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Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Ernennung erfolgte auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1/Dienstzulagengruppe 2. Er wurde bis zum 31. Dezember 2019 auf dem Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ mit Dienstort in Wien dauernd verwendet. Dieser Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe PF1, Funktionsgruppe 2 zugeordnet.
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Zu Ra 2023/12/0006 (Versetzung):
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Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) den Revisionswerber gemäß § 38 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem Arbeitsplatz „Referent/in (A) im höheren Dienst in der Abteilung Technik (Bewertung: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1)“.Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 berief der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) den Revisionswerber gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ ab, wies ihn mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 dem neu eingerichteten Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zu und betraute ihn mit dem Arbeitsplatz „Referent/in (A) im höheren Dienst in der Abteilung Technik (Bewertung: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1)“.
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Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurück.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2021 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zurück.
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Mit Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden: BMLRT) vom 28. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. November 2021 dem Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Sein Arbeitsplatz sei der eines Referenten im höheren Dienst „mit der Bewertung Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“. Er habe die für die Versetzung maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten.Mit Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden: BMLRT) vom 28. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2021 von seiner bisherigen Funktion als „Leiter des Frequenzbüros“ abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. November 2021 dem Fernmeldebüro, Abteilung Technik, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Sein Arbeitsplatz sei der eines Referenten im höheren Dienst „mit der Bewertung Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 bzw. Verwendungsgruppe PF2, Funktionsgruppe 1“. Er habe die für die Versetzung maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Es stellte unter anderem fest, dass im Bundesministerium für Finanzen aktuell und in absehbarer Zukunft keine für den Revisionswerber in Frage kommenden sonstigen Arbeitsplätze zu Verfügung stünden.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, im Rahmen der Neuorganisation der Fernmeldebehörden sei mit Ablauf des 31. Dezember 2019 das Frequenzbüro aufgelöst worden, womit der Arbeitsplatz des Revisionswerbers als „Leiter des Frequenzbüros“ weggefallen sei. Der Revisionswerber sei mit dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ im neu eingerichteten Fernmeldebüro betraut worden. Es habe sich somit die Identität der Dienststelle geändert, sodass es auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert hätten, nicht ankomme. Das von § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ sei eindeutig in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (§ 38 Abs. 3 Z 1 leg. cit.) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers (§ 38 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) gelegen.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, im Rahmen der Neuorganisation der Fernmeldebehörden sei mit Ablauf des 31. Dezember 2019 das Frequenzbüro aufgelöst worden, womit der Arbeitsplatz des Revisionswerbers als „Leiter des Frequenzbüros“ weggefallen sei. Der Revisionswerber sei mit dem Arbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ im neu eingerichteten Fernmeldebüro betraut worden. Es habe sich somit die Identität der Dienststelle geändert, sodass es auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert hätten, nicht ankomme. Das von Paragraph 38, Absatz 2, und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ sei eindeutig in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit.) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit.) gelegen.
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Aufgrund der generellen Auflösung der Fernmeldebehörden in ihrer zuvor bestehenden Form (Fernmeldebüros, Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Frequenzbüro) sei nicht erkennbar, dass in der Auflassung des konkreten Arbeitsplatzes des Revisionswerbers eine sachlich nicht gerechtfertigte und ausschließlich gegen seine Person gerichtete Personalmaßnahme gelegen sei.
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Die Frage zur Wertigkeit von bestimmten Arbeitsplätzen sei nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, in dem ausschließlich zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (und hierbei insbesondere das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nach § 38 Abs. 2 und 3 leg. cit.) gegeben seien, oder nicht.Die Frage zur Wertigkeit von bestimmten Arbeitsplätzen sei nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, in dem ausschließlich zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen des Paragraph 38, BDG 1979 (und hierbei insbesondere das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nach Paragraph 38, Absatz 2, und 3 leg. cit.) gegeben seien, oder nicht.
