TE Vwgh Beschluss 2024/10/16 Ra 2022/02/0005

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Veröffentlicht am 16.10.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204020
E3R E05205000
E3R E07204010
E3R E07204020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
KFG 1967 §134 Abs1 idF 2017/I/009
KFG 1967 §134 Abs1b
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art19 Abs7
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII idF 32016R0403
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr
32014R0165 KontrollgeräteV
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs1
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs1 idF 32020R1054
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs3 Unterabsatz2
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs3 lita
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs6
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs6 idF 32020R1054
32014R0165 KontrollgeräteV Art36 Abs1
62010CJ0210 Urban VORAB
62019CJ0096 VO VORAB
62019CJ0870 Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des L in O, vertreten durch Mag. Christof Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. November 2021, LVwG-2021/48/1541-10, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 6. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten LKW vorgeworfen, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Tatort
1.
sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass am LKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen angebracht war, und damit § 36 lit. b KFG verletzt,sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass am LKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen angebracht war, und damit Paragraph 36, Litera b, KFG verletzt,
2.
sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass bei dem LKW, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, der Reifen der dritten Achse links (fahrerseitig) innen und außen in der Mitte über 3/4 der Laufflächenbreite nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies, und damit § 102 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG verletzt,sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass bei dem LKW, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, der Reifen der dritten Achse links (fahrerseitig) innen und außen in der Mitte über 3/4 der Laufflächenbreite nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies, und damit Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz eins, KFG verletzt,
3.
sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass am LKW, einem Fahrzeug der Klasse N3, nicht zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht waren, und damit § 102 Abs. 8a KFG verletzt,sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass am LKW, einem Fahrzeug der Klasse N3, nicht zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht waren, und damit Paragraph 102, Absatz 8 a, KFG verletzt,
4.
sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass für den LKW, ein Fahrzeug der Klasse N3, keine geeigneten Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt wurden, und damit § 102 Abs. 9 KFG verletzt,sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass für den LKW, ein Fahrzeug der Klasse N3, keine geeigneten Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt wurden, und damit Paragraph 102, Absatz 9, KFG verletzt,
5.
für das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen das Schaublatt an mehreren näher bestimmten Tagen und Uhrzeiten mehr als 24 Stunden verwendet, wodurch kein Datenverlust erfolgt sei, und damit § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 verletzt,für das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen das Schaublatt an mehreren näher bestimmten Tagen und Uhrzeiten mehr als 24 Stunden verwendet, wodurch kein Datenverlust erfolgt sei, und damit Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzt,
6.
für das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen am Ende der Schaublattbenutzung an mehreren näher bestimmten Tagen und Uhrzeiten keinen Ort eingetragen sowie auch nicht den Stand des Kilometerzählers am Ende der jeweils letzten Fahrten eingetragen und damit § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014 verletzt,für das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen am Ende der Schaublattbenutzung an mehreren näher bestimmten Tagen und Uhrzeiten keinen Ort eingetragen sowie auch nicht den Stand des Kilometerzählers am Ende der jeweils letzten Fahrten eingetragen und damit Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit , Artikel 34, Absatz 6, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzt,
7.
für das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen trotz Verlangen dem Kontrollbeamten die Aufzeichnungen der vorausgegangenen 28 Kalendertage aufgrund mehrerer fehlender Tage nicht vorgelegt und damit § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 36 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 verletzt.für das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen trotz Verlangen dem Kontrollbeamten die Aufzeichnungen der vorausgegangenen 28 Kalendertage aufgrund mehrerer fehlender Tage nicht vorgelegt und damit Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzt.
2
Über den Revisionswerber wurden deshalb sieben Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in näher genannten Höhen verhängt, und zwar zu den Spruchpunkten 1. bis 6. gemäß § 134 Abs. 1 KFG und zu Spruchpunkt 7. gemäß § 134 Abs. 1 iVm §134 Abs. 1b KFG.Über den Revisionswerber wurden deshalb sieben Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in näher genannten Höhen verhängt, und zwar zu den Spruchpunkten 1. bis 6. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG und zu Spruchpunkt 7. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit §134 Absatz eins b, KFG.
