TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/15 Ro 2022/08/0003

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Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §42 Abs1
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14a Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art13 Abs2 litb
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art87 Abs8
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art14 Abs8
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art14 Abs9
62023CJ0329 Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2022, I422 2238071-1/11E, betreffend Ausstellung einer Bescheinigung „A1“ über die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (mitbeteiligte Partei: Dr. W M in D, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte stellte am 14. April 2020 bei der revisionswerbenden Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: SVS) den Antrag, „für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.3.2018 ein E 101-Formular auf Basis der Verordnung 1408/71 auszustellen, wonach der Antragsteller der österreichischen Sozialversicherung unterliegt“.
2
Diesem Antrag lag zugrunde, dass der über die österreichische und die liechtensteinische Staatsangehörigkeit verfügende Mitbeteiligte - wie unter den Verfahrensparteien unstrittig ist - im gegenständlichen Zeitraum zugleich in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz selbständige Erwerbstätigkeiten als Arzt ausübte. Laut seinen Angaben erzielte er in Österreich ca. 19%, in Liechtenstein ca. 78% und in der Schweiz ca. 3% seines Einkommens.
3
Die Tätigkeit in der Schweiz hatte er am 1. Jänner 2017 aufgenommen. Davor war er seit dem 1. Juni 2007 in Liechtenstein und in Österreich (selbständig) erwerbstätig und unterlag gemäß Art. 14a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Grund seines Wohnsitzes in Österreich unstrittig dem österreichischen Sozialversicherungsrecht.Die Tätigkeit in der Schweiz hatte er am 1. Jänner 2017 aufgenommen. Davor war er seit dem 1. Juni 2007 in Liechtenstein und in Österreich (selbständig) erwerbstätig und unterlag gemäß Artikel 14 a, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Grund seines Wohnsitzes in Österreich unstrittig dem österreichischen Sozialversicherungsrecht.
4
Die SVS deutete den Antrag vom 14. April 2020 als solchen auf Ausstellung eines Formulars A1 auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, da eine Antragstellung auf Ausstellung eines Formulars E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht mehr möglich sei, und wies ihn mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 ab. Dies wurde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit begründet, dass zwar im Verhältnis zu Liechtenstein auf Grund des EWR-Abkommens die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (bzw. nach der Übergangsbestimmung des Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) und im Verhältnis zur Schweiz auf Grund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz ebenfalls die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelte, dass es aber für eine umfassende europäische Koordinierung an einem Dachabkommen fehle, in dem die EU-Staaten, die EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz gemeinsam erfasst seien. Daher seien die Tätigkeiten des Mitbeteiligten in der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. März 2018 getrennt den Rechtsvorschriften von Österreich, Liechtenstein und der Schweiz zu unterstellen.Die SVS deutete den Antrag vom 14. April 2020 als solchen auf Ausstellung eines Formulars A1 auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit , der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,, da eine Antragstellung auf Ausstellung eines Formulars E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht mehr möglich sei, und wies ihn mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 ab. Dies wurde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit begründet, dass zwar im Verhältnis zu Liechtenstein auf Grund des EWR-Abkommens die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit , der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (bzw. nach der Übergangsbestimmung des Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) und im Verhältnis zur Schweiz auf Grund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz ebenfalls die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, gelte, dass es aber für eine umfassende europäische Koordinierung an einem Dachabkommen fehle, in dem die EU-Staaten, die EWR-EFTA-Staaten und die Schweiz gemeinsam erfasst seien. Daher seien die Tätigkeiten des Mitbeteiligten in der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. März 2018 getrennt den Rechtsvorschriften von Österreich, Liechtenstein und der Schweiz zu unterstellen.
5
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt. Es sprach aus, dass dem Mitbeteiligten einerseits „hinsichtlich seiner in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeit für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2018“ und andererseits „hinsichtlich seiner in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2018“ ein Formular E 101 bzw. A1 auszustellen sei, wonach er mit seiner in Liechtenstein bzw. in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der österreichischen Sozialversicherung unterlegen sei.
