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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §46 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über den Fristsetzungsantrag der M G, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Antragstellerin beantragte im Juni 2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.Die Antragstellerin beantragte im Juni 2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.
Im April 2023 erhob die Antragstellerin eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Aufgrund der Säumnis des Verwaltungsgerichts Wien mit der Entscheidung begehrte die Antragstellerin mit - am 11. Juni 2024 eingebrachtem - Fristsetzungsantrag, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Aufgrund der Säumnis des Verwaltungsgerichts Wien mit der Entscheidung begehrte die Antragstellerin mit - am 11. Juni 2024 eingebrachtem - Fristsetzungsantrag, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Juni 2024 dem Verwaltungsgericht Wien auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht Wien entschied mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2024, VGW-151/090/8431/2023-30, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Oktober 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024220008.F00Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024