1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - jeweils den (Maßnahmen-)Beschwerden der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und die Verbringung der mitbeteiligten Parteien am 31. Oktober 2023 in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände (PAZ) und deren dort erfolgte Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Bund gegenüber jeder mitbeteiligten Partei zum Aufwandersatz (€ 737,60 für Schriftsatzaufwand, € 922,00 für Verhandlungsaufwand) verpflichtet und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - jeweils den (Maßnahmen-)Beschwerden der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und die Verbringung der mitbeteiligten Parteien am 31. Oktober 2023 in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände (PAZ) und deren dort erfolgte Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Bund gegenüber jeder mitbeteiligten Partei zum Aufwandersatz (€ 737,60 für Schriftsatzaufwand, € 922,00 für Verhandlungsaufwand) verpflichtet und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, die mitbeteiligten Parteien hätten am 31. Oktober 2023 an einer näher bezeichneten Versammlung der „Letzten Generation“ in Wien teilgenommen, die um 10.01 Uhr aufgelöst worden sei und die sie nicht sogleich nach der Auflösung verlassen hätten.
3
Die mitbeteiligten Parteien seien deshalb - gestützt auf § 35 Z 3 VStG (wegen Verharrens in der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 [iVm § 19] Versammlungsgesetz 1953 (VersG) - festgenommen und zwischen 10.30 Uhr und 11.15 Uhr in das PAZ überstellt worden, wo an jeweils konkret genannten Zeitpunkten (zwischen 17.40 Uhr und 18.10 Uhr) ihre Vernehmung begonnen habe; danach seien sie - an ebenfalls konkret genannten Zeitpunkten - nach acht Stunden und 27 bzw. 17 bzw. 38 bzw. 22 Minuten Anhaltedauer „freigelassen“ worden.Die mitbeteiligten Parteien seien deshalb - gestützt auf Paragraph 35, Ziffer 3, VStG (wegen Verharrens in der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, [iVm Paragraph 19 ], Versammlungsgesetz 1953 (VersG) - festgenommen und zwischen 10.30 Uhr und 11.15 Uhr in das PAZ überstellt worden, wo an jeweils konkret genannten Zeitpunkten (zwischen 17.40 Uhr und 18.10 Uhr) ihre Vernehmung begonnen habe; danach seien sie - an ebenfalls konkret genannten Zeitpunkten - nach acht Stunden und 27 bzw. 17 bzw. 38 bzw. 22 Minuten Anhaltedauer „freigelassen“ worden.
4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die Festnahme nach § 35 Z 3 VStG fordere neben der allgemeinen Voraussetzung der Betretung (des Festgenommenen) „auf frischer Tat“, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht. Eine Festnahme, der keine Verwaltungsübertretung zu Grunde liege, sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weiters sei für die Festnahme eine grundsätzlich individuell an den Täter gerichtete Abmahnung erforderlich (wobei in besonderen Fällen auch eine generelle Abmahnung, z.B. eine Durchsage durch Megaphon, genüge).In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG fordere neben der allgemeinen Voraussetzung der Betretung (des Festgenommenen) „auf frischer Tat“, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht. Eine Festnahme, der keine Verwaltungsübertretung zu Grunde liege, sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weiters sei für die Festnahme eine grundsätzlich individuell an den Täter gerichtete Abmahnung erforderlich (wobei in besonderen Fällen auch eine generelle Abmahnung, z.B. eine Durchsage durch Megaphon, genüge).
5
Im vorliegenden Fall könne nicht vom Vorliegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG ausgegangen werden, zumal „vertretbarer Weise“ nicht angenommen werden könne, dass die mitbeteiligten Parteien der dort geregelten Verpflichtung, den Versammlungsort „sogleich (nach Versammlungsauflösung) zu verlassen und auseinanderzugehen“ - vor dem Hintergrund der hiefür eingeräumten Frist von zwei Minuten - nicht entsprochen hätten.Im vorliegenden Fall könne nicht vom Vorliegen einer Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, VersG ausgegangen werden, zumal „vertretbarer Weise“ nicht angenommen werden könne, dass die mitbeteiligten Parteien der dort geregelten Verpflichtung, den Versammlungsort „sogleich (nach Versammlungsauflösung) zu verlassen und auseinanderzugehen“ - vor dem Hintergrund der hiefür eingeräumten Frist von zwei Minuten - nicht entsprochen hätten.
6
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass es den mitbeteiligten Parteien innerhalb der gesetzten zweiminütigen Frist möglich gewesen wäre, den Versammlungsort zu verlassen, fehle es im vorliegenden Fall - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - an den weiteren Festnahmevoraussetzungen des § 35 Z 3 VStG (keine vorherige Abmahnung, kein Verharren in derselben strafbaren Handlung bzw. keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr).Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass es den mitbeteiligten Parteien innerhalb der gesetzten zweiminütigen Frist möglich gewesen wäre, den Versammlungsort zu verlassen, fehle es im vorliegenden Fall - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - an den weiteren Festnahmevoraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG (keine vorherige Abmahnung, kein Verharren in derselben strafbaren Handlung bzw. keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr).