3
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde mit Spruchpunkt I. die dagegen erhobene Beschwerde mit einer für das Revisionsverfahren nicht näher relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht setzte einen vom Revisionswerber zu zahlenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die dagegen erhobene Beschwerde mit einer für das Revisionsverfahren nicht näher relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht setzte einen vom Revisionswerber zu zahlenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher sich diese den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes anschloss und beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung eine neue Fassung der VO (EU) Nr. 165/2014 in Kraft gewesen sei, mit welcher insbesondere Art. 34 Abs. 1 geändert worden sei, wodurch dem Revisionswerber somit nicht die richtige verletzte Rechtsvorschrift vorgehalten worden sei.Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung eine neue Fassung der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, in Kraft gewesen sei, mit welcher insbesondere Artikel 34, Absatz eins, geändert worden sei, wodurch dem Revisionswerber somit nicht die richtige verletzte Rechtsvorschrift vorgehalten worden sei.
9
§ 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN).Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , etwa VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN).
10
Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm und die Strafsanktionsnorm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm und die Strafsanktionsnorm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben, in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG abgegangen vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
11
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055).Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten vergleiche , VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055).
12
Dem Revisionswerber wurde hinsichtlich der beanstandeten Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift zur Last gelegt, er habe Schaublätter mehr als 24 Stunden verwendet. Gemäß Art. 34 Abs. 1 dritter Satz VO (EU) Nr. 165/2014 dürfen Schaublätter nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden. Mit der VO (EU) 2020/1054 wurde inhaltlich nur der zweite Satz des Art. 34 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 ergänzt, nicht aber der gegenständlich relevante dritte Satz, der denselben Wortlaut beibehielt. Da somit die verletzte Rechtsvorschrift sowohl in der VO (EU) Nr. 165/2014 als auch in der VO (EU) 2020/1054 denselben Wortlaut hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Revisionswerber bezüglich der Angabe dieser Fundstellen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.Dem Revisionswerber wurde hinsichtlich der beanstandeten Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift zur Last gelegt, er habe Schaublätter mehr als 24 Stunden verwendet. Gemäß Artikel 34, Absatz eins, dritter Satz VO (EU) Nr. 165 aus 2014, dürfen Schaublätter nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden. Mit der VO (EU) 2020/1054 wurde inhaltlich nur der zweite Satz des Artikel 34, Absatz eins, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, ergänzt, nicht aber der gegenständlich relevante dritte Satz, der denselben Wortlaut beibehielt. Da somit die verletzte Rechtsvorschrift sowohl in der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, als auch in der VO (EU) 2020/1054 denselben Wortlaut hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Revisionswerber bezüglich der Angabe dieser Fundstellen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.
13
Weiters rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, das Verwaltungsgericht habe zu den Spruchpunkten 5. und 6. des bekämpften Straferkenntnisses nicht konkret dargelegt, welche Strafsanktionsnorm nach § 44a Z 3 VStG gelte, weil § 134 Abs. 1 KFG aufgrund der Bestimmung des § 134 Abs. 1b KFG nicht ausschließlich zur Bemessung der Strafe heranzuziehen sei. Vielmehr wäre auf die auch bei Spruchpunkt 7. des bekämpften Straferkenntnisses angewendete VO (EU) 2016/403 und auf den Anhang III der RL 2006/22/EG in der Fassung der VO (EU) 2016/403 Bezug zu nehmen gewesen.Weiters rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, das Verwaltungsgericht habe zu den Spruchpunkten 5. und 6. des bekämpften Straferkenntnisses nicht konkret dargelegt, welche Strafsanktionsnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG gelte, weil Paragraph 134, Absatz eins, KFG aufgrund der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG nicht ausschließlich zur Bemessung der Strafe heranzuziehen sei. Vielmehr wäre auf die auch bei Spruchpunkt 7. des bekämpften Straferkenntnisses angewendete VO (EU) 2016/403 und auf den Anhang römisch drei der RL 2006/22/EG in der Fassung der VO (EU) 2016/403 Bezug zu nehmen gewesen.
14
Zunächst ist auf die bereits oben dargestellte hg. Rechtsprechung zum Recht des Beschuldigten, dass im Spruch die richtige und nur die richtige Strafnorm aufscheint, zu verweisen.
