1
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 sprach die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (belangte Behörde) aus, dass den beiden Rechtsvorgängern der Revisionswerberin nachträglich eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 für bereits im Jahr 2016 getätigte Anschüttungen im Bereich eines Bestandsweges im Grenzbereich zweier näher genannter Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet T-See nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen erteilt werde (Spruchpunkt I.), dass der Antrag der Rechtsvorgänger auf Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung für immer wiederkehrende Anschüttungen als Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich ebendieses Bestandsweges als unbegründet abgewiesen werde (Spruchpunkt II.) und deren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 K-NSG 2002 für die Errichtung eines Seezuganges über ein näher genanntes Grundstück mangels Vorliegens der Zustimmungserklärung zur Benützung des T-Sees durch den Seegrundeigentümer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 51 Abs. 5 K-NSG 2002 zurückgewiesen werde (Spruchpunkt III.). Weiters wurden sie zur Leistung näher bezifferter Verfahrenskosten verpflichtet.Mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 sprach die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (belangte Behörde) aus, dass den beiden Rechtsvorgängern der Revisionswerberin nachträglich eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot des Paragraph 8, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 für bereits im Jahr 2016 getätigte Anschüttungen im Bereich eines Bestandsweges im Grenzbereich zweier näher genannter Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet T-See nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), dass der Antrag der Rechtsvorgänger auf Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung für immer wiederkehrende Anschüttungen als Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich ebendieses Bestandsweges als unbegründet abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und deren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Paragraph 8, K-NSG 2002 für die Errichtung eines Seezuganges über ein näher genanntes Grundstück mangels Vorliegens der Zustimmungserklärung zur Benützung des T-Sees durch den Seegrundeigentümer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 5, K-NSG 2002 zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurden sie zur Leistung näher bezifferter Verfahrenskosten verpflichtet.
2
Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides erhoben die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides erhoben die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin Beschwerde.
3
Während des Beschwerdeverfahrens trat die nunmehrige Revisionswerberin aufgrund des Ablebens ihrer Rechtsvorgänger als Rechtsnachfolgerin in das Verfahren ein.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin hätten mit Schreiben vom 25. Mai 2018 die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für bereits vorgenommene Anschüttungen und die wiederkehrende Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen auf zwei näher bezeichneten Grundstücken beantragt. Aus den Projektunterlagen gehe hervor, dass gleichzeitig auch die Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 8 K-NSG 2002 für die Errichtung eines Seezuganges über eines der beiden Grundstücke beantragt worden sei. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe sich gegen diesen Seezugang ausgesprochen, weil er der mit Verordnung der belangten Behörde festgelegten Badeverbotszone widerspreche. Für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Seezugang wäre die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vorzulegen, die den Antragsunterlagen jedoch nicht beigelegen sei. Die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin seien ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Nichtvorlage der Zustimmungserklärung hingewiesen worden. Zudem habe ihnen die belangte Behörde die Möglichkeit eingeräumt, bis 31. August 2018 eine Stellungnahme und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Diesbezüglich hätten die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin telefonisch um eine Fristverlängerung ersucht, welche auch gewährt worden sei. Bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides seien jedoch weder eine Stellungnahme noch eine Zustimmungserklärung eingelangt. Die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin hätten auch nicht angegeben, dass sie keine Errichtung eines Seezuganges über das besagte Grundstück beantragt hätten. Die belangte Behörde habe damit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, dies auch deshalb, weil die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin telefonisch um Fristverlängerung für die Vorlage der Zustimmungserklärung gebeten hätten und dies belege, dass sie die Aufforderung der belangten Behörde verstanden hätten. Da die notwendigen Unterlagen für die Errichtung eines Seezuganges, vor allem die Zustimmungserklärung zur Benützung des T-Sees, auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin hätten mit Schreiben vom 25. Mai 2018 die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für bereits vorgenommene Anschüttungen und die wiederkehrende Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen auf zwei näher bezeichneten Grundstücken beantragt. Aus den Projektunterlagen gehe hervor, dass gleichzeitig auch die Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom Verbot des Paragraph 8, K-NSG 2002 für die Errichtung eines Seezuganges über eines der beiden Grundstücke beantragt worden sei. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe sich gegen diesen Seezugang ausgesprochen, weil er der mit Verordnung der belangten Behörde festgelegten Badeverbotszone widerspreche. Für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Seezugang wäre die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vorzulegen, die den Antragsunterlagen jedoch nicht beigelegen sei. Die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin seien ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Nichtvorlage der Zustimmungserklärung hingewiesen worden. Zudem habe ihnen die belangte Behörde die Möglichkeit eingeräumt, bis 31. August 2018 eine Stellungnahme und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Diesbezüglich hätten die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin telefonisch um eine Fristverlängerung ersucht, welche auch gewährt worden sei. Bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides seien jedoch weder eine Stellungnahme noch eine Zustimmungserklärung eingelangt. Die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin hätten auch nicht angegeben, dass sie keine Errichtung eines Seezuganges über das besagte Grundstück beantragt hätten. Die belangte Behörde habe damit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, dies auch deshalb, weil die Rechtsvorgänger der Revisionswerberin telefonisch um Fristverlängerung für die Vorlage der Zustimmungserklärung gebeten hätten und dies belege, dass sie die Aufforderung der belangten Behörde verstanden hätten. Da die notwendigen Unterlagen für die Errichtung eines Seezuganges, vor allem die Zustimmungserklärung zur Benützung des T-Sees, auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 1510/2023-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 1510/2023-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
7
Daraufhin erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zu allem VwGH 8.8.2024, Ra 2023/10/0376, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zu allem VwGH 8.8.2024, Ra 2023/10/0376, mwN).
12
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht weiche von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Verwaltungsbehörde, die einen antragsbedürftigen Bescheid erlasse, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliege, auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletze. Die Rechtsmittelinstanz sei dann allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Diese zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz aufgestellten Grundsätze habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die neue Rechtslage übertragen, weshalb das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von den Verwaltungsgerichten aufzugreifen sei.
13
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des § 41 VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 18.9.2023, Ra 2023/11/0090; 27.10.2022, Ra 2022/17/0070, mwN).Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des Paragraph 41, VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 18.9.2023, Ra 2023/11/0090; 27.10.2022, Ra 2022/17/0070, mwN). 14
Die Revisionswerberin übergeht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, nämlich dass von ihren Rechtsvorgängern ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Seezuganges gestellt worden war. Ausgehend von dieser im angefochtenen Erkenntnis getroffenen - in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht im Rahmen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung beanstandeten - Feststellung zeigt die Revision aber nicht auf, dass ihr Schicksal von der in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Rechtsfrage abhinge.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2024