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Gemäß § 14 Abs. 1 VersG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Gemäß § 19 leg. cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden (vgl. zum Tatbild des § 14 Abs. 1 VersG VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VersG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Gemäß Paragraph 19, leg. cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden vergleiche , zum Tatbild des Paragraph 14, Absatz eins, VersG VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN). 11
Gemäß § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.Gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
12
Gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Gemäß dem zweiten Satz leg. cit. hat die Behörde den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Gemäß dem zweiten Satz leg. cit. hat die Behörde den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen.
13
Die Amtsrevision bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu - jeweils näher formulierten - Fragen im Zusammenhang mit dem Eintritt der Strafbarkeit von Versammlungsteilnehmern nach § 14 Abs. 1 VersG sowie zu den Voraussetzungen der „Übergabe“ eines Festgenommenen an die nächste sachlich zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 VStG, insbesondere zur Frage, welche Auswirkungen die Übergabe an die Behörde auf den Wegfall des Festnahmegrundes beim Haftgrund des „Verharrens“ gemäß § 35 Z 3 VStG habe.Die Amtsrevision bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu - jeweils näher formulierten - Fragen im Zusammenhang mit dem Eintritt der Strafbarkeit von Versammlungsteilnehmern nach Paragraph 14, Absatz eins, VersG sowie zu den Voraussetzungen der „Übergabe“ eines Festgenommenen an die nächste sachlich zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VStG, insbesondere zur Frage, welche Auswirkungen die Übergabe an die Behörde auf den Wegfall des Festnahmegrundes beim Haftgrund des „Verharrens“ gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG habe.
14
Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 30.9.2022, Ra 2022/10/0078, mwN).Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn das das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 30.9.2022, Ra 2022/10/0078, mwN). 15
Das ist hier nicht der Fall:
16
Die Festnahme (nach § 35 VStG) und die folgende Anhaltung (nach § 36 leg. cit.) stellen einen (einheitlichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der bei den Verwaltungsgerichten gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden kann (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz. 596; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze21 [2021] Anm. 4 zu § 35 VStG).Die Festnahme (nach Paragraph 35, VStG) und die folgende Anhaltung (nach Paragraph 36, leg. cit.) stellen einen (einheitlichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der bei den Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angefochten werden kann vergleiche , Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz. 596; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze21 [2021] Anmerkung 4, zu Paragraph 35, VStG).
17
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes muss aber zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in § 36 Abs. 1 VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung im Sinne der letztgenannten Bestimmung (vgl. VwGH 27.10.1997, 93/10/0107; vgl. auch VwGH 30.3.2017, Ra 2015/03/0076, Rn. 22 ff; vgl. zum Erfordernis der „differenzierenden Betrachtung“ bei der Prüfung der - ebenfalls als einheitlichen Verwaltungsakt zu betrachtenden - Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung nach § 34 BFA-VG etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, Rn. 12, mwN).Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes muss aber zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in Paragraph 36, Absatz eins, VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung im Sinne der letztgenannten Bestimmung vergleiche , VwGH 27.10.1997, 93/10/0107; vergleiche , auch VwGH 30.3.2017, Ra 2015/03/0076, Rn. 22 ff; vergleiche , zum Erfordernis der „differenzierenden Betrachtung“ bei der Prüfung der - ebenfalls als einheitlichen Verwaltungsakt zu betrachtenden - Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung nach Paragraph 34, BFA-VG etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, Rn. 12, mwN). 18
Umgekehrt setzt die Rechtmäßigkeit des gesamten - aus Festnahme und Anhaltung bestehenden - einheitlichen Aktes aber jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (der Anhaltung zu Grunde liegenden) Festnahme voraus; die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung (vgl. etwa VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490: „... dann war [die] - ohne Einhaltung dieser formellen Voraussetzungen vorgenommene - Festnahme und damit auch ihre anschließende Anhaltung nicht rechtmäßig“).Umgekehrt setzt die Rechtmäßigkeit des gesamten - aus Festnahme und Anhaltung bestehenden - einheitlichen Aktes aber jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (der Anhaltung zu Grunde liegenden) Festnahme voraus; die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung vergleiche , etwa VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490: „... dann war [die] - ohne Einhaltung dieser formellen Voraussetzungen vorgenommene - Festnahme und damit auch ihre anschließende Anhaltung nicht rechtmäßig“). 19
In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Verbringung der mitbeteiligten Parteien in das PAZ und deren dort erfolgte Anhaltung gemäß § 36 Abs. 1 VStG tragend mit der Begründung verneint, dass bereits die jeweils zu Grunde liegende Festnahme nach Maßgabe des § 35 Z 3 VStG rechtswidrig erfolgt sei.In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Verbringung der mitbeteiligten Parteien in das PAZ und deren dort erfolgte Anhaltung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VStG tragend mit der Begründung verneint, dass bereits die jeweils zu Grunde liegende Festnahme nach Maßgabe des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG rechtswidrig erfolgt sei.
