TE Vwgh Beschluss 2024/10/22 Fr 2024/02/0009

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §24a
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §47
VwGG §52 Abs1
VwGG §56 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat

I. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung 1. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Eichthalstraße, E 263/07/2024.004 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, 2. Einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg, E 263/07/2024.015 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, 3. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach § 86 StVO, E 263/07/2024.013 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, und 4. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg, E 263/07/2024.014 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:römisch eins. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung 1. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Eichthalstraße, E 263/07/2024.004 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, 2. Einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg, E 263/07/2024.015 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, 3. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach Paragraph 86, StVO, E 263/07/2024.013 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, und 4. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg, E 263/07/2024.014 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich Vollstreckung der Bescheide der Landespolizeidirektion Burgenland

1.
vom 30. Juni 2021, VStV/921301114153/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Eichthalstraße verhängt worden ist),
2.
vom 5. Juli 2021, VStV/921301116884/2021 (mit welchem eine Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg verhängt worden ist),
3.
vom 5. Juli 2021, VStV/921301143494/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach § 86 StVO verhängt worden ist), undvom 5. Juli 2021, VStV/921301143494/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach Paragraph 86, StVO verhängt worden ist), und
4.
vom 9. Juli 2021, VStV/921301172420/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg verhängt worden ist),

betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und

II. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Übertretung der StVO, E 263/07/2024.012 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:römisch zwei. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Übertretung der StVO, E 263/07/2024.012 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich Vollstreckung des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland vom 30. Juni 2021, VStV/921301116837/2021 (mit welchem eine Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Übertretung der StVO verhängt worden ist), betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Antragsteller erhob beim Landesverwaltungsgericht Burgenland mit E-Mail vom 26. Februar 2024 eine Maßnahmenbeschwerde, in der er beantragte, das näher umschriebene Vorgehen der Landespolizeidirektion Burgenland bei der Vollstreckung von sechs Bescheiden für rechtswidrig zu erklären, darunter die fünf im Spruch genannten Bescheide, für die der Senat 02 des Verwaltungsgerichtshofes zuständig ist. Hinsichtlich der Vollstreckung eines weiteren Bescheides, mit dem eine Mutwillensstrafe wegen einer Äußerung verhängt wurde, die aus Anlass einer Eingabe im Rahmen der Dienstaufsicht (Dienstaufsichtsbeschwerde) getätigt wurde, ist der Senat 12 des Verwaltungsgerichtshofes zuständig und es ergeht darüber eine gesonderte Entscheidung.
2
Mit Eingabe vom 28. August 2024 stellte der Antragsteller (ohne rechtsfreundliche Vertretung) beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die dargestellte Maßnahmenbeschwerde.
3
Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag am 2. Oktober 2024 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 24. September 2024, E 263/07/2024.004/017, E 263/07/2024.011/004, E 263/07/2024.012/004, E 263/07/2024.013/004, E 263/07/2024.014/004, E 263/07/2024.015/004, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4
Da das Verwaltungsgericht seiner in dem im Spruch umschriebenen Umfang entstandenen Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne dass es der Behebung des Vertretungsmangels nach § 24 Abs. 2 VwGG bedarf (vgl. VwGH 14.3.2023, Fr 2023/03/0001).Da das Verwaltungsgericht seiner in dem im Spruch umschriebenen Umfang entstandenen Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne dass es der Behebung des Vertretungsmangels nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG bedarf vergleiche , VwGH 14.3.2023, Fr 2023/03/0001).
5
Für die unter Spruchpunkt I. dieses Beschlusses angeführte Entscheidung war gemäß Punkt 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen der hg. Geschäftsverteilung ein Dreiersenat im Sinne des § 12 Abs. 1 VwGG bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder zu bilden; die unter Spruchpunkt II. dieses Beschlusses angeführte Entscheidung fällt aufgrund ihrer Konnexität zu einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß Punkt 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der hg. Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des bezughabenden Strafsenates.Für die unter Spruchpunkt römisch eins. dieses Beschlusses angeführte Entscheidung war gemäß Punkt 5 Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen der hg. Geschäftsverteilung ein Dreiersenat im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, VwGG bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder zu bilden; die unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Beschlusses angeführte Entscheidung fällt aufgrund ihrer Konnexität zu einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß Punkt 5 Absatz eins, der Allgemeinen Bestimmungen der hg. Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des bezughabenden Strafsenates.
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG. Aufgrund des allgemeinen Antrags auf Zuerkennung von Aufwandersatz war dem Antragsteller die Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG zuzuerkennen. Da Säumnis in Bezug auf mehrere trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, ist § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden und gebührt die Eingabengebühr entsprechend mehrfach (vgl. VwGH 26.7.2022, Fr 2022/21/0009).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG. Aufgrund des allgemeinen Antrags auf Zuerkennung von Aufwandersatz war dem Antragsteller die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG zuzuerkennen. Da Säumnis in Bezug auf mehrere trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, ist Paragraph 52, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden und gebührt die Eingabengebühr entsprechend mehrfach vergleiche , VwGH 26.7.2022, Fr 2022/21/0009).

Wien, am 22. Oktober 2024

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020009.F00

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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