1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Gleichzeitig verhielt das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Gleichzeitig verhielt das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes und argumentiert wie im Verwaltungsstrafverfahren, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft und unter Missachtung der Verwendungsbestimmungen des Messgerätes vorgenommen worden sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN). 8
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein, in der auch der Meldungsleger vernommen wurden, und unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, warum es fallbezogen den Messwert als technisch korrekt und dem Fahrzeug des Revisionswerbers zugeordnet erachtete. Dabei folgte es der Zeugenaussage des Meldungslegers, wonach vor der Messung die in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Funktionstests ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Es setzte es sich auch mit den nunmehr eingewendeten Widersprüchlichkeiten zum Standort der durchgeführten Tests auseinander und kam unter Verweis auf die Angaben des Meldungslegers, wonach er dabei vor dem Dienstkraftwagen gestanden sei, zum Ergebnis, dass kein Sichthindernis auf das anvisierte Gebäude vorgelegen sei. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.
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Hinsichtlich der Frage, ob die Messung auch ohne Verwendung eines Stativs technisch korrekt erfolgt sei, stützte sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Zweck der Verwendung eines Stativs - wie im vorliegenden Fall - durch das Auflegen des Messgeräts auf der Oberkante eines teilweise geöffneten Seitenfensters erfüllt werden konnte. Das Zulässigkeitsvorbringen ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).Hinsichtlich der Frage, ob die Messung auch ohne Verwendung eines Stativs technisch korrekt erfolgt sei, stützte sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Zweck der Verwendung eines Stativs - wie im vorliegenden Fall - durch das Auflegen des Messgeräts auf der Oberkante eines teilweise geöffneten Seitenfensters erfüllt werden konnte. Das Zulässigkeitsvorbringen ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN). 10
Wenn die Revision vorbringt, es habe vom Messstandort aus keine durchgehende Sicht auf die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestanden, weshalb eine ordnungsgemäße Messung erschwert worden sei, entfernt sich die Revision zudem vom festgestellten Sachverhalt, wonach vom Messpunkt uneingeschränkte Sicht auf den Tatort bestanden habe. Das Verwaltungsgericht schloss in der nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zudem einen Visierfehler aufgrund eines zweiten Fahrzeuges aus.
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Die Revision macht außerdem geltend, dass ihrem Antrag auf Gutachtenserörterung seitens des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen worden sei. Sie legt aber nicht dar, dass eine Erörterung des Gutachtens zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte und vermag daher eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzutun (vgl. zur gebotenen Relevanzdarstellung etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).Die Revision macht außerdem geltend, dass ihrem Antrag auf Gutachtenserörterung seitens des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen worden sei. Sie legt aber nicht dar, dass eine Erörterung des Gutachtens zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte und vermag daher eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzutun vergleiche , zur gebotenen Relevanzdarstellung etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). 12
Soweit zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von eingesetzten Messgeräten geltend gemacht wird (Hinweis auf VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123), steht dem entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Zielerfassung erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2023/02/0206, mwN; jüngst auch VwGH 18.9.2024, Ra 2024/02/0193).Soweit zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von eingesetzten Messgeräten geltend gemacht wird (Hinweis auf VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123), steht dem entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Zielerfassung erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen vergleiche , VwGH 28.11.2023, Ra 2023/02/0206, mwN; jüngst auch VwGH 18.9.2024, Ra 2024/02/0193). 13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2024