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Die gegenständliche Versetzung sei nicht innerhalb einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt. Der Revisionswerber sei auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 Dienstzulagengruppe 2 ernannt worden. Der von ihm bis zur Versetzung innegehabte Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ sei gemäß § 1 der PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. II Nr. 128/2018, der Verwendungsgruppe PF1 Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der gegenständliche Zielarbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ sei nach § 1 Z 3 (richtig: 4) der PT-Zuordnungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung BGBl. II Nr. 159/2020 der Verwendungsgruppe PF2 und der Funktionsgruppe 1 zugeordnet. Die gegenständliche Versetzung sei somit in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht innerhalb einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt.Die gegenständliche Versetzung sei nicht innerhalb einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt. Der Revisionswerber sei auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1 Dienstzulagengruppe 2 ernannt worden. Der von ihm bis zur Versetzung innegehabte Arbeitsplatz des „Leiters des Frequenzbüros“ sei gemäß Paragraph eins, der PT-Zuordnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2018,, der Verwendungsgruppe PF1 Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Der gegenständliche Zielarbeitsplatz eines „Referenten (A) im höheren Dienst“ sei nach Paragraph eins, Ziffer 3, (richtig: 4) der PT-Zuordnungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2020, der Verwendungsgruppe PF2 und der Funktionsgruppe 1 zugeordnet. Die gegenständliche Versetzung sei somit in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht innerhalb einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt. 12
Sowohl der ursprüngliche Arbeitsplatz („Leiter des Frequenzbüros“) als auch der Zielarbeitsplatz („Referent (A) im höheren Dienst“) fielen unter die Z 1 „Verwendungsgruppe ‘Höherer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen“ des § 38 Abs. 10 BDG 1979. Da ein wichtiges dienstliches Interesse an der gegenständlichen Maßnahme gegeben sei, sei die von Amts wegen erfolgte Überstellung des Revisionswerbers in die Verwendungsgruppe PF2, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer angehört als die Verwendungsgruppe seines ursprünglichen Arbeitsplatzes (PF1), somit nach § 38 Abs. 9 und 10 iVm Abs. 3 und 7 leg. cit. zulässig. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Fall des Vorliegens sämtlicher - für eine Überstellung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe notwendigen - Voraussetzungen nach § 38 Abs. 9 und 10 iVm Abs. 3 leg. cit. eine Überstellung aufgrund einer nicht erfolgten Zustimmung eines Beamten - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig habe erachten wollen.Sowohl der ursprüngliche Arbeitsplatz („Leiter des Frequenzbüros“) als auch der Zielarbeitsplatz („Referent (A) im höheren Dienst“) fielen unter die Ziffer eins, „Verwendungsgruppe ‘Höherer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen“ des Paragraph 38, Absatz 10, BDG 1979. Da ein wichtiges dienstliches Interesse an der gegenständlichen Maßnahme gegeben sei, sei die von Amts wegen erfolgte Überstellung des Revisionswerbers in die Verwendungsgruppe PF2, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer angehört als die Verwendungsgruppe seines ursprünglichen Arbeitsplatzes (PF1), somit nach Paragraph 38, Absatz 9, und 10 in Verbindung mit , Absatz 3, und 7 leg. cit. zulässig. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Fall des Vorliegens sämtlicher - für eine Überstellung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe notwendigen - Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz 9, und 10 in Verbindung mit , Absatz 3, leg. cit. eine Überstellung aufgrund einer nicht erfolgten Zustimmung eines Beamten - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig habe erachten wollen.
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Im Hinblick auf die von der Judikatur geforderte Prüfung der „schonendsten Variante“ sei festzuhalten, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren keine für den Revisionswerber in Frage kommenden Arbeitsplätze hervorgekommen seien, die aktuell frei seien oder in absehbarer Zukunft frei werden würden. Die gegenständliche Versetzung sei somit in Form der für den Revisionswerber „schonendsten Variante“ erfolgt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Zu Ra 2023/12/0005 (Überleitung einer Planstelle gemäß § 16 BMG):Zu Ra 2023/12/0005 (Überleitung einer Planstelle gemäß Paragraph 16, BMG):
Mit Bescheid des BMVIT vom 28. Jänner 2020 wurde gemäß § 16 Z 2 Bundesministeriengesetz (BMG) festgestellt, dass der Revisionswerber überwiegend Aufgaben erfülle, die gemäß Abschnitt L Z 17 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29. Jänner 2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fielen. Der Revisionswerber gehöre daher gemäß § 16 Z 1 BMG ab 29. Jänner 2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.Mit Bescheid des BMVIT vom 28. Jänner 2020 wurde gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, Bundesministeriengesetz (BMG) festgestellt, dass der Revisionswerber überwiegend Aufgaben erfülle, die gemäß Abschnitt L Ziffer 17, des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der mit der BMG-Novelle 2020 geänderten Fassung mit Wirksamkeit vom 29. Jänner 2020 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fielen. Der Revisionswerber gehöre daher gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, BMG ab 29. Jänner 2020 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus an.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zu Ra 2023/12/0005 protokollierte Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Zu Ra 2023/12/0052 (Überleitung einer Planstelle gemäß § 16 BMG):Zu Ra 2023/12/0052 (Überleitung einer Planstelle gemäß Paragraph 16, BMG):