6
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich seiner parallelen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein - auf Grund der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nach dem EWR-Abkommen iVm Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - zunächst unstrittig (gemäß Art. 14a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) österreichischem Sozialversicherungsrecht unterlegen sei. Strittig sei die Frage, ob die mit 1. Jänner 2017 hinzugekommene Erwerbstätigkeit in der Schweiz dahingehend eine Veränderung bewirke und zur Unanwendbarkeit der bisher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 führe.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich seiner parallelen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein - auf Grund der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nach dem EWR-Abkommen in Verbindung mit , Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - zunächst unstrittig (gemäß Artikel 14 a, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) österreichischem Sozialversicherungsrecht unterlegen sei. Strittig sei die Frage, ob die mit 1. Jänner 2017 hinzugekommene Erwerbstätigkeit in der Schweiz dahingehend eine Veränderung bewirke und zur Unanwendbarkeit der bisher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 führe.
7
Der Argumentation der SVS könne insoweit nicht beigetreten werden. Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass nach dem EWR-Abkommen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung fänden und der Mitbeteiligte in Bezug auf seine parallele Erwerbstätigkeit in Österreich und Liechtenstein auf Grund der Übergangsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bisher den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlegen sei. Die gleichzeitige Tätigkeitsaufnahme in der Schweiz werde vom EWR-Abkommen nicht mitumfasst. Die Tätigkeit in der Schweiz wirke sich somit auf den bestehenden Sachverhalt im Anwendungs- und Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht aus. Daher führe sie auch zu keiner Sachverhaltsänderung im Sinn des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies habe zur Folge, dass in Bezug auf die parallelen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein antragsgemäß zu entscheiden gewesen und dem Mitbeteiligten wie bisher eine E-101-Bescheinigung auszustellen sei, wonach er in Österreich der Sozialversicherungspflicht unterliege.Der Argumentation der SVS könne insoweit nicht beigetreten werden. Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass nach dem EWR-Abkommen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Anwendung fänden und der Mitbeteiligte in Bezug auf seine parallele Erwerbstätigkeit in Österreich und Liechtenstein auf Grund der Übergangsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bisher den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlegen sei. Die gleichzeitige Tätigkeitsaufnahme in der Schweiz werde vom EWR-Abkommen nicht mitumfasst. Die Tätigkeit in der Schweiz wirke sich somit auf den bestehenden Sachverhalt im Anwendungs- und Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht aus. Daher führe sie auch zu keiner Sachverhaltsänderung im Sinn des Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Dies habe zur Folge, dass in Bezug auf die parallelen Erwerbstätigkeiten in Österreich und Liechtenstein antragsgemäß zu entscheiden gewesen und dem Mitbeteiligten wie bisher eine E-101-Bescheinigung auszustellen sei, wonach er in Österreich der Sozialversicherungspflicht unterliege.
8
Unabhängig davon seien seine parallelen Erwerbstätigkeiten im Verhältnis Österreich und Schweiz auf Grundlage des Freizügigkeitsabkommens anhand des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beurteilen. Da der Mitbeteiligte „bei diesen beiden Erwerbstätigkeiten“ den wesentlichen Teil in Österreich (dem Wohnmitgliedstaat) ausgeübt habe, unterliege er auch mit seiner in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der österreichischen Sozialversicherung und sei ihm eine E-101-Bescheinigung auszustellen.Unabhängig davon seien seine parallelen Erwerbstätigkeiten im Verhältnis Österreich und Schweiz auf Grundlage des Freizügigkeitsabkommens anhand des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu beurteilen. Da der Mitbeteiligte „bei diesen beiden Erwerbstätigkeiten“ den wesentlichen Teil in Österreich (dem Wohnmitgliedstaat) ausgeübt habe, unterliege er auch mit seiner in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der österreichischen Sozialversicherung und sei ihm eine E-101-Bescheinigung auszustellen.
9
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit in einem trilateralen Sachverhalt (Österreich - Schweiz - Liechtenstein) fehle.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit in einem trilateralen Sachverhalt (Österreich - Schweiz - Liechtenstein) fehle.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der SVS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, und nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH erwogen hat:
11
In der Revision bringt die SVS - anknüpfend an die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts - vor, dass sich die Frage stelle, wie sich das Zusammenspiel zwischen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in einem trilateralen Sachverhalt (Österreich-Schweiz-Liechtenstein) darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage falsch beurteilt. Die EU-Rechtsvorschriften seien im Dreistaatenverhältnis Österreich-Liechtenstein-Schweiz nicht anwendbar, vielmehr seien die Tätigkeiten des Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum getrennt den Rechtsvorschriften von Österreich, Liechtenstein und der Schweiz zu unterstellen.In der Revision bringt die SVS - anknüpfend an die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts - vor, dass sich die Frage stelle, wie sich das Zusammenspiel zwischen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in einem trilateralen Sachverhalt (Österreich-Schweiz-Liechtenstein) darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage falsch beurteilt. Die EU-Rechtsvorschriften seien im Dreistaatenverhältnis Österreich-Liechtenstein-Schweiz nicht anwendbar, vielmehr seien die Tätigkeiten des Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum getrennt den Rechtsvorschriften von Österreich, Liechtenstein und der Schweiz zu unterstellen.
12
Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig.
13
Für die Mitgliedstaaten der EU wird die Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit für einen ihrer Bürger, der - wie der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall - in mehreren Staaten Erwerbstätigkeiten ausübt, in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abgelöst hat - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt.Für die Mitgliedstaaten der EU wird die Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit für einen ihrer Bürger, der - wie der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall - in mehreren Staaten Erwerbstätigkeiten ausübt, in der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abgelöst hat - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, geregelt.
14
Dieses unionsrechtliche Koordinierungsrecht wurde im Weg von Abkommen auch im Verhältnis zu anderen Staaten für anwendbar erklärt:
15
Nach dem EWR-Abkommen gelten zufolge von dessen Anhang VI in der Fassung des Beschlusses Nr. 76/2011 des gemeinsamen EWR-Ausschusses seit dem 1. Juni 2012 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für die EWR-Staaten, also die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der EU.Nach dem EWR-Abkommen gelten zufolge von dessen Anhang römisch sechs in der Fassung des Beschlusses Nr. 76 aus 2011, des gemeinsamen EWR-Ausschusses seit dem 1. Juni 2012 die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, für die EWR-Staaten, also die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der EU.
16
Nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz war im Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. März 2012 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (samt der Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 574/72) anwendbar; seit dem 1. April 2012 ist auf Grund des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (mit einigen in den jeweiligen Anhängen geregelten Maßgaben) anwendbar.Nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz war im Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. März 2012 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (samt der Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 574/72) anwendbar; seit dem 1. April 2012 ist auf Grund des Beschlusses Nr. 1 aus 2012, des Gemischten Ausschusses die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit , der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (mit einigen in den jeweiligen Anhängen geregelten Maßgaben) anwendbar.
17
Weder das EWR-Abkommen noch das Abkommen mit der Schweiz enthalten eine Grundlage für die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in die Koordinierung (vgl. demgegenüber Art. 79 Abs. 2 lit. b AEUV und die darauf basierende Verordnung (EU) Nr. 1231/2010). Weiters gibt es weder eine Regelung betreffend die Koordinierung im Verhältnis zum jeweils anderen Abkommen noch ein übergreifendes Abkommen, das sowohl die EWR-Staaten als auch die Schweiz einbeziehen würde.Weder das EWR-Abkommen noch das Abkommen mit der Schweiz enthalten eine Grundlage für die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in die Koordinierung vergleiche , demgegenüber Artikel 79, Absatz 2, Litera b, AEUV und die darauf basierende Verordnung (EU) Nr. 1231 aus 2010,). Weiters gibt es weder eine Regelung betreffend die Koordinierung im Verhältnis zum jeweils anderen Abkommen noch ein übergreifendes Abkommen, das sowohl die EWR-Staaten als auch die Schweiz einbeziehen würde.
18
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Titels römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lauten wie folgt:

