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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat
I. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung 1. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Eichthalstraße, E 263/07/2024.004 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, 2. Einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg, E 263/07/2024.015 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, 3. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach § 86 StVO, E 263/07/2024.013 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, und 4. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg, E 263/07/2024.014 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:römisch eins. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung 1. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Eichthalstraße, E 263/07/2024.004 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, 2. Einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg, E 263/07/2024.015 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, 3. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach Paragraph 86, StVO, E 263/07/2024.013 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, und 4. einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg, E 263/07/2024.014 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich Vollstreckung der Bescheide der Landespolizeidirektion Burgenland
betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
und
II. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Übertretung der StVO, E 263/07/2024.012 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:römisch zwei. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Übertretung der StVO, E 263/07/2024.012 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich Vollstreckung des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland vom 30. Juni 2021, VStV/921301116837/2021 (mit welchem eine Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Übertretung der StVO verhängt worden ist), betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 22. Oktober 2024
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020009.F00Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024