TE Vwgh Beschluss 2024/10/23 Ra 2023/17/0174

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §56
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/17/0175
Ra 2023/17/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der K P, 2. der S B, und 3. des N B, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, L515 2162063-2/4E, L515 2162061-2/4E und L515 2162058-2/4E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und weitere Aussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der K P, 2. der S B, und 3. des N B, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, L515 2162063-2/4E, L515 2162061-2/4E und L515 2162058-2/4E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und weitere Aussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Die Revisionswerber sind armenische Staatsangehörige. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der (im Jahr 1995 geborenen) Zweitrevisionswerberin und des (im Jahr 1998 geborenen) Drittrevisionswerbers.

1.2. Die Revisionswerber stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 16. September 2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 30. Mai 2017 ab und sprach unter einem aus, dass den Revisionswerbern jeweils ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Armenien festgestellt werde und eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt werde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 30. Mai 2017 ab und sprach unter einem aus, dass den Revisionswerbern jeweils ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Armenien festgestellt werde und eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2022 als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18. März 2022 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerber ab. Mit Beschluss vom 5. April 2022 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die in der Folge erhobenen außerordentlichen Revisionen der Revisionswerber mit Beschluss vom 21. Juni 2022, Ra 2022/20/0140 bis 0142, zurück.

1.3. Die Revisionswerber verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet.

2.1. Am 30. September 2022 stellten die Revisionswerber jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Der Drittrevisionswerber stellte zudem einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV.2.1. Am 30. September 2022 stellten die Revisionswerber jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Der Drittrevisionswerber stellte zudem einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 8, AsylG-DV.

Die Behörde wies mit Bescheiden vom 29. März 2023 diese Anträge der Erst- und der Zweitrevisionswerberin gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sowie des Drittrevisionswerbers gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück, weiters wies es den Heilungsantrag des Drittrevisionswerbers ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass gegen die Revisionswerber jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Armenien festgestellt werde, keine Frist für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt werde und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Die Behörde wies mit Bescheiden vom 29. März 2023 diese Anträge der Erst- und der Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sowie des Drittrevisionswerbers gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück, weiters wies es den Heilungsantrag des Drittrevisionswerbers ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass gegen die Revisionswerber jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Armenien festgestellt werde, keine Frist für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt werde und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

2.2. Die Revisionswerber erhoben gegen diese Bescheide jeweils Beschwerde.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Beschwerden der Erst- und der Zweitrevisionswerberin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge nicht Folge. Im Übrigen gab es den Beschwerden der beiden Folge und behob alle weiteren (sie betreffenden) Aussprüche. Der Beschwerde des Drittrevisionswerbers gab das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Abweisung des Heilungsantrags mit der Maßgabe nicht Folge, dass es die Zurückweisung dieses Antrags aussprach. Weiters gab es der Beschwerde des Drittrevisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Antrags gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe nicht Folge, dass es die Zurückweisung dieses Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 aussprach. Im Übrigen gab es der Beschwerde Folge und behob alle weiteren (ihn betreffenden) Aussprüche.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Beschwerden der Erst- und der Zweitrevisionswerberin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge nicht Folge. Im Übrigen gab es den Beschwerden der beiden Folge und behob alle weiteren (sie betreffenden) Aussprüche. Der Beschwerde des Drittrevisionswerbers gab das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Abweisung des Heilungsantrags mit der Maßgabe nicht Folge, dass es die Zurückweisung dieses Antrags aussprach. Weiters gab es der Beschwerde des Drittrevisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Antrags gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe nicht Folge, dass es die Zurückweisung dieses Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 aussprach. Im Übrigen gab es der Beschwerde Folge und behob alle weiteren (ihn betreffenden) Aussprüche.

Unter einem wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerber, ihrer Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück.