Artikel 13

Allgemeine Regelung

(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

[...]

b)
eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

[...]

Artikel 14a

Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

[...]

2.
Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.

[...]“

19
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

[...]

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

[...]

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:

a)
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.“
20
Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 lautet:Artikel 14, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, lautet:

„Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung ,eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit‘ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.

Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:

a
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
b
im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.

Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.“

21
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann - auch im Geltungsbereich der beiden genannten Abkommen - die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiter anwendbar sein. Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:Nach der Übergangsbestimmung des Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kann - auch im Geltungsbereich der beiden genannten Abkommen - die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiter anwendbar sein. Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

„Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. [...]“„Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. [...]“

22
Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 9. Mai 2023, EU 2023/0002-1, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1.
Sind auf einen Sachverhalt, in dem ein Unionsbürger gleichzeitig in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-EFTA-Staat (Liechtenstein) und in der Schweiz erwerbstätig ist, die unionsrechtlichen Normen über die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit laut der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden?Sind auf einen Sachverhalt, in dem ein Unionsbürger gleichzeitig in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-EFTA-Staat (Liechtenstein) und in der Schweiz erwerbstätig ist, die unionsrechtlichen Normen über die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit laut der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, anzuwenden?

Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist:

2.
Hat die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in einem derartigen Fall so zu erfolgen, dass die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit einerseits im Verhältnis zwischen dem EU-Mitgliedstaat und dem EWR-EFTA-Staat und andererseits im Verhältnis zwischen dem EU-Mitgliedstaat und der Schweiz getrennt zu beurteilen ist und dementsprechend jeweils eine gesonderte Bescheinigung betreffend die anwendbaren Rechtsvorschriften auszustellen ist?Hat die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, in einem derartigen Fall so zu erfolgen, dass die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit einerseits im Verhältnis zwischen dem EU-Mitgliedstaat und dem EWR-EFTA-Staat und andererseits im Verhältnis zwischen dem EU-Mitgliedstaat und der Schweiz getrennt zu beurteilen ist und dementsprechend jeweils eine gesonderte Bescheinigung betreffend die anwendbaren Rechtsvorschriften auszustellen ist?
3.
Handelt es sich um eine Änderung des ,vorherrschenden Sachverhalts‘ im Sinn des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wenn eine Erwerbstätigkeit in einem weiteren Staat, auf den die genannte Verordnung anwendbar ist, aufgenommen wird, auch wenn sich daraus weder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 noch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften ergeben würde und die Tätigkeit in ihrem Umfang so untergeordnet ist, dass damit nur rund 3% des Gesamteinkommens erzielt werden?Handelt es sich um eine Änderung des ,vorherrschenden Sachverhalts‘ im Sinn des Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wenn eine Erwerbstätigkeit in einem weiteren Staat, auf den die genannte Verordnung anwendbar ist, aufgenommen wird, auch wenn sich daraus weder nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, noch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften ergeben würde und die Tätigkeit in ihrem Umfang so untergeordnet ist, dass damit nur rund 3% des Gesamteinkommens erzielt werden?