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 35, VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte.
Gegenständlich ist der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG zu beurteilen, der neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG erfordert, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (vgl. etwa VwGH 8.9.2022, Ro 2022/03/0052, mwN).Gegenständlich ist der Festnahmegrund des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG zu beurteilen, der neben den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 35, VStG erfordert, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht vergleiche , etwa VwGH 8.9.2022, Ro 2022/03/0052, mwN).
21
Die Rechtswidrigkeit der Festnahme begründete das Verwaltungsgericht aber nicht nur mit dem von ihm angenommenen Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung („auf frischer Tat betreten“) nach § 14 Abs. 1 VersG (wogegen sich die Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision u.a. wendet), sondern (alternativ) auch damit, dass die Festnahme der mitbeteiligten Parteien insbesondere ohne die in § 35 Z 3 VStG vorhergesehene vorherige Abmahnung erfolgt sei (vgl. zum Erfordernis einer „förmlichen“ Abmahnung VfGH 17.6.1992, B 1216/90 = VfSlg. 13.097; vgl. weiters zu einer „unmissverständlich“ an eine gesamte Gruppe von Demonstranten gerichteten Abmahnung VfGH 22.11.1985, B 883/84 = VfSlg. 10.661).Die Rechtswidrigkeit der Festnahme begründete das Verwaltungsgericht aber nicht nur mit dem von ihm angenommenen Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung („auf frischer Tat betreten“) nach Paragraph 14, Absatz eins, VersG (wogegen sich die Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision u.a. wendet), sondern (alternativ) auch damit, dass die Festnahme der mitbeteiligten Parteien insbesondere ohne die in Paragraph 35, Ziffer 3, VStG vorhergesehene vorherige Abmahnung erfolgt sei vergleiche , zum Erfordernis einer „förmlichen“ Abmahnung VfGH 17.6.1992, B 1216/90 = VfSlg. 13.097; vergleiche , weiters zu einer „unmissverständlich“ an eine gesamte Gruppe von Demonstranten gerichteten Abmahnung VfGH 22.11.1985, B 883/84 = VfSlg. 10.661). 22
Dagegen bringt die Amtsrevision in der Zulässigkeitsbegründung nichts vor.
23
Beruht das angefochtene Erkenntnis aber (auch) auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. für viele VwGH 20.9.2022, Ra 2022/01/0129; 25.10.2023, Ra 2021/10/0077, jeweils mwN).Beruht das angefochtene Erkenntnis aber (auch) auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig vergleiche , für viele VwGH 20.9.2022, Ra 2022/01/0129; 25.10.2023, Ra 2021/10/0077, jeweils mwN). 24
Soweit in der Amtsrevision schließlich die Frage aufgeworfen wird, ob den mitbeteiligten Parteien (die im vorliegenden Fall jeweils eine eigene Maßnahmenbeschwerde erhoben haben) infolge der Durchführung einer gemeinsamen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Verhandlungs- und Schriftsatzaufwand „kollektiv einmal oder separat zustehe“, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen liegt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weil das von der Amtsrevision ins Treffen geführte Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, lediglich die Frage des Verhandlungsaufwandes der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde behandelt (der demnach im Falle der gemeinsamen Verhandlung über mehrere Beschwerden der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal gebührt; vgl. weiters VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, wonach es dem Wesen der Pauschalierung des Verhandlungsaufwandes entspricht, dass es [bloß] auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt). Weiters besteht nach dieser Rechtsprechung ein Anspruch des (erfolgreichen) Beschwerdeführers auf mehrfachen Schriftsatzaufwand selbst für den Fall, dass sich eine Maßnahmenbeschwerde (eines Beschwerdeführers) gegen mehrere Verwaltungsakte richtet; auch in diesem Punkt ist das Verwaltungsgericht - indem es jeder mitbeteiligten Partei den Schriftsatzaufwand für die jeweils (gesondert) erhobene Maßnahmenbeschwerde zugesprochen hat - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen liegt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weil das von der Amtsrevision ins Treffen geführte Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, lediglich die Frage des Verhandlungsaufwandes der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde behandelt (der demnach im Falle der gemeinsamen Verhandlung über mehrere Beschwerden der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal gebührt; vergleiche , weiters VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, wonach es dem Wesen der Pauschalierung des Verhandlungsaufwandes entspricht, dass es [bloß] auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt). Weiters besteht nach dieser Rechtsprechung ein Anspruch des (erfolgreichen) Beschwerdeführers auf mehrfachen Schriftsatzaufwand selbst für den Fall, dass sich eine Maßnahmenbeschwerde (eines Beschwerdeführers) gegen mehrere Verwaltungsakte richtet; auch in diesem Punkt ist das Verwaltungsgericht - indem es jeder mitbeteiligten Partei den Schriftsatzaufwand für die jeweils (gesondert) erhobene Maßnahmenbeschwerde zugesprochen hat - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
25
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2024