3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis (der Sache nach freilich nur insoweit, als den Beschwerden gegen die behördlichen Bescheide nicht stattgegeben wurde) erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 1874-1876/2023-8, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4.2. In der Folge erhoben die Revisionswerber die hier gegenständliche außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

5. Nach der soeben genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

6.1. Unter diesem Gesichtspunkt machen die Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision lediglich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Eine solche Begründung werde jedoch den Anforderungen nicht gerecht, da sie nicht so kurz und inhaltsleer sein dürfe, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision nicht beurteilen könnten.6.1. Unter diesem Gesichtspunkt machen die Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision lediglich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Eine solche Begründung werde jedoch den Anforderungen nicht gerecht, da sie nicht so kurz und inhaltsleer sein dürfe, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision nicht beurteilen könnten.

6.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Einerseits beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts keineswegs bloß auf die sinngemäße Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG.6.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Einerseits beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts keineswegs bloß auf die sinngemäße Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

Andererseits könnte selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 3.2., mwN).Andererseits könnte selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 3.2., mwN).

7.1. Die Revisionswerber relevieren weiters, die „belangte Behörde“ (offenbar gemeint: das Verwaltungsgericht) habe in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt.7.1. Die Revisionswerber relevieren weiters, die „belangte Behörde“ (offenbar gemeint: das Verwaltungsgericht) habe in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 37, ff AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt.

7.2. Soweit die Revisionswerber das Unterlassen einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit als wesentlichen Verfahrensmangel monieren, ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (auch) die Relevanz eines behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist (vgl. etwa VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0212, Rn. 8, mwN).7.2. Soweit die Revisionswerber das Unterlassen einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit als wesentlichen Verfahrensmangel monieren, ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (auch) die Relevanz eines behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist vergleiche , etwa VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0212, Rn. 8, mwN).

Die Revisionswerber hätten daher konkret dartun müssen, welche weiteren tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens hätte durchführen müssen und inwiefern sich daraus eine für sie günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können. Eine - wie hier - im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht weiter konkretisierte und substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 6.8.2019, Ra 2017/22/0020, Pkt. 4.2., mwN).Die Revisionswerber hätten daher konkret dartun müssen, welche weiteren tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens hätte durchführen müssen und inwiefern sich daraus eine für sie günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können. Eine - wie hier - im Rahmen der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht weiter konkretisierte und substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 6.8.2019, Ra 2017/22/0020, Pkt. 4.2., mwN).

7.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt, oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, in der Regel - sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0014, Pkt. 6.2., mwN).7.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt, oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, in der Regel - sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt vergleiche , etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0014, Pkt. 6.2., mwN).

Vorliegend zeigen die Revisionswerber freilich nicht auf, inwiefern das Unterlassen einer weitergehenden Ermittlungstätigkeit nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Fehler darstellen könnte.Vorliegend zeigen die Revisionswerber freilich nicht auf, inwiefern das Unterlassen einer weitergehenden Ermittlungstätigkeit nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Fehler darstellen könnte.

8.1. Die Revisionswerber rügen ferner, die „belangte Behörde“ (offenbar gemeint: das Verwaltungsgericht) habe die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung - um ihnen die Darlegung sämtlicher Gründe für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Beschwerdeverfahren zu ermöglichen - unterlassen.

8.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrags eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. etwa VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, Pkt. 7.2., mwN).8.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrags eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , etwa VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, Pkt. 7.2., mwN).

8.3. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargetan, auf Grund welcher Umstände die Durchführung einer Verhandlung trotz Erfüllung des Tatbestands des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341, Rn. 19, mwN; VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, Pkt. 10.3.).8.3. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargetan, auf Grund welcher Umstände die Durchführung einer Verhandlung trotz Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche , etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341, Rn. 19, mwN; VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, Pkt. 10.3.).

Soweit die Revisionswerber argumentieren, die Verhandlung hätte die Darlegung sämtlicher - erkennbar gemeint: auch weiterer (bisher nicht vorgebrachter) - Gründe für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Beschwerdeverfahren ermöglichen können, übersehen sie, dass es auf ein