Spielt es dabei eine Rolle, ob im Sinn der zweiten Frage die Koordinierung im bilateralen Verhältnis einerseits zwischen den bisher betroffenen Staaten und andererseits zwischen einem der bisher betroffenen Staaten und dem ‚weiteren‘ Staat getrennt zu erfolgen hat?“

23
Der EuGH beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 26. September 2024, C-329/23, wie folgt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 seien so auszulegen, dass sie nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am EWR geänderten Fassung und dem am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf einen Sachverhalt Anwendung finden, in dem ein gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union und einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ist, selbständig erwerbstätiger Unionsbürger in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen seien die anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit getrennt zu bestimmen, zum einen im Rahmen des Abkommens über den EWR und zum anderen im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, seien so auszulegen, dass sie nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am EWR geänderten Fassung und dem am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf einen Sachverhalt Anwendung finden, in dem ein gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union und einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ist, selbständig erwerbstätiger Unionsbürger in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen seien die anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit getrennt zu bestimmen, zum einen im Rahmen des Abkommens über den EWR und zum anderen im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

24
Zum konkreten Fall führte der EuGH im Einzelnen Folgendes aus (Rz 42 bis 54):

„Was erstens das EWR-Abkommen betrifft, das u. a. Fälle mit Bezug zur Republik Österreich und zum Fürstentum Liechtenstein regelt, unterliegt gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 die betreffende Person nur dann den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Nach Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 bedeutet bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 die Ausübung ,eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit‘ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden im Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei diesen Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.„Was erstens das EWR-Abkommen betrifft, das u. a. Fälle mit Bezug zur Republik Österreich und zum Fürstentum Liechtenstein regelt, unterliegt gemäß Artikel 13, Absatz 2, Buchst. a der Verordnung Nr. 883 aus 2004, die betreffende Person nur dann den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Nach Artikel 14, Absatz 8, der Verordnung Nr. 987 aus 2009, bedeutet bei der Anwendung von Artikel 13, Absatz eins, und 2 der Verordnung Nr. 883 aus 2004, die Ausübung ,eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit‘ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden im Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei diesen Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass W M [der Mitbeteiligte] im fraglichen Zeitraum seine Erwerbstätigkeit gleichzeitig in Österreich und in Liechtenstein ausübte und dort 19 % bzw. 78 % seines Einkommens erzielte. Auf die von ihm im fraglichen Zeitraum in der Republik Österreich, dem Mitgliedstaat, in dem er wohnte, ausgeübte Erwerbstätigkeit entfielen somit weniger als 25 % seines Einkommens. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zu dieser Zeit einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübte.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet. Nach Art. 14 Abs. 9 der Verordnung Nr. 987/2009 wird bei Selbständigen der ,Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten‘ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von der aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.Gemäß Artikel 13, Absatz 2, Buchst. b der Verordnung Nr. 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet. Nach Artikel 14, Absatz 9, der Verordnung Nr. 987 aus 2009, wird bei Selbständigen der ,Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten‘ im Sinne von Artikel 13, Absatz 2, Buchst. b der Verordnung Nr. 883 aus 2004, anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von der aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.

Da W M im fraglichen Zeitraum den größten Teil seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausübte, so dass sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in diesem Staat befand, unterlag er gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 9 der Verordnung Nr. 987/2009 in diesem Zeitraum den liechtensteinischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.Da W M im fraglichen Zeitraum den größten Teil seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausübte, so dass sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in diesem Staat befand, unterlag er gemäß Artikel 13, Absatz 2, Buchst. b der Verordnung Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 9, der Verordnung Nr. 987 aus 2009, in diesem Zeitraum den liechtensteinischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

Folglich galten für W M in diesem Zeitraum grundsätzlich die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt wird, und zwar die österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.Folglich galten für W M in diesem Zeitraum grundsätzlich die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel römisch zwei der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt wird, und zwar die österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

In einem solchen Fall sieht Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 jedoch vor, dass die nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit fortgelten, sofern sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, aber auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 883/2004.In einem solchen Fall sieht Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, jedoch vor, dass die nach Titel römisch zwei der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit fortgelten, sofern sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, aber auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 883 aus 2004,.

