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Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 28. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 8. September 2021 abgewiesen wurde.
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Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Jänner 2022, Ra 2021/14/0319, zurück.
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Nach Abschluss des Asylverfahrens kam die Revisionswerberin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach; sie beantragte am 11. Februar 2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Nach Abschluss des Asylverfahrens kam die Revisionswerberin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach; sie beantragte am 11. Februar 2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. 4
Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. 5
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10. August 2023 als unbegründet ab.
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Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2023, Ra 2023/17/0146, zurück.
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Am 2. Februar 2024 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 2. Februar 2024 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. 8
Mit Bescheid vom 6. April 2024 wies das BFA auch diesen Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.Mit Bescheid vom 6. April 2024 wies das BFA auch diesen Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. 9
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte begründend im Wesentlichen fest, dass sich „nach der letzten Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine wesentlichen Änderungen bei den privaten und familiären Verhältnissen der [Revisionswerberin] ergeben“ hätten. „Im Asylverfahren“ (Verweis auf das [Vor-]Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2021) seien bereits die grundlegenden Deutschkenntnisse der Revisionswerberin wie auch ihre Freundschaft zu J. B. berücksichtigt worden.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
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Die Revision tritt den oben unter Rn. 10 durch den Verwaltungsgerichtshof auf das Wesentliche zusammengefassten Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis nicht substantiiert entgegen.
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Werden allerdings Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. zum Ganzen bereits die Vorentscheidung VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).Werden allerdings Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , zum Ganzen bereits die Vorentscheidung VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).
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Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Die Revisionswerberin sei seit Erlassung der Rückkehrentscheidung „rund 2 Jahre und 10 Monate“ im Bundesgebiet gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte sich ein eigenes Bild von ihren verbesserten Deutschkenntnissen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung machen müssen. Zudem hätte es den Zeugen J. B. zur Integration der Revisionswerberin vernehmen müssen.
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Damit wurde aber weder im verfahrenseinleitenden Antrag noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Revisionswerberin behauptet, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof mit eben diesen, im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision erneut unsubstantiiert vorgetragenen Argumenten der Revisionswerberin bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2023, Ra 2023/17/0146, befasst, diese als von nicht grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bezeichnet und begründend u.a. Folgendes ausgeführt hat, worauf nach § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird:Damit wurde aber weder im verfahrenseinleitenden Antrag noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Revisionswerberin behauptet, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof mit eben diesen, im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision erneut unsubstantiiert vorgetragenen Argumenten der Revisionswerberin bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2023, Ra 2023/17/0146, befasst, diese als von nicht grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG bezeichnet und begründend u.a. Folgendes ausgeführt hat, worauf nach Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird:
„Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226, mwN).“„Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226, mwN).“
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Auch im (nunmehrigen) Revisionsfall war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag (neuerlich) zurückzuweisen war. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt - insbesondere auch angesichts des äußerst kurzen Zeitraums, der seit der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens verstrichen war - nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mit Hinweis auf VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).Auch im (nunmehrigen) Revisionsfall war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag (neuerlich) zurückzuweisen war. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt - insbesondere auch angesichts des äußerst kurzen Zeitraums, der seit der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens verstrichen war - nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche , wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mit Hinweis auf VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2024