Mit Bescheid des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 28. Juni 2022 wurde gemäß §§ 17b Abs. 31 iVm 16 Z 1 und 2 BMG festgestellt, dass der Revisionswerber im Fernmeldebüro des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus überwiegend Aufgaben zu besorgen habe, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fielen. Gemäß § 16 Z 1 leg. cit. werde der Revisionswerber daher mit dem der Kundmachung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 folgenden Tag in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen.Mit Bescheid des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 28. Juni 2022 wurde gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 31, in Verbindung mit 16, Ziffer eins, und 2 BMG festgestellt, dass der Revisionswerber im Fernmeldebüro des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus überwiegend Aufgaben zu besorgen habe, die mit dem der Kundmachung der BMG-Novelle 2022 folgenden Tag in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fielen. Gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, leg. cit. werde der Revisionswerber daher mit dem der Kundmachung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 folgenden Tag in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen übernommen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die bislang dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zukommenden fernmeldetechnischen Angelegenheiten (Hinweis auf Z 17 des Abschnitts L des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG idF BGBl. I Nr. 8/2020: „Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und Fernsehens.“) mit der BMG-Novelle 2022 dem Bundesministerium für Finanzen zugewiesen worden seien (Hinweis auf Z 14 des Abschnitts F des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG idF BGBl. I Nr. 98/2022).Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die bislang dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zukommenden fernmeldetechnischen Angelegenheiten (Hinweis auf Ziffer 17, des Abschnitts L des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung , BGBl. I Nr. 8/2020: „Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und Fernsehens.“) mit der BMG-Novelle 2022 dem Bundesministerium für Finanzen zugewiesen worden seien (Hinweis auf Ziffer 14, des Abschnitts F des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,). 20
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zu Ra 2023/12/0052 protokollierte Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssachen erwogen:
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Zu Ra 2023/12/0006 (Versetzung):
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§ 8 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet: „Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8. (1) ...Paragraph 8, (1) ...
...
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.“
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§ 38 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:Paragraph 38, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, lautet: „Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2.
bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3.
bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4.
wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oderwenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5.
wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4, und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1.
für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2.
eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3, bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1.
Verwendungsgruppe ‚Höherer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
2.
Verwendungsgruppe ‚Gehobener Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
3.
Verwendungsgruppe ‚Fachdienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
4.
Verwendungsgruppe ‚Qualifizierter mittlerer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
5.
Verwendungsgruppe ‚Mittlerer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
6.
Verwendungsgruppen ‚Qualifizierter Hilfsdienst‘ und ‚Hilfsdienst‘ und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“
25
Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber habe keine Zustimmung zu einer Überstellung von der Verwendungsgruppe PF 1 in die niedrigere Verwendungsgruppe PF 2 gegeben. Indem das Bundesverwaltungsgericht § 8 Abs. 2 BDG 1979 nicht berücksichtigt habe, habe es eine den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung im Sinne des seiner Ansicht nach gewollten Gesetzeswortlauts vorgenommen und somit gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwSlg. 17748 A/2009) verstoßen. Im Übrigen sei die Revision auch wegen des Fehlens von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Der durch die Umsetzung der Neuorganisation neu entstandene Arbeitsplatz „Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro“ sei zur Besetzung ausgeschrieben worden, obgleich es dafür im Hinblick auf dessen Wertigkeit keine gesetzliche Verpflichtung gegeben habe. Dies sei nur deshalb geschehen, um einen erwünschten neuen Arbeitsplatzinhaber zu installieren und die Zuweisung des Revisionswerbers auf diesen Arbeitsplatz nicht vorzunehmen.Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber habe keine Zustimmung zu einer Überstellung von der Verwendungsgruppe PF 1 in die niedrigere Verwendungsgruppe PF 2 gegeben. Indem das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 nicht berücksichtigt habe, habe es eine den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung im Sinne des seiner Ansicht nach gewollten Gesetzeswortlauts vorgenommen und somit gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwSlg. 17748 A/2009) verstoßen. Im Übrigen sei die Revision auch wegen des Fehlens von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Der durch die Umsetzung der Neuorganisation neu entstandene Arbeitsplatz „Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro“ sei zur Besetzung ausgeschrieben worden, obgleich es dafür im Hinblick auf dessen Wertigkeit keine gesetzliche Verpflichtung gegeben habe. Dies sei nur deshalb geschehen, um einen erwünschten neuen Arbeitsplatzinhaber zu installieren und die Zuweisung des Revisionswerbers auf diesen Arbeitsplatz nicht vorzunehmen.