Daher ist zu prüfen, ob der bis dahin vorherrschende Sachverhalt während des im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraums unverändert blieb; falls dies zu bejahen ist, hätten die österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für W M fortgegolten. Dabei ist insbesondere zu klären, ob sich dadurch, dass W M, der bereits gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union (der Republik Österreich) und in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist (dem Fürstentum Liechtenstein), selbständig erwerbstätig war, ebenfalls gleichzeitig in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, mit der er 3 % seines Gesamteinkommens erzielte, im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 ,der bis dahin vorherrschende Sachverhalt ... ändert‘.Daher ist zu prüfen, ob der bis dahin vorherrschende Sachverhalt während des im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraums unverändert blieb; falls dies zu bejahen ist, hätten die österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für W M fortgegolten. Dabei ist insbesondere zu klären, ob sich dadurch, dass W M, der bereits gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union (der Republik Österreich) und in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist (dem Fürstentum Liechtenstein), selbständig erwerbstätig war, ebenfalls gleichzeitig in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, mit der er 3 % seines Gesamteinkommens erzielte, im Sinne von Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, ,der bis dahin vorherrschende Sachverhalt ... ändert‘.

Insoweit genügt es, der von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen getroffenen Feststellung beizupflichten, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rahmen des EWR-Abkommens, das u. a. die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein regelt, ein Drittstaat ist. Folglich ist es im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung unerheblich, dass W M eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte.

Somit hat sich trotz der von W M im fraglichen Zeitraum in der Schweiz ausgeübten zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 vorherrschende Sachverhalt nicht geändert. W M unterlag daher gemäß Art. 87 Abs. 8 dieser Verordnung weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.Somit hat sich trotz der von W M im fraglichen Zeitraum in der Schweiz ausgeübten zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883 aus 2004, vorherrschende Sachverhalt nicht geändert. W M unterlag daher gemäß Artikel 87, Absatz 8, dieser Verordnung weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

Was zweitens das FZA betrifft, das u. a. Fälle mit Bezug auf die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass W M im fraglichen Zeitraum gleichzeitig in Österreich und in der Schweiz selbständige Erwerbstätigkeiten ausübte, mit denen er 19 % bzw. 3 % seines Einkommens erzielte. Die von ihm in Österreich, wo er wohnte, ausgeübte Erwerbstätigkeit überwog zwar, machte aber weniger als 25 % seines Einkommens aus. Daher konnte auf ihn nicht gemäß Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 angewandt werden, sondern er unterlag gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten befand.Was zweitens das FZA betrifft, das u. a. Fälle mit Bezug auf die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass W M im fraglichen Zeitraum gleichzeitig in Österreich und in der Schweiz selbständige Erwerbstätigkeiten ausübte, mit denen er 19 % bzw. 3 % seines Einkommens erzielte. Die von ihm in Österreich, wo er wohnte, ausgeübte Erwerbstätigkeit überwog zwar, machte aber weniger als 25 % seines Einkommens aus. Daher konnte auf ihn nicht gemäß Artikel 14, Absatz 8, der Verordnung Nr. 987 aus 2009, Artikel 13, Absatz 2, Buchst. a der Verordnung Nr. 883 aus 2004, angewandt werden, sondern er unterlag gemäß Artikel 13, Absatz 2, Buchst. b dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten befand.

Da W M im fraglichen Zeitraum in Österreich wohnte und dort aus dem Blickwinkel des FZA den größten Teil seiner Tätigkeiten ausübte, befand sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in Österreich. Daher unterlag er den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass W M im fraglichen Zeitraum parallel auch in Liechtenstein eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, mit der er 78 % seines Einkommens erzielte. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, ist dieser Umstand nämlich im Hinblick auf das FZA nicht relevant, da das Fürstentum Liechtenstein im Rahmen dieses Abkommens ein Drittstaat ist.

