1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2024, mit welchem ihr Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend ein näher bezeichnetes Straferkenntnis und auf Zustellung dieses Straferkenntnisses gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2024, mit welchem ihr Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend ein näher bezeichnetes Straferkenntnis und auf Zustellung dieses Straferkenntnisses gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass das gegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Jänner 2023 bei der näher genannten Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 2. Februar 2023 hinterlegt wurde. Die Sendung sei nicht behoben und am 24. Februar 2023 an die belangte Behörde retourniert worden. Hinweise darauf, dass die Zustellung an der Abgabestelle nicht möglich sei, weil dort die Adressatin nicht regelmäßig anwesend sei, habe der Zusteller nicht gehabt. Er habe immer wieder Zustellungen an der betreffenden Adresse durchgeführt und sei über mehrere Monate in diesem Zustellbereich tätig gewesen. Für die Revisionswerberin liege für die Zeit vom 7. Mai 2021 bis 19. Juli 2023 eine Hauptwohnsitzmeldung an der gegenständlichen Adresse vor. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der als Zeuge einvernommene Zusteller habe sich an das Gebäude der Revisionswerberin erinnern können und glaubwürdig dargelegt, dass er sich auch an den gegenständlichen Briefkasten gut erinnern könne, welcher seinen Angaben zufolge nie überfüllt gewesen sei. Er habe auch glaubwürdig angegeben, dass immer wieder Fahrzeuge beim gegenständlichen Objekt abgestellt gewesen seien und im fraglichen Zeitraum immer wieder Licht im Gebäude der Revisionswerberin wahrzunehmen gewesen sei. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, es habe sich aus dem Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Revisionswerberin zum angegebenen Zustellzeitraum dauernd nicht anwesend gewesen wäre, und es seien hierzu auch keine Beweise vorgelegt worden.
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In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Zustellorgan keine Anhaltspunkte einer Ortsabwesenheit der Revisionswerberin gehabt habe und auch nicht von einer solchen habe ausgehen müssen. Die Revisionswerberin sei mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Wohnadresse gemeldet und der Zusteller habe die zeitweilige Anwesenheit von Personen wahrgenommen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung hätten vorgelegen und die Hinterlegung sei der Revisionswerberin ordnungsgemäß schriftlich mittels Verständigungsschreiben im Briefkasten vom Zusteller mitgeteilt worden. Auch hätten keine Hinweise vorgelegen, dass die Revisionswerberin während der Hinterlegungsfrist ständig ortsabwesend gewesen sei und es seien von ihr auch keine diesbezüglichen schlüssigen Beweise vorgelegt worden.
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In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin aus, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellung, wonach der Zusteller davon habe ausgehen können, dass sich die Revisionswerberin regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Der Zusteller habe nicht ausgesagt, dass die Revisionswerberin regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig wäre, sondern lediglich angegeben, dass er im Gebäude mehrere Personen gesehen habe. Ob auch die Revisionswerberin an der Abgabestelle aufhältig gewesen sei, habe das Zustellorgan nicht feststellen können.
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Zudem gehe aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis hervor, dass der Revisionswerberin entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweislast für das Vorliegen einer nicht rechtswirksamen Zustellung aufgebürdet worden sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Zu dem von der Revisionswerberin relevierten Begründungsmangel ist auszuführen, dass ein solcher Mangel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen kann, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Richtigkeit hindert (vgl. etwa VwGH 19.5.2023, Ra 2023/06/0088, mwN).Zu dem von der Revisionswerberin relevierten Begründungsmangel ist auszuführen, dass ein solcher Mangel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen kann, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Richtigkeit hindert vergleiche , etwa VwGH 19.5.2023, Ra 2023/06/0088, mwN).
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Die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels zeigt die vorliegende Revision jedoch nicht auf und eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, zumal aus den in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dargestellten Erwägungen hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass die Revisionswerberin an der Abgabestelle mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, in Verbindung mit den Wahrnehmungen des Zustellers betreffend die vor dem Gebäude abgestellten Fahrzeuge, dem Licht im Gebäude sowie dem nie überfüllt gewesenen Briefkasten, vom Vorliegen einer begründeten Annahme des Zustellers, dass sich die Revisionswerberin regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ausgegangen ist. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Revisionswerberin daran gehindert sein soll, diese Sachverhaltsfeststellungen zum Gegenstand einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu machen, indem sie allenfalls Umstände oder Indizien anführt, die die Annahme des Zustellers, dass sich die Revisionswerberin regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, unbegründet erscheinen ließe.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht in Bezug auf die von einer Partei behauptete Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind; die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun (vgl. dazu etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007 und 0008, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht in Bezug auf die von einer Partei behauptete Ortsabwesenheit gemäß Paragraph 17, ZustG eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind; die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun vergleiche , dazu etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007 und 0008, mwN). 12
Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht, die von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen (Schulbestätigung und Meldebestätigung), welche bereits im Bescheid der belangten Behörde als für den Nachweis der behaupteten Ortsabwesenheit ungeeignet befunden worden sind, berücksichtigt und hat ausgeführt, dass keine schlüssigen Beweise für die Ortsabwesenheit vorgelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der von der Revisionswerberin bemängelten Formulierung im angefochtenen Erkenntnis, wonach keine Hinweise vorgelegen hätten, dass die Revisionswerberin während der Hinterlegungsfrist ständig ortsabwesend gewesen sei und von ihr auch keine diesbezüglichen schlüssigen Beweise vorgelegt worden, nicht, dass der Revisionswerberin insoweit die Beweislast auferlegt worden sei.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2024