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Die Revision ist zulässig und berechtigt.
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Im vorliegenden Revisionsfall wurde eine Versetzung von der Verwendungsgruppe PF 1 in die niedrigere Verwendungsgruppe PF 2 ausgesprochen. Unbestritten hat der Revisionswerber eine Zustimmung zu einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe nicht erteilt.
28
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des do. Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte (arg. § 38 Abs. 3 BDG 1979) oder wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt (arg. § 36 Abs. 4 BDG 1979). Im letzteren Fall wäre die Versetzung bzw. Verwendungsänderung als Überstellung zu werten und bedürfte gemäß § 8 Abs. 2 BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten (VwGH 20.12.1995, 95/12/0163).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des do. Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte (arg. Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979) oder wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt (arg. Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979). Im letzteren Fall wäre die Versetzung bzw. Verwendungsänderung als Überstellung zu werten und bedürfte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten (VwGH 20.12.1995, 95/12/0163). 29
Wie bereits ausgeführt, macht § 8 Abs. 2 BDG 1979 Ernennungen auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe von der schriftlichen Zustimmung des Beamten abhängig. Das setzt Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen selbst bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses eine Grenze - auch noch so gewichtige dienstliche Gründe vermögen die Zustimmung des Beamten nicht zu ersetzen (Reissner/Neumayr [Hrsg], ZellKomm ÖffDR, 2. Lfg, § 8 Rz 2).Wie bereits ausgeführt, macht Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 Ernennungen auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe von der schriftlichen Zustimmung des Beamten abhängig. Das setzt Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen selbst bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses eine Grenze - auch noch so gewichtige dienstliche Gründe vermögen die Zustimmung des Beamten nicht zu ersetzen (Reissner/Neumayr [Hrsg], ZellKomm ÖffDR, 2. Lfg, Paragraph 8, Rz 2).
30
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt im angefochtenen Erkenntnis die Rechtsansicht, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Fall des Vorliegens sämtlicher - für eine Überstellung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe notwendigen - Voraussetzungen nach § 38 Abs. 9 und 10 iVm Abs. 3 BDG 1979 eine Überstellung aufgrund einer nicht erfolgten schriftlichen Zustimmung eines Beamten als unzulässig habe erachten wollen.Das Bundesverwaltungsgericht vertritt im angefochtenen Erkenntnis die Rechtsansicht, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Fall des Vorliegens sämtlicher - für eine Überstellung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe notwendigen - Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz 9, und 10 in Verbindung mit , Absatz 3, BDG 1979 eine Überstellung aufgrund einer nicht erfolgten schriftlichen Zustimmung eines Beamten als unzulässig habe erachten wollen.
31
Dem wird vom Revisionswerber zusammengefasst entgegengesetzt, das Bundesverwaltungsgericht habe durch Nichtanwendung des geltenden § 8 Abs. 2 BDG 1979 eine den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung vorgenommen, wodurch gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen worden sei (Hinweis auf VwSlg. 17748 A/2009).Dem wird vom Revisionswerber zusammengefasst entgegengesetzt, das Bundesverwaltungsgericht habe durch Nichtanwendung des geltenden Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 eine den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung vorgenommen, wodurch gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen worden sei (Hinweis auf VwSlg. 17748 A/2009).