Daraus folgt, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004, die gemäß dem EWR-Abkommen und dem FZA, die getrennt zu prüfen sind, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahren Anwendung finden, im fraglichen Zeitraum für W M dieselben Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, und zwar die österreichischen Rechtsvorschriften, galten, so dass die zuständigen Behörden nur eine einzige Bescheinigung ausstellen müssen.“Daraus folgt, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883 aus 2004,, die gemäß dem EWR-Abkommen und dem FZA, die getrennt zu prüfen sind, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahren Anwendung finden, im fraglichen Zeitraum für W M dieselben Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, und zwar die österreichischen Rechtsvorschriften, galten, so dass die zuständigen Behörden nur eine einzige Bescheinigung ausstellen müssen.“

25
Das bedeutet, dass sich die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.
26
Im Verhältnis zu Liechtenstein war auf Grund des EWR-Abkommens ab dem 1. Juni 2012 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung Nr. 987/2009 anzuwenden. Aus Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 14 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 würde sich die Anwendung liechtensteinischer Rechtsvorschriften auf den Mitbeteiligten ergeben, weil er im fraglichen Zeitraum den größten Teil seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausübte, sodass sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in diesem Staat befand. Gemäß Art. 14a Abs. 2 der vor dem 1. Juni 2012 im Verhältnis zu Liechtenstein geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 war er jedoch auf Grund seines Wohnsitzes in Österreich dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterlegen. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 war die genannte Rechtsvorschrift weiterhin auf ihn anzuwenden, weil sich der „vorherrschende Sachverhalt“ allein durch die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht geändert hatte.Im Verhältnis zu Liechtenstein war auf Grund des EWR-Abkommens ab dem 1. Juni 2012 die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit , der Verordnung Nr. 987 aus 2009, anzuwenden. Aus Artikel 13, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit , Artikel 14, Absatz 9, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, würde sich die Anwendung liechtensteinischer Rechtsvorschriften auf den Mitbeteiligten ergeben, weil er im fraglichen Zeitraum den größten Teil seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausübte, sodass sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten in diesem Staat befand. Gemäß Artikel 14 a, Absatz 2, der vor dem 1. Juni 2012 im Verhältnis zu Liechtenstein geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 war er jedoch auf Grund seines Wohnsitzes in Österreich dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterlegen. Nach der Übergangsbestimmung des Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, war die genannte Rechtsvorschrift weiterhin auf ihn anzuwenden, weil sich der „vorherrschende Sachverhalt“ allein durch die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht geändert hatte.
27
Im Verhältnis zur Schweiz war das Freizügigkeitsabkommen maßgeblich, das wiederum zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 führt. Die vom Mitbeteiligten in Österreich, wo er wohnte, ausgeübte Erwerbstätigkeit überwog zwar im Verhältnis zu der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit, machte aber weniger als 25 % seines Einkommens aus. Daher konnte auf ihn gemäß Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angewandt werden, sondern er unterlag gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten befand. Dies war Österreich, sodass die österreichischen Rechtsvorschriften für ihn galten.Im Verhältnis zur Schweiz war das Freizügigkeitsabkommen maßgeblich, das wiederum zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit , der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, führt. Die vom Mitbeteiligten in Österreich, wo er wohnte, ausgeübte Erwerbstätigkeit überwog zwar im Verhältnis zu der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit, machte aber weniger als 25 % seines Einkommens aus. Daher konnte auf ihn gemäß Artikel 14, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, nicht Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, angewandt werden, sondern er unterlag gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera b, dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten befand. Dies war Österreich, sodass die österreichischen Rechtsvorschriften für ihn galten.
28
Da der Mitbeteiligte somit im fraglichen Zeitraum hinsichtlich seiner gesamten Erwerbstätigkeit sowohl im Verhältnis zu Liechtenstein als auch im Verhältnis zur Schweiz den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, war ihm - was der EuGH ebenfalls klargestellt hat - eine einzige Bescheinigung über die Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschriften auszustellen, was im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - auch wenn dieser insoweit nicht ganz eindeutig ist - Deckung findet.
29
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0329 Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022080003.J00

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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