TE Vwgh Beschluss 2024/10/15 Ra 2024/10/0133

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Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/10/0131
Ra 2024/10/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des J C, geboren am 11. Juni 2016, vertreten durch Mag. M C und DI F C in D, diese vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2024, Zl. W129 2295977-1/2E, betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinn des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des J C, geboren am 11. Juni 2016, vertreten durch Mag. M C und DI F C in D, diese vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2024, Zl. W129 2295977-1/2E, betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinn des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass der Revisionswerber eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - gemäß Paragraph 11, Absatz 4, und 6 Ziffer 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass der Revisionswerber eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber im Schuljahr 2023/24 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt habe, allerdings ein Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichtes in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses nicht vorgelegt worden sei.
3
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, § 11 Abs. 6 (Z 6) SchPflG sehe die zwingende Anordnung vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des § 5 SchPflG zu erfüllen habe, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nicht erbracht worden sei; dabei komme der Behörde keinerlei Ermessen zu, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (Hinweis u.a. auf VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, Paragraph 11, Absatz 6, (Ziffer 6,) SchPflG sehe die zwingende Anordnung vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht erbracht worden sei; dabei komme der Behörde keinerlei Ermessen zu, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (Hinweis u.a. auf VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).
4
Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG könne nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet worden sei (Hinweis u.a. wiederum auf VwGH 2012/10/0154).Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG könne nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet worden sei (Hinweis u.a. wiederum auf VwGH 2012/10/0154).
5
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränke nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und könne daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienten, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiere also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (zutreffender Hinweis auf VfGH 6.3.2019, G 377/2018 = VfSlg. 20.311).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränke nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und könne daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienten, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiere also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (zutreffender Hinweis auf VfGH 6.3.2019, G 377 aus 2018, = VfSlg. 20.311).
6
Schließlich wies das Verwaltungsgericht zu vom Revisionswerber vertretenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des § 11 SchPflG auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hin.Schließlich wies das Verwaltungsgericht zu vom Revisionswerber vertretenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Paragraph 11, SchPflG auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hin.
7
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
3.1. Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, mit Blick auf die ausgesprochene Anordnung, eine Schule im Sinn des § 5 SchPflG zu besuchen, komme „dem geltend gemachten Gegenstand“ grundsätzliche Bedeutung zu, „zumal de facto die gesamte österreichische Bevölkerung von dieser Norm ‚betroffen‘ ist“. „(Schon) damit“ komme „auch der zu lösenden Rechtsfrage per se eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Judikatur zu Artikel 133 Abs 4 B-VG“ zu.3.1. Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, mit Blick auf die ausgesprochene Anordnung, eine Schule im Sinn des Paragraph 5, SchPflG zu besuchen, komme „dem geltend gemachten Gegenstand“ grundsätzliche Bedeutung zu, „zumal de facto die gesamte österreichische Bevölkerung von dieser Norm ‚betroffen‘ ist“. „(Schon) damit“ komme „auch der zu lösenden Rechtsfrage per se eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Judikatur zu Artikel 133 Absatz 4, B-VG“ zu.
11
Damit wird allerdings nicht ansatzweise dargelegt, welche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2021/10/0018, mwN).Damit wird allerdings nicht ansatzweise dargelegt, welche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2021/10/0018, mwN).
12
3.2. Soweit der Revisionswerber im Weiteren eine „grob unrichtige“ Anwendung des § 11 SchPflG durch das Verwaltungsgericht behauptet, zeigt er keine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung auf. Zu den in diesem Zusammenhang im Zulässigkeitsvorbringen (höchst kursorisch) unterbreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zudem auf Art. 133 Abs. 5 B-VG zu verweisen; eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188, mwN).3.2. Soweit der Revisionswerber im Weiteren eine „grob unrichtige“ Anwendung des Paragraph 11, SchPflG durch das Verwaltungsgericht behauptet, zeigt er keine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung auf. Zu den in diesem Zusammenhang im Zulässigkeitsvorbringen (höchst kursorisch) unterbreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zudem auf Artikel 133, Absatz 5, B-VG zu verweisen; eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188, mwN).
13
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100133.L00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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