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1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21. Februar 2008 erteilte die belangte Behörde (insbesondere) gestützt auf § 116 iVm §§ 80 bis 83 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den von der F M GmbH vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan und befristete die Gewinnungstätigkeit bis zum 31. Dezember 2020. Unter einem wurde der F M GmbH die naturschutzbehördliche (Spruchpunkt II.) und die gewerbebehördliche Genehmigung (Spruchpunkt III.) sowie die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt IV.) erteilt.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 21. Februar 2008 erteilte die belangte Behörde (insbesondere) gestützt auf Paragraph 116, in Verbindung mit , Paragraphen 80, bis 83 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den von der F M GmbH vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan und befristete die Gewinnungstätigkeit bis zum 31. Dezember 2020. Unter einem wurde der F M GmbH die naturschutzbehördliche (Spruchpunkt römisch zwei.) und die gewerbebehördliche Genehmigung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt römisch vier.) erteilt.
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2. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 bzw. vom 22. Dezember 2020 ersuchte die - als Nachfolgerin der F M GmbH bezeichnete - Revisionswerberin um Verlängerung des mit Bescheid vom 21. Februar 2008 genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes bis zum 31. Dezember 2024. Die Anzeige der Verlängerung wurde von der Revisionswerberin in der Folge mit Schreiben vom 8. Jänner 2021 in näher bezeichnetem Umfang eingeschränkt.
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3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2021 wurde die Anzeige der Revisionswerberin auf Kenntnisnahme der Verlängerung des Gewinnungsbetriebsplanes als unwesentliche Änderung nicht zur Kenntnis genommen und abgewiesen. Ferner stellte die belangte Behörde fest, der - der damaligen F M GmbH bzw. jetzigen Revisionswerberin - mit Bescheid vom 21. Februar 2008 montanrechtlich genehmigte Kiesabbau sei mit Ablauf des 31. Dezember 2020 erloschen (Spruchpunkt I.). Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag auf Einschränkung der Anzeige als verspätet zurück (Spruchpunkt II.) und trug der Revisionswerberin auf, die Gewinnungstätigkeit auf näher genannten Grundstücken mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis zum 31. März 2021 einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen und die Rekultivierung der Kiesgrube bis zum 30. Juni 2021 abzuschließen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2021 wurde die Anzeige der Revisionswerberin auf Kenntnisnahme der Verlängerung des Gewinnungsbetriebsplanes als unwesentliche Änderung nicht zur Kenntnis genommen und abgewiesen. Ferner stellte die belangte Behörde fest, der - der damaligen F M GmbH bzw. jetzigen Revisionswerberin - mit Bescheid vom 21. Februar 2008 montanrechtlich genehmigte Kiesabbau sei mit Ablauf des 31. Dezember 2020 erloschen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag auf Einschränkung der Anzeige als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und trug der Revisionswerberin auf, die Gewinnungstätigkeit auf näher genannten Grundstücken mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis zum 31. März 2021 einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen und die Rekultivierung der Kiesgrube bis zum 30. Juni 2021 abzuschließen (Spruchpunkt römisch drei.).
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4. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und führte darin ua. aus, sie sei Inhaberin des mit Bescheid vom 21. Februar 2008 genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes, wobei es sich dabei um eine Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe handle. Die Revisionswerberin sei somit auch Bergbauberechtigte.
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5.1. Mit Beschluss bzw. Erkenntnis vom 22. Juni 2021 hob das Verwaltungsgericht Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Gewinnungsbetriebsplanes auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Unter einem behob das Verwaltungsgericht Spruchpunkt I. betreffend die Feststellung des Erlöschens des Gewinnungsbetriebsplanes sowie Spruchpunkt II. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.5.1. Mit Beschluss bzw. Erkenntnis vom 22. Juni 2021 hob das Verwaltungsgericht Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Gewinnungsbetriebsplanes auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Unter einem behob das Verwaltungsgericht Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Feststellung des Erlöschens des Gewinnungsbetriebsplanes sowie Spruchpunkt römisch zwei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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5.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. September 2021 wies das Verwaltungsgericht in der Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Einstellung der Gewinnungstätigkeit mit sofortiger Wirkung nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu erfolgen habe und als Frist für die Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes der 31. Oktober 2021 bzw. für den Abschluss der Rekultivierung der 31. März 2022 festgelegt werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.5.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. September 2021 wies das Verwaltungsgericht in der Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Einstellung der Gewinnungstätigkeit mit sofortiger Wirkung nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu erfolgen habe und als Frist für die Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes der 31. Oktober 2021 bzw. für den Abschluss der Rekultivierung der 31. März 2022 festgelegt werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Gewinnungsbetriebsplan sei mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgrund Fristablaufs erloschen. Soweit die belangte Behörde festgestellt habe, dass der gegenständliche Kiesabbau weiterhin - trotz Erlöschens des Gewinnungsbetriebsplanes - erfolge, sei gemäß § 178 Abs. 1 MinroG die Einstellung der Betriebstätigkeit zu verfügen. Beim Erlöschen blieben zudem die dem Bergbauberechtigten auferlegten Pflichten aufrecht. Zu diesen Pflichten würde etwa die Erstellung eines Abschlussbetriebsplanes gehören, der vom letzten Bergbauberechtigten - der Revisionswerberin - vorzulegen sei. Die Vorschreibung, einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen, sei daher zu Recht erfolgt. Abschließend legte das Verwaltungsgericht dar, dass auch hinsichtlich der bescheidmäßigen Vorschreibung der Rekultivierung keine Rechtsverletzung der Revisionswerberin vorliege.Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Gewinnungsbetriebsplan sei mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgrund Fristablaufs erloschen. Soweit die belangte Behörde festgestellt habe, dass der gegenständliche Kiesabbau weiterhin - trotz Erlöschens des Gewinnungsbetriebsplanes - erfolge, sei gemäß Paragraph 178, Absatz eins, MinroG die Einstellung der Betriebstätigkeit zu verfügen. Beim Erlöschen blieben zudem die dem Bergbauberechtigten auferlegten Pflichten aufrecht. Zu diesen Pflichten würde etwa die Erstellung eines Abschlussbetriebsplanes gehören, der vom letzten Bergbauberechtigten - der Revisionswerberin - vorzulegen sei. Die Vorschreibung, einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen, sei daher zu Recht erfolgt. Abschließend legte das Verwaltungsgericht dar, dass auch hinsichtlich der bescheidmäßigen Vorschreibung der Rekultivierung keine Rechtsverletzung der Revisionswerberin vorliege.
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6.1. Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 3917/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.6.1. Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 3917/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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6.2. In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
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7.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.7.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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7.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin nur gegen das - den Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021 Revision erhoben hat und daher nur Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ob die in diesem Zusammenhang aufgetragene Einstellung der Gewinnungstätigkeit samt Vorschreibung der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes und der Rekultivierung der Kiesgrube zu Recht erfolgt ist.7.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin nur gegen das - den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021 Revision erhoben hat und daher nur Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ob die in diesem Zusammenhang aufgetragene Einstellung der Gewinnungstätigkeit samt Vorschreibung der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes und der Rekultivierung der Kiesgrube zu Recht erfolgt ist.
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7.3. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Auseinanderfallen des Adressaten der Genehmigung des Gewinnbetriebsplanes und der Bergbauberechtigten.“ Im vorliegenden Fall sei schon im Bescheid vom 21. Februar 2008 die F M Bau GmbH als Bergbauberechtigte bezeichnet worden, Adressatin der Entscheidung jedoch die F M GmbH gewesen. Die Revisionswerberin sei als Rechtsnachfolgerin der F M GmbH daher auch nicht als Bergbauberechtigte anzusehen. Es liege somit keine Rechtsgrundlage hinsichtlich des Auftrags zur Einstellung der Gewinnungstätigkeit, der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes sowie der Fristsetzung für den Abschluss der Rekultivierung vor.
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Nach § 84 Abs. 1 MinroG gilt der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter.Nach Paragraph 84, Absatz eins, MinroG gilt der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (Paragraphen 83, und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter.
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Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall in seiner Begründung anknüpfend an die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes mit Bescheid vom 21. Februar 2008 davon ausgegangen, die Revisionswerberin sei Bergbauberechtigte (siehe bereits oben Rn. 7). Auch die belangte Behörde hat den - durch das Verwaltungsgericht bestätigten - Spruchpunkt III. an die Revisionswerberin adressiert und in ihrer Begründung etwa zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes festgehalten, dass diese § 114 Abs. 1 MinroG entspringe, „wonach der Bergbauberechtigte bei Einstellung der Gewinnung einen solchen aufzustellen hat.“Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall in seiner Begründung anknüpfend an die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes mit Bescheid vom 21. Februar 2008 davon ausgegangen, die Revisionswerberin sei Bergbauberechtigte (siehe bereits oben Rn. 7). Auch die belangte Behörde hat den - durch das Verwaltungsgericht bestätigten - Spruchpunkt römisch drei. an die Revisionswerberin adressiert und in ihrer Begründung etwa zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes festgehalten, dass diese Paragraph 114, Absatz eins, MinroG entspringe, „wonach der Bergbauberechtigte bei Einstellung der Gewinnung einen solchen aufzustellen hat.“
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Dass die Revisionswerberin im vorliegenden Verfahren als Bergbauberechtigte anzusehen ist, hat sie auch im Verfahren selbst nicht substantiiert bestritten. Ganz im Gegenteil hat sich die Revisionswerberin in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich als Inhaberin des mit Bescheid vom 21. Februar 2008 genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes und als Bergbauberechtigte im Sinn des MinroG bezeichnet (siehe bereits oben Rn. 4).
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Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung im Widerspruch dazu nun geltend macht, sie sei nicht Bergbauberechtigte und habe die Bergbauberechtigung an die F M Bau GmbH übertragen, steht diesem Vorbringen daher bereits das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Revisionsverfahren entgegen (vgl. etwa VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0135, Rn. 9, mwN).Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung im Widerspruch dazu nun geltend macht, sie sei nicht Bergbauberechtigte und habe die Bergbauberechtigung an die F M Bau GmbH übertragen, steht diesem Vorbringen daher bereits das aus Paragraph 41, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Revisionsverfahren entgegen vergleiche , etwa VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0135, Rn. 9, mwN).
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Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch darauf verweist, dass die Bergbauberechtigung der F M Bau GmbH bereits aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2008 hervorgehe, ist darauf hinzuweisen, dass Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen, die nicht revisibel sind (vgl. etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151, Rn. 9, mwN). Dies gilt auch im vorliegenden Fall:Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch darauf verweist, dass die Bergbauberechtigung der F M Bau GmbH bereits aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2008 hervorgehe, ist darauf hinzuweisen, dass Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen, die nicht revisibel sind vergleiche , etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151, Rn. 9, mwN). Dies gilt auch im vorliegenden Fall: 20
Es trifft zwar zu, dass an einer Stelle im Bescheid unter dem Punkt „Bergbauberechtigungen (sowie Rechtsform u. Firmenbuchnummer - § 125/185 MinroG)“ die F M Bau GmbH angeführt wird. Allerdings wurde dieser Bescheid unzweifelhaft auf Seite 1 an die F M GmbH adressiert und diese auch in Spruchpunkt I. genannt. Anknüpfend daran sind die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch davon ausgegangen, dass der F M GmbH (bzw. nun der Revisionswerberin) der gegenständliche Kiesabbau mit Bescheid vom 21. Februar 2008 montanrechtlich genehmigt worden sei. Vor diesem Hintergrund liegt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erkennbar die Annahme zugrunde, die Revisionswerberin sei Inhaberin dieses Gewinnungsbetriebsplanes. Es ist nicht erkennbar, dass diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre.Es trifft zwar zu, dass an einer Stelle im Bescheid unter dem Punkt „Bergbauberechtigungen (sowie Rechtsform u. Firmenbuchnummer - Paragraph 125 /, 185, MinroG)“ die F M Bau GmbH angeführt wird. Allerdings wurde dieser Bescheid unzweifelhaft auf Seite 1 an die F M GmbH adressiert und diese auch in Spruchpunkt römisch eins. genannt. Anknüpfend daran sind die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch davon ausgegangen, dass der F M GmbH (bzw. nun der Revisionswerberin) der gegenständliche Kiesabbau mit Bescheid vom 21. Februar 2008 montanrechtlich genehmigt worden sei. Vor diesem Hintergrund liegt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erkennbar die Annahme zugrunde, die Revisionswerberin sei Inhaberin dieses Gewinnungsbetriebsplanes. Es ist nicht erkennbar, dass diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre.
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Vor diesem Hintergrund ist es - unter Bedachtnahme auf das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot - nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Einstellung der Betriebstätigkeit gemäß § 178 Abs. 1 MinroG sowie die Anordnung der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes gemäß § 114 Abs. 1 MinroG auf die Tatsache gestützt hat, dass die Revisionswerberin „letzter Bergbauberechtigter“ gewesen sei.Vor diesem Hintergrund ist es - unter Bedachtnahme auf das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot - nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Einstellung der Betriebstätigkeit gemäß Paragraph 178, Absatz eins, MinroG sowie die Anordnung der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes gemäß Paragraph 114, Absatz eins, MinroG auf die Tatsache gestützt hat, dass die Revisionswerberin „letzter Bergbauberechtigter“ gewesen sei.
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Ausgehend davon kommt es auf die von der Revisionswerberin geltend gemachte fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Auseinanderfallen des Adressaten der Genehmigung des Gewinnbetriebsplanes und der Bergbauberechtigten“ im vorliegenden Fall nicht an. Auch das Vorbringen, es liege keine Rechtsgrundlage für die in Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde getroffenen Anordnungen vor, geht aus diesem Grund ins Leere.Ausgehend davon kommt es auf die von der Revisionswerberin geltend gemachte fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Auseinanderfallen des Adressaten der Genehmigung des Gewinnbetriebsplanes und der Bergbauberechtigten“ im vorliegenden Fall nicht an. Auch das Vorbringen, es liege keine Rechtsgrundlage für die in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde getroffenen Anordnungen vor, geht aus diesem Grund ins Leere.
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7.4. Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung schließlich vor, die Verwechslung der F M Bau GmbH, der F M GmbH und der Revisionswerberin stelle einen groben Verfahrensfehler dar. Die belangte Behörde habe zunächst im Kopf und im Spruchpunkt I. die Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin der F M Bau GmbH bezeichnet, nachfolgend im Spruch sowie in der Begründung jedoch richtigerweise die Revisionswerberin als Nachfolgerin der F M GmbH angeführt. Ein solcher Fehler sei einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich.7.4. Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung schließlich vor, die Verwechslung der F M Bau GmbH, der F M GmbH und der Revisionswerberin stelle einen groben Verfahrensfehler dar. Die belangte Behörde habe zunächst im Kopf und im Spruchpunkt römisch eins. die Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin der F M Bau GmbH bezeichnet, nachfolgend im Spruch sowie in der Begründung jedoch richtigerweise die Revisionswerberin als Nachfolgerin der F M GmbH angeführt. Ein solcher Fehler sei einer Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich.
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Mit diesem Vorbringen macht die Revisionswerberin der Sache nach Unrichtigkeiten des verfahrensgegenständlichen Bescheides geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist im vorliegenden Fall jedoch nur, ob die mit dem - vom Verwaltungsgericht mit einer Maßgabe bestätigten - Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde aufgetragene Einstellung der Gewinnungstätigkeit samt Vorschreibung der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes und der Rekultivierung der Kiesgrube zu Recht erfolgt ist. Die Revisionswerberin gesteht mit ihrem Vorbringen selbst zu, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt III. und der Begründung richtigerweise die Revisionswerberin als Nachfolgerin der F M GmbH angeführt hat. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass die belangte Behörde den vorliegend maßgeblichen Spruchpunkt III. an die Revisionswerberin als Nachfolgerin der F M GmbH adressiert hat und diese Auffassung vom Verwaltungsgericht in der Folge geteilt wurde. Vor dem Hintergrund des Gegenstands des Revisionsverfahrens kann daher auch aus diesem Vorbringen nicht die Zulässigkeit der Revision begründet werden.Mit diesem Vorbringen macht die Revisionswerberin der Sache nach Unrichtigkeiten des verfahrensgegenständlichen Bescheides geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist im vorliegenden Fall jedoch nur, ob die mit dem - vom Verwaltungsgericht mit einer Maßgabe bestätigten - Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde aufgetragene Einstellung der Gewinnungstätigkeit samt Vorschreibung der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes und der Rekultivierung der Kiesgrube zu Recht erfolgt ist. Die Revisionswerberin gesteht mit ihrem Vorbringen selbst zu, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. und der Begründung richtigerweise die Revisionswerberin als Nachfolgerin der F M GmbH angeführt hat. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass die belangte Behörde den vorliegend maßgeblichen Spruchpunkt römisch drei. an die Revisionswerberin als Nachfolgerin der F M GmbH adressiert hat und diese Auffassung vom Verwaltungsgericht in der Folge geteilt wurde. Vor dem Hintergrund des Gegenstands des Revisionsverfahrens kann daher auch aus diesem Vorbringen nicht die Zulässigkeit der Revision begründet werden.
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8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2024