TE Vwgh Beschluss 2024/10/22 Ra 2024/02/0178

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §99 Abs2e
VStG §19 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des M in K, vertreten durch Mag. Markus A. Reinfeld, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 45/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. Juni 2024, LVwG 30.17-3641/2023-14, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 17. Oktober 2023, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO durch Überschreitung der kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h für schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 2e StVO mit einer Geldstrafe von € 870,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage und 20 Std.) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 17. Oktober 2023, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO durch Überschreitung der kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h für schuldig erkannt und gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO mit einer Geldstrafe von € 870,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage und 20 Std.) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst unter Hinweis auf VwGH 8.3.1985, 85/18/0191, und VwGH 8.9.1995, 95/02/0263, eine Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin erblickt, dass im konkreten Fall nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens Zweifel an der Täterschaft des Revisionswerbers bestanden hätten und dieser somit hätte freigesprochen werden müssen. In den zitierten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch klar auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ nur für jene Fälle gilt, in denen nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben. Im gegenständlichen Fall aber verblieben bei der erkennenden Richterin gerade keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt, die die Anwendung dieses Grundsatzes erfordert hätten. Vielmehr kam das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Zeugeneinvernahmen in einer umfassenden und schlüssigen Beweiswürdigung, der der Revisionswerber nichts Substantiiertes entgegensetzt, zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keine Zweifel daran bestünden, dass der Revisionswerber am Tatort die vorgeworfene Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei und die Messung korrekt durchgeführt worden und dem Fahrzeug des Revisionswerbers zuordenbar sei. Die behauptete Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor.
7
Dies trifft auch auf die weitere Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung zu, wonach dem überholten Revisionswerber die gemessene Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges nicht angelastet werden dürfe. Hier genügt der Hinweis darauf, dass sich die Revision mit diesem Vorbringen vom schlüssig festgestellten Sachverhalt entfernt, der den Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, darstellt, und schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann (vgl. dazu VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwH).Dies trifft auch auf die weitere Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung zu, wonach dem überholten Revisionswerber die gemessene Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges nicht angelastet werden dürfe. Hier genügt der Hinweis darauf, dass sich die Revision mit diesem Vorbringen vom schlüssig festgestellten Sachverhalt entfernt, der den Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, darstellt, und schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann vergleiche , dazu VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwH).
8
Schließlich erblickt die Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Strafzumessung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen habe, da die gefahrene Geschwindigkeit auch im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden habe, obwohl das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz nach § 99 Abs. 2e StVO relevant sei und daher nicht auch noch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfe.Schließlich erblickt die Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Strafzumessung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen habe, da die gefahrene Geschwindigkeit auch im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden habe, obwohl das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO relevant sei und daher nicht auch noch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfe.
9
Dem ist nicht nur entgegen zu halten, dass entgegen dem Revisionsvorbringen das Verwaltungsgericht selbst erkannt hat, das dem Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung getragen wird, sondern auch, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Strafbemessung das konkrete Ausmaß der Überschreitung nicht als erschwerend herangezogen hat (vgl. dazu VwGH 23.7.2024, Ra 2023/02/0032, mwN). Vielmehr berücksichtigte es die Tatsache, dass die Übertretung in einem Tunnel stattgefunden habe, wodurch die mit einer sehr hohen Geschwindigkeitsübertretung verbundenen Risiken weitaus höher einzustufen seien. Dieser Umstand ist jedoch nicht Tatbestandselement des § 99 Abs. 2e StVO, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0190, mwN). Das Verwaltungsgericht kam zum nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass die behördliche Strafzumessung, die ohnehin nur im untersten Fünftel des zulässigen Strafrahmens angesetzt sei, angesichts der Geschwindigkeitsübertretung in einem Tunnel und angesichts der irrtümlich von der Behörde angenommenen Unbescholtenheit angemessen sei. Dem vermag die Revision nichts entgegen zu setzen.Dem ist nicht nur entgegen zu halten, dass entgegen dem Revisionsvorbringen das Verwaltungsgericht selbst erkannt hat, das dem Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung getragen wird, sondern auch, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Strafbemessung das konkrete Ausmaß der Überschreitung nicht als erschwerend herangezogen hat vergleiche , dazu VwGH 23.7.2024, Ra 2023/02/0032, mwN). Vielmehr berücksichtigte es die Tatsache, dass die Übertretung in einem Tunnel stattgefunden habe, wodurch die mit einer sehr hohen Geschwindigkeitsübertretung verbundenen Risiken weitaus höher einzustufen seien. Dieser Umstand ist jedoch nicht Tatbestandselement des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag vergleiche , etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0190, mwN). Das Verwaltungsgericht kam zum nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass die behördliche Strafzumessung, die ohnehin nur im untersten Fünftel des zulässigen Strafrahmens angesetzt sei, angesichts der Geschwindigkeitsübertretung in einem Tunnel und angesichts der irrtümlich von der Behörde angenommenen Unbescholtenheit angemessen sei. Dem vermag die Revision nichts entgegen zu setzen.
10
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020178.L00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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