1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Revisionswerber, einen Arzt für Allgemeinmedizin, eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) schuldig, weil er im Oktober 2020 seine namentlich genannte Patientin in seiner Ordination mit Handschlag begrüßt, selbst keinen Mund-Nasen-Schutz bei deren Behandlung getragen und es schließlich unterlassen habe, darauf hinzuwirken, dass auch die im Wartebereich befindlichen Patienten einen Mund-Nasen-Schutz trugen, wodurch er ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 begangen habe. Über den Revisionswerber wurde hiefür eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt; von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Revisionswerber, einen Arzt für Allgemeinmedizin, eines Verstoßes gegen Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) schuldig, weil er im Oktober 2020 seine namentlich genannte Patientin in seiner Ordination mit Handschlag begrüßt, selbst keinen Mund-Nasen-Schutz bei deren Behandlung getragen und es schließlich unterlassen habe, darauf hinzuwirken, dass auch die im Wartebereich befindlichen Patienten einen Mund-Nasen-Schutz trugen, wodurch er ein Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ÄrzteG 1998 begangen habe. Über den Revisionswerber wurde hiefür eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt; von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 983/2024-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 983/2024-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der nunmehr - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist - erhobenen Revision macht der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit geltend, das Landesverwaltungsgericht habe § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 „grob unrichtig“ angewendet und bringt dazu vor (Schreibweise im Original ohne die dort vorhandenen Hervorhebungen):In der nunmehr - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist - erhobenen Revision macht der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit geltend, das Landesverwaltungsgericht habe Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ÄrzteG 1998 „grob unrichtig“ angewendet und bringt dazu vor (Schreibweise im Original ohne die dort vorhandenen Hervorhebungen):
„Diese schweren und erheblichen Rechtsverletzungen sind insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als dass festgestellte Verstöße gegen Covid-19-Schutzmaßnahmen, näherdings § 2 der Covid-19-Maßnahmenverordnung als Verletzung der Berufspflicht im Sinne des § 136 Abs 1 Z 2 Ärztegesetz wie auch als erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft im Sinne des § 136 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz - grob unrichtig - qualifiziert wurden.„Diese schweren und erheblichen Rechtsverletzungen sind insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als dass festgestellte Verstöße gegen Covid-19-Schutzmaßnahmen, näherdings Paragraph 2, der Covid-19-Maßnahmenverordnung als Verletzung der Berufspflicht im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz wie auch als erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz - grob unrichtig - qualifiziert wurden.
Die ‚Covid-Pandemie‘ hat in der österreichischen Gesellschaft bis heute deutliche Spuren hinterlassen. Teilweise kam es durch gesetzliche Maßnahmen ‚zur Bekämpfung der Covid-Pandemie‘ buchstäblich zu einer Spaltung der österreichischen Gesellschaft.
Es kann als notorisch betrachtet werden, dass die von der österreichischen Politik unter Beiziehung eines ausgesuchten ‚Expertenzirkels‘ beschlossenen gesetzliche Maßnahmen vielfach drastisch überzogen und insbesondere medizinisch nicht zweckmäßig bis hin zu völlig unzweckmäßig waren.
Der Revisionswerber hat insofern international anerkannten Studien mehr vertraut als den ‚deutlich zu kurz gegriffenen‘ Maßnahmen der österreichischen Politik. Demzufolge erfreute sich der Revisionswerber auch eines überdurchschnittlich hohen Zuspruchs seitens der medizinisch hilfesuchenden Bevölkerung und genoss der Revisionswerber ein herausragendes Ansehen bei seinen Patienten.
Mit Blick auf den heutigen Wissensstand betreffend die ‚Covid-Pandemie‘ waren auch die hier herangezogenen verordneten Maßnahmen überzogen und unzweckmäßig.
Es waren während der ‚Covid-Pandemie‘ nicht Ärzte wie der Revisionswerber, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt haben und dabei das Wohl der Patienten und den Schutz der Gesundheit nicht gewahrt haben, sondern vielmehr Ärzte, welche unreflektiert überwiegend politisch motivierte Maßnahmen entgegen bestandener ernsthafter Bedenken übernommen haben und in diesem Sinne ‚systemtreu waren‘.
Der Revisionswerber hingegen hat sich an seinen Eid gebunden gefühlt und jedem von ihm in ärztlicher Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft betreut und (auch) nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der ihn aufsuchenden Kranken gewahrt. Es war sohin der Revisionswerber, der den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin vor Schäden an der Gesundheit durch Einhaltung dieser Vorgaben geschützt hat.
Nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 49 Abs 1 Ärztegesetz entspringt es einer grob unterschiedlichen Anwendung des einfachen Gesetzes, das festgestellte Verhalten des Revisionswerbers als Berufspflichtverletzung und als eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft zu qualifizieren.Nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage insbesondere auch unter Berücksichtigung des Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz entspringt es einer grob unterschiedlichen Anwendung des einfachen Gesetzes, das festgestellte Verhalten des Revisionswerbers als Berufspflichtverletzung und als eine Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft zu qualifizieren.
Die Junktimierung dieser grob unrichtigen Qualifikation wie vor mit Normen des ‚Covid-Recht‘ macht die bloß grob unrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes hingegen zu einer Rechtsfrage im Sinne des Art 143 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.“Die Junktimierung dieser grob unrichtigen Qualifikation wie vor mit Normen des ‚Covid-Recht‘ macht die bloß grob unrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes hingegen zu einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 143, Absatz 4, B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.“
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Durch dieses allgemein gehaltene Vorbringen, das zudem eine konkrete Verknüpfung mit dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht vermissen lässt, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt. Überdies wird das Vorbringen zur Zulässigkeit wortident zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) wiedergegeben, weshalb es auch an der nach § 28 Abs. 3 VwGG geforderten gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe mangelt (VwGH 3.11.2023, Ra 2023/09/0152, mwN).Durch dieses allgemein gehaltene Vorbringen, das zudem eine konkrete Verknüpfung mit dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht vermissen lässt, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt. Überdies wird das Vorbringen zur Zulässigkeit wortident zur Begründetheit der Revision (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) wiedergegeben, weshalb es auch an der nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe mangelt (VwGH 3.11.2023, Ra 2023/09/0152, mwN). 7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2024