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Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er als Angehöriger einer religiösen Minderheit lokalen Milizen Schutzgeld zahlen habe müssen und einmal von ihnen entführt worden sei. Die Milizen könnten alles machen, ohne bestraft zu werden. Außerdem habe er zu Beginn des Krieges in den Jahren 2011 und 2012 an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb ihm bei Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung drohe.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG aus, dass die behauptete Verfolgung durch Milizen nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers in einem Gebiet passiert sei, welches sich in rund 150 km Entfernung von der Heimatregion des Revisionswerbers befinde. Eine Verfolgung des Revisionswerbers in seiner Heimatregion durch die Milizen sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft. Dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, sei ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil er sich danach viele Jahre unbehelligt in seinem Heimatland aufgehalten habe.
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Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. So sei die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen worden. Näher genannte Länderberichte würden darlegen, dass dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und ihm deshalb eine asylrelevante Verfolgung drohe.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Das BVwG hat dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - wie in Rn. 4 dargestellt - keine Asylrelevanz beigemessen. Soweit sich die Revision gegen diese (zum Teil beweiswürdigenden) Erwägungen des BVwG wendet, zeigt sie nicht auf, dass die Erwägungen des BVwG unvertretbar gewesen wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 27.6.2024, Ra 2024/18/0177, mwN). Insbesondere ist ihr Hinweis auf Länderberichte, wonach das syrische Regime bei Rückkehr eine Sicherheitsüberprüfung durchführe, nicht geeignet, allein deshalb eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber darzulegen.Das BVwG hat dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - wie in Rn. 4 dargestellt - keine Asylrelevanz beigemessen. Soweit sich die Revision gegen diese (zum Teil beweiswürdigenden) Erwägungen des BVwG wendet, zeigt sie nicht auf, dass die Erwägungen des BVwG unvertretbar gewesen wären vergleiche , zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 27.6.2024, Ra 2024/18/0177, mwN). Insbesondere ist ihr Hinweis auf Länderberichte, wonach das syrische Regime bei Rückkehr eine Sicherheitsüberprüfung durchführe, nicht geeignet, allein deshalb eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber darzulegen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2024