TE Vwgh Beschluss 2024/10/22 Ra 2024/02/0168

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des N in P, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Mai 2024, LVwG-606032/26/MK, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Gleichzeitig verhielt das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Gleichzeitig verhielt das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes und argumentiert wie im Verwaltungsstrafverfahren, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft und unter Missachtung der Verwendungsbestimmungen des Messgerätes vorgenommen worden sei.
7
Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).
8
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein, in der auch der Meldungsleger vernommen wurden, und unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, warum es fallbezogen den Messwert als technisch korrekt und dem Fahrzeug des Revisionswerbers zugeordnet erachtete. Dabei folgte es der Zeugenaussage des Meldungslegers, wonach vor der Messung die in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Funktionstests ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Es setzte es sich auch mit den nunmehr eingewendeten Widersprüchlichkeiten zum Standort der durchgeführten Tests auseinander und kam unter Verweis auf die Angaben des Meldungslegers, wonach er dabei vor dem Dienstkraftwagen gestanden sei, zum Ergebnis, dass kein Sichthindernis auf das anvisierte Gebäude vorgelegen sei. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.
9
Hinsichtlich der Frage, ob die Messung auch ohne Verwendung eines Stativs technisch korrekt erfolgt sei, stützte sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Zweck der Verwendung eines Stativs - wie im vorliegenden Fall - durch das Auflegen des Messgeräts auf der Oberkante eines teilweise geöffneten Seitenfensters erfüllt werden konnte. Das Zulässigkeitsvorbringen ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).Hinsichtlich der Frage, ob die Messung auch ohne Verwendung eines Stativs technisch korrekt erfolgt sei, stützte sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Zweck der Verwendung eines Stativs - wie im vorliegenden Fall - durch das Auflegen des Messgeräts auf der Oberkante eines teilweise geöffneten Seitenfensters erfüllt werden konnte. Das Zulässigkeitsvorbringen ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).
10
Wenn die Revision vorbringt, es habe vom Messstandort aus keine durchgehende Sicht auf die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestanden, weshalb eine ordnungsgemäße Messung erschwert worden sei, entfernt sich die Revision zudem vom festgestellten Sachverhalt, wonach vom Messpunkt uneingeschränkte Sicht auf den Tatort bestanden habe. Das Verwaltungsgericht schloss in der nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zudem einen Visierfehler aufgrund eines zweiten Fahrzeuges aus.
11
Die Revision macht außerdem geltend, dass ihrem Antrag auf Gutachtenserörterung seitens des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen worden sei. Sie legt aber nicht dar, dass eine Erörterung des Gutachtens zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte und vermag daher eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzutun (vgl. zur gebotenen Relevanzdarstellung etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).Die Revision macht außerdem geltend, dass ihrem Antrag auf Gutachtenserörterung seitens des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen worden sei. Sie legt aber nicht dar, dass eine Erörterung des Gutachtens zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte und vermag daher eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzutun vergleiche , zur gebotenen Relevanzdarstellung etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).
12
Soweit zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von eingesetzten Messgeräten geltend gemacht wird (Hinweis auf VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123), steht dem entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Zielerfassung erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2023/02/0206, mwN; jüngst auch VwGH 18.9.2024, Ra 2024/02/0193).Soweit zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von eingesetzten Messgeräten geltend gemacht wird (Hinweis auf VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123), steht dem entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Zielerfassung erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen vergleiche , VwGH 28.11.2023, Ra 2023/02/0206, mwN; jüngst auch VwGH 18.9.2024, Ra 2024/02/0193).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020168.L00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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