15
Unter angewendeter Gesetzesbestimmung im Sinn des § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153, mwN).Unter angewendeter Gesetzesbestimmung im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153, mwN).
16
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG, in der Fassung der 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. der VO (EU) Nr. 165/2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung (vgl. § 134a Abs. 3 KFG) zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG, in der Fassung der 34. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, in ihrer jeweils geltenden Fassung vergleiche , Paragraph 134 a, Absatz 3, KFG) zuwiderhandelt.
17
§ 134 Abs. 1b KFG trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EU) Nr. 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 nach ihrer Schwere in vier Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als € 200,-- bzw. € 300,-- und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,-- zu betragen hat (vgl. erneut VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153). Paragraph 134, Absatz eins b, KFG trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 561 aus 2006, und VO (EU) Nr. 165 aus 2014, anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 nach ihrer Schwere in vier Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als € 200,-- bzw. € 300,-- und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,-- zu betragen hat vergleiche , erneut VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153).
18
Die hier zur Last gelegten Übertretungen des Art. 34 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 durch Verwenden des Schaublatts über 24 Stunden ohne Datenverlust sowie des Art. 34 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014 sind im Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung VO (EU) 2016/403 nicht enthalten, sodass im vorliegenden Fall für die Spruchpunkte 5. und 6. des bekämpften Straferkenntnisses der Strafrahmen nicht von der im genannten im Anhang III vorgenommenen Kategorisierung nach der Schwere der Übertretung abhängt und § 134 Abs. 1b KFG nicht als Strafsanktionsnorm anzuwenden war.Die hier zur Last gelegten Übertretungen des Artikel 34, Absatz eins, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, durch Verwenden des Schaublatts über 24 Stunden ohne Datenverlust sowie des Artikel 34, Absatz 6, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, sind im Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung VO (EU) 2016/403 nicht enthalten, sodass im vorliegenden Fall für die Spruchpunkte 5. und 6. des bekämpften Straferkenntnisses der Strafrahmen nicht von der im genannten im Anhang römisch drei vorgenommenen Kategorisierung nach der Schwere der Übertretung abhängt und Paragraph 134, Absatz eins b, KFG nicht als Strafsanktionsnorm anzuwenden war.
19
Im Zusammenhang mit der Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses bringt die Revision noch vor, das Verwaltungsgericht habe bloß pauschalierend auf Art. 34 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014 verwiesen ohne eines der dort aufgelisteten Delikte zu konkretisieren. Art. 34 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014 habe in seiner ursprünglichen Version fünf unterschiedliche Delikte umfasst, während die zum Vorfallzeitpunkt geltende Fassung sechs Delikte enthalte. Es fehle eine Präzisierung der möglichen Delikte und eine neuerliche Bestrafung sei aufgrund des unvollständigen Spruchs nicht ausgeschlossen.Im Zusammenhang mit der Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses bringt die Revision noch vor, das Verwaltungsgericht habe bloß pauschalierend auf Artikel 34, Absatz 6, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, verwiesen ohne eines der dort aufgelisteten Delikte zu konkretisieren. Artikel 34, Absatz 6, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, habe in seiner ursprünglichen Version fünf unterschiedliche Delikte umfasst, während die zum Vorfallzeitpunkt geltende Fassung sechs Delikte enthalte. Es fehle eine Präzisierung der möglichen Delikte und eine neuerliche Bestrafung sei aufgrund des unvollständigen Spruchs nicht ausgeschlossen.