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In dem genannten Erkenntnis (VwGH 15.9.2009,
2009/11/0087 = VwSlg. 17748 A/2009) wird ausgeführt:
„Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein. Selbst wenn man die dargestellten Texte in den Materialien als Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers deuten wollte, die Verkehrssicherheit gefährdende technische Defekte generell dem Vormerksystem unterwerfen zu wollen, fehlt es an einem diesbezüglichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine ‚korrigierende‘ Auslegung ist damit keinesfalls möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/03/0016).“„Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein. Selbst wenn man die dargestellten Texte in den Materialien als Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers deuten wollte, die Verkehrssicherheit gefährdende technische Defekte generell dem Vormerksystem unterwerfen zu wollen, fehlt es an einem diesbezüglichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine ‚korrigierende‘ Auslegung ist damit keinesfalls möglich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/03/0016).“
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Die Abs. 9 und 10 wurden § 38 BDG 1979 mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35, angefügt. Geregelt wird in Abs. 10 leg. cit. insbesondere - soweit für den vorliegenden Revisionsfall relevant -, in welchen Fällen bezogen auf eine Veränderung der Verwendungsgruppe des Beamten eine Versetzung von Amts wegen, also über Initiative der Behörde, zulässig ist. Dass - der dem Rechtsbestand angehörende - § 8 Abs. 2 BDG 1979, der bei Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die schriftliche Zustimmung des Beamten erforderlich macht, in den Fällen des § 38 Abs. 10 BDG 1979 nicht zur Anwendung gelangen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daran würde gemäß der wiedergegebenen Rechtsprechung auch der Umstand nichts ändern, wenn man aus den Gesetzesmaterialien, nach denen durch eine Flexibilisierung des Versetzungs- und Überstellungsrechts die ressort- und besoldungsgruppenübergreifende Mobilität gestärkt werden soll (ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP, 45, sowie AA-244, 24. GP, 5), anderes herauslesen wollte. Allerdings wird auch in den Materialien nicht ausgeführt, dass die schriftliche Zustimmung des Beamten zu einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe zu entfallen hätte.Die Absatz 9, und 10 wurden Paragraph 38, BDG 1979 mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 35, angefügt. Geregelt wird in Absatz 10, leg. cit. insbesondere - soweit für den vorliegenden Revisionsfall relevant -, in welchen Fällen bezogen auf eine Veränderung der Verwendungsgruppe des Beamten eine Versetzung von Amts wegen, also über Initiative der Behörde, zulässig ist. Dass - der dem Rechtsbestand angehörende - Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979, der bei Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die schriftliche Zustimmung des Beamten erforderlich macht, in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 10, BDG 1979 nicht zur Anwendung gelangen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daran würde gemäß der wiedergegebenen Rechtsprechung auch der Umstand nichts ändern, wenn man aus den Gesetzesmaterialien, nach denen durch eine Flexibilisierung des Versetzungs- und Überstellungsrechts die ressort- und besoldungsgruppenübergreifende Mobilität gestärkt werden soll (ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP, 45, sowie AA-244, 24. GP, 5), anderes herauslesen wollte. Allerdings wird auch in den Materialien nicht ausgeführt, dass die schriftliche Zustimmung des Beamten zu einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe zu entfallen hätte.
34
Dagegen, dass gemäß § 38 Abs. 10 BDG 1979 in allen Fällen ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine amtswegige Überstellung in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen darf, sprechen im Übrigen auch die §§ 141a, 145b und 152c BDG 1979, in denen für bestimmte Fälle die Erforderlichkeit einer schriftlichen Zustimmung des Beamten selbst bei verschlechternder Versetzung innerhalb derselben Verwendungsgruppe angeordnet wird.Dagegen, dass gemäß Paragraph 38, Absatz 10, BDG 1979 in allen Fällen ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine amtswegige Überstellung in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen darf, sprechen im Übrigen auch die Paragraphen 141 a, 145 b, und 152c BDG 1979, in denen für bestimmte Fälle die Erforderlichkeit einer schriftlichen Zustimmung des Beamten selbst bei verschlechternder Versetzung innerhalb derselben Verwendungsgruppe angeordnet wird.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine schriftliche Zustimmung des Revisionswerbers zur erfolgten Versetzung nicht erforderlich gewesen wäre.
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Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 85 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz (AusG) betreffend die infolge einer Organisationsänderung erfolgende Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Abs. 1 oder 3 der §§ 141a, 145b und 152c BDG 1979 für den Beamten zu wählende „schonendste Variante“ bereits ausgeführt hat, dass abweichend von einer nach dem Ausschreibungsgesetz vorliegenden Ausschreibungspflicht, selbst wenn ein Ausschreibungsverfahren bereits eingeleitet wurde, der betroffene Arbeitsplatz als für den Zweck der Beurteilung schonenderer Varianten in Betracht zu ziehender „freier Arbeitsplatz“ anzusehen, der Beamte auf diesen zu versetzen und das Ausschreibungsverfahren formlos zu beenden ist (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2023/12/0020). Dies würde jedenfalls auch gelten, sollte eine Ausschreibungspflicht nicht bestehen.Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 85, Absatz eins, Ausschreibungsgesetz (AusG) betreffend die infolge einer Organisationsänderung erfolgende Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Absatz eins, oder 3 der Paragraphen 141 a, 145 b, und 152c BDG 1979 für den Beamten zu wählende „schonendste Variante“ bereits ausgeführt hat, dass abweichend von einer nach dem Ausschreibungsgesetz vorliegenden Ausschreibungspflicht, selbst wenn ein Ausschreibungsverfahren bereits eingeleitet wurde, der betroffene Arbeitsplatz als für den Zweck der Beurteilung schonenderer Varianten in Betracht zu ziehender „freier Arbeitsplatz“ anzusehen, der Beamte auf diesen zu versetzen und das Ausschreibungsverfahren formlos zu beenden ist vergleiche , VwGH 4.9.2024, Ra 2023/12/0020). Dies würde jedenfalls auch gelten, sollte eine Ausschreibungspflicht nicht bestehen. 37
Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne obiger Ausführungen mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben (Spruchpunkt I.).Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne obiger Ausführungen mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben (Spruchpunkt römisch eins.).
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Zu Ra 2023/12/0005 und Ra 2023/12/0052 (Überleitungen nach dem BMG):
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Im Übrigen erweisen sich die Revisionen betreffend die erfolgten Überleitungen in andere Ressorts unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Im Übrigen erweisen sich die Revisionen betreffend die erfolgten Überleitungen in andere Ressorts unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:
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§ 16 Bundesministeriengesetz (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, idF BGBl. I Nr. 8/2020 lautet auszugsweise:Paragraph 16, Bundesministeriengesetz (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020, lautet auszugsweise: „Überleitung von Planstellen und Bediensteten
§ 16. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:Paragraph 16, Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:
1.
Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.
2.
Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.
...“
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In den Zulässigkeitsbegründungen der zu Ra 2023/12/0005 und Ra 2023/12/0052 erhobenen Revisionen wird jeweils der Standpunkt vertreten, „Die Zulässigkeitserfordernisse sind daher puncto Versetzungsentscheidung und als Resultat daraus auch im Hinblick auf die gegenständliche Ressortzuordnungsentscheidung iSd § 16 BMG erfüllt“.In den Zulässigkeitsbegründungen der zu Ra 2023/12/0005 und Ra 2023/12/0052 erhobenen Revisionen wird jeweils der Standpunkt vertreten, „Die Zulässigkeitserfordernisse sind daher puncto Versetzungsentscheidung und als Resultat daraus auch im Hinblick auf die gegenständliche Ressortzuordnungsentscheidung iSd Paragraph 16, BMG erfüllt“.
46
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes d.h. mit Inkrafttreten der jeweiligen BMG-Novelle eingetreten, dh gemäß § 17b Abs. 29 Z 1 BMG betreffend die BMG-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8, mit 29. Jänner 2020 und gemäß § 17b Abs. 31 Z 1 BMG betreffend die BMG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98, mit 18. Juli 2022. Durch die in § 16 Z 2 BMG enthaltene Wendung „mit Bescheid festzustellen“, soll der kraft Gesetzes herbeigeführte Zustand festgeschrieben werden. Dass die Wirkung nach § 16 Z 1 BMG erst ab Erlassung eines Bescheides nach § 16 Z 2 leg. cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechsels ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. zu allem VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes d.h. mit Inkrafttreten der jeweiligen BMG-Novelle eingetreten, dh gemäß Paragraph 17 b, Absatz 29, Ziffer eins, BMG betreffend die BMG-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8, mit 29. Jänner 2020 und gemäß Paragraph 17 b, Absatz 31, Ziffer eins, BMG betreffend die BMG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98, mit 18. Juli 2022. Durch die in Paragraph 16, Ziffer 2, BMG enthaltene Wendung „mit Bescheid festzustellen“, soll der kraft Gesetzes herbeigeführte Zustand festgeschrieben werden. Dass die Wirkung nach Paragraph 16, Ziffer eins, BMG erst ab Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 16, Ziffer 2, leg. cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechsels ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen vergleiche , zu allem VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137). 47
Dass die vom Revisionswerber zu verrichtenden Aufgaben nicht jeweils von den mit den beiden Überleitungen an andere Ressorts abgetretenen Aufgabenbereichen umfasst gewesen wären, wird in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen nicht behauptet.
48
In den Zulässigkeitsbegründungen der zu Ra 2023/12/0005 und Ra 2023/12/0052 erhobenen Revisionen wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In den Zulässigkeitsbegründungen der zu Ra 2023/12/0005 und Ra 2023/12/0052 erhobenen Revisionen wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2024