TE Vwgh Beschluss 2024/10/22 Ra 2024/10/0136

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §26
AVG §8
AVG §9
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Eingabe der „Interessensgemeinschaft ‚B“ in N, in einer forstrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 30. September 2024 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 3. Oktober 2024) nahm die einschreitende „Interessensgemeinschaft“ unter Bezugnahme darauf, dass die in einer Anlage angeführten „betroffenen Anrainer, vor allem im Forstverfahren berechtigte Parteien“ in Kenntnis davon seien, dass ein Revisionsverfahren gegen ein näher genanntes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beim (gemeint wohl:) Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, zu diesem Revisionsverfahren Stellung und legte dazu Urkunden vor. Die Eingabe wendet sich dabei inhaltlich gegen eine Stattgabe der Revision.
2
Die Eingabe erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil bloße Interessengemeinschaften mangels körperschaftlicher Organisation keine juristischen Personen sind (vgl. VwGH 30.6.1997, 93/10/0157) und die Einschreiterin daher schon deshalb dem in der Eingabe angesprochenen Revisionsverfahren nicht als Mitbeteiligte beizuziehen gewesen wäre. Zudem wurde in diesem Revisionsverfahren ein Vorverfahren gemäß § 36 Abs. 1 VwGG nicht eingeleitet, sodass die Stellungnahme, die inhaltlich eine Revisionsbeantwortung darstellt, auch dann zurückzuweisen gewesen wäre, wenn die Einschreiterin als Mitbeteiligte beizuziehen gewesen wäre (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0082 bis 0083).Die Eingabe erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil bloße Interessengemeinschaften mangels körperschaftlicher Organisation keine juristischen Personen sind vergleiche , VwGH 30.6.1997, 93/10/0157) und die Einschreiterin daher schon deshalb dem in der Eingabe angesprochenen Revisionsverfahren nicht als Mitbeteiligte beizuziehen gewesen wäre. Zudem wurde in diesem Revisionsverfahren ein Vorverfahren gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG nicht eingeleitet, sodass die Stellungnahme, die inhaltlich eine Revisionsbeantwortung darstellt, auch dann zurückzuweisen gewesen wäre, wenn die Einschreiterin als Mitbeteiligte beizuziehen gewesen wäre vergleiche , VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0082 bis 0083).
3
Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100136.L00

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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