20
Art. 34 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014, in der Fassung VO (EG) 2020/1054, lautet:Artikel 34, Absatz 6, VO (EU) Nr. 165 aus 2014,, in der Fassung VO (EG) 2020/1054, lautet:

„Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:

a)
bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: seinen Namen und Vornamen,
b)
bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort,
c)
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts,
d)
den Stand des Kilometerzählers:
i)
vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,
ii)
am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,
iii)
im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,
e)
gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels;
f)
das Symbol des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Der Fahrer trägt auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.“
21
Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass § 44a Z 2 VStG eine Differenzierung nach den in Art. 34 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, unter verschiedenen Buchstaben aufgelisteten Delikten verlangt (vgl. zur Gliederungsanforderung etwa VwGH 16.11.1988, 88/02/0111). Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch eine Ungenauigkeit bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. dazu neuerlich VwGH [verstärkter Senat] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG eine Differenzierung nach den in Artikel 34, Absatz 6, VO (EU) Nr. 165 aus 2014,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, unter verschiedenen Buchstaben aufgelisteten Delikten verlangt vergleiche , zur Gliederungsanforderung etwa VwGH 16.11.1988, 88/02/0111). Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch eine Ungenauigkeit bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche , dazu neuerlich VwGH [verstärkter Senat] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
22
Der Revisionswerber bringt nicht einmal vor, dadurch außerstande gewesen zu sein, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können, und behauptet lediglich pauschal, eine neuerliche Bestrafung sei aufgrund des unvollständigen Spruchs nicht ausgeschlossen. Die Gefahr einer Doppelbestrafung wird jedoch nicht konkret aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Damit wird auch hinsichtlich der hier relevierten, nach § 44a Z 2 VStG gebotenen Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.Der Revisionswerber bringt nicht einmal vor, dadurch außerstande gewesen zu sein, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können, und behauptet lediglich pauschal, eine neuerliche Bestrafung sei aufgrund des unvollständigen Spruchs nicht ausgeschlossen. Die Gefahr einer Doppelbestrafung wird jedoch nicht konkret aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Damit wird auch hinsichtlich der hier relevierten, nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG gebotenen Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
23
Die weitere Beanstandung des Revisionswerbers, wonach er hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen der Spruchpunkte 1. und 4. des bekämpften Straferkenntnisses in seiner Beschwerde nur Vorbringen zur Strafhöhe erstattet habe, die Übertretungen an sich jedoch eingeräumt und nicht bekämpft habe, wodurch diese in Teilrechtskraft erwachsen seien und das Verwaltungsgericht mangels Beschwerde nicht darüber entscheiden hätte dürfen, geht bereits insofern ins Leere, weil er in seiner „zum Straferkenntnis“ ohne Einschränkung erhobenen Beschwerde beantragte, das bekämpfte Straferkenntnis zur Gänze zu beheben, und hierbei keine Einschränkung vornahm, sowie die Herabsetzung der Strafen lediglich „in eventu“ begehrte.
24
Der Revisionswerber rügt sodann, dass das Verwaltungsgericht einerseits von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erfordernissen an Feststellungen zur Begründung des Strafausspruchs abgewichen sei und er sich andererseits aufgrund der Aufforderung der Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Kommunikation mit seinem Rechtsvertreter einzustellen, in seinen Rechten auf ein faires Verfahren verletzt sehe, wodurch er Verfahrensmängel geltend macht.
25
Insoweit der Revisionswerber ohne weitere Begründung auf zahlreiche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit einem derart unsubstantiierten Vorbringen keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht angeführt. Insoweit der Revisionswerber ohne weitere Begründung auf zahlreiche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit einem derart unsubstantiierten Vorbringen keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargelegt wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht angeführt.
26
Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. erneut VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN).Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , erneut VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN).
27
Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter begründeten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf.
28
Schlussendlich moniert der Revisionswerber, dass der Vorwurf, er habe Aufzeichnungen der vorausgehenden 28 Kalendertage nicht vorgelegt, im Widerspruch zu Art. 36 VO (EU) Nr. 165/2014 stehe, weil aus der Bestimmung nicht abzuleiten sei, dass es sich um Kalendertage handeln müsse und er sämtliche verwendeten Schaublätter (für einen weit über die vorhergehenden 28 Tage hinausgehenden Zeitraum) vorgelegt habe. Von einem nur aushilfsweise tätigen Pensionisten könnten nicht für sämtliche vorhergehenden 28 Tage Aufzeichnungen und Nachweise über seine Freizeitgestaltung verlangt werden, wenn er nach seinen Aussagen nicht gearbeitet habe.Schlussendlich moniert der Revisionswerber, dass der Vorwurf, er habe Aufzeichnungen der vorausgehenden 28 Kalendertage nicht vorgelegt, im Widerspruch zu Artikel 36, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, stehe, weil aus der Bestimmung nicht abzuleiten sei, dass es sich um Kalendertage handeln müsse und er sämtliche verwendeten Schaublätter (für einen weit über die vorhergehenden 28 Tage hinausgehenden Zeitraum) vorgelegt habe. Von einem nur aushilfsweise tätigen Pensionisten könnten nicht für sämtliche vorhergehenden 28 Tage Aufzeichnungen und Nachweise über seine Freizeitgestaltung verlangt werden, wenn er nach seinen Aussagen nicht gearbeitet habe.
29
Gemäß Art. 34 Abs. 3 lit. a VO (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, im Fall eines analogen Fahrtenschreibers die Zeiträume wie Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt einzutragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird (UAbs. 2).Gemäß Artikel 34, Absatz 3, Litera a, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, hat der Fahrer, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, im Fall eines analogen Fahrtenschreibers die Zeiträume wie Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt einzutragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird (UAbs. 2).
30
Art. 36 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 betrifft nach seiner Überschrift vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen und lautet:Artikel 36, Absatz eins, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, betrifft nach seiner Überschrift vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen und lautet:

„(1) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)
die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter,
ii)
die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
iii)
alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.“alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind.“
31
Demnach hat der Fahrer die Schaublätter des analogen Fahrtenschreibers für mehrere Arbeitstage in einem den Tag der Kontrolle und die vorherigen 28 Tage umfassenden Zeitraum mitzuführen (vgl. zur vergleichbaren Vorgängerregelung des Art. 19 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85 EuGH 24.3.2021, Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze, C-870/19 und C-871/19, Rn. 39 und 51). Die einschlägigen unionsrechtlichen Normen zielen u.a. darauf ab, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeuglenker kontrollieren zu können (vgl. EuGH 9.2.2012, Urbán, C-210/10). Sohin sind die Schaublätter sowie die sonstigen handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht für die letzten 28 Arbeitstage, an denen der Revisionswerber das Fahrzeug lenkte, sondern für den der Kontrolle vorhergehenden Zeitraum von 28 Tagen mitzuführen.Demnach hat der Fahrer die Schaublätter des analogen Fahrtenschreibers für mehrere Arbeitstage in einem den Tag der Kontrolle und die vorherigen 28 Tage umfassenden Zeitraum mitzuführen vergleiche , zur vergleichbaren Vorgängerregelung des Artikel 19, Absatz 7, VO (EWG) Nr. 3821/85 EuGH 24.3.2021, Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze, C-870/19 und C-871/19, Rn. 39 und 51). Die einschlägigen unionsrechtlichen Normen zielen u.a. darauf ab, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeuglenker kontrollieren zu können vergleiche , EuGH 9.2.2012, Urbán, C-210/10). Sohin sind die Schaublätter sowie die sonstigen handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht für die letzten 28 Arbeitstage, an denen der Revisionswerber das Fahrzeug lenkte, sondern für den der Kontrolle vorhergehenden Zeitraum von 28 Tagen mitzuführen.
32
Schließlich sollte das in Art. 34 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 165/2014 angeführte Verbot ausschließlich dazu dienen, die Praxis einiger Mitgliedstaaten abzustellen, die neben den durch die Fahrtenschreiber vorgenommenen Aufzeichnungen von den Fahrern systematisch die Vorlage nationaler Formulare als Nachweis ihrer Tätigkeiten verlangt hätten (vgl. EuGH 7.5.2020, Bezirkshauptmannschaft Tulln, C-96/19) und es wurden vom Revisionswerber ohnedies keine Aufzeichnungen und Nachweise über seine Freizeitgestaltung verlangt.Schließlich sollte das in Artikel 34, Absatz 3, UAbs. 2 VO (EU) Nr. 165 aus 2014, angeführte Verbot ausschließlich dazu dienen, die Praxis einiger Mitgliedstaaten abzustellen, die neben den durch die Fahrtenschreiber vorgenommenen Aufzeichnungen von den Fahrern systematisch die Vorlage nationaler Formulare als Nachweis ihrer Tätigkeiten verlangt hätten vergleiche , EuGH 7.5.2020, Bezirkshauptmannschaft Tulln, C-96/19) und es wurden vom Revisionswerber ohnedies keine Aufzeichnungen und Nachweise über seine Freizeitgestaltung verlangt.
33
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0210 Urban VORAB
EuGH 62019CJ0096 VO VORAB
EuGH 62019CJ0870 Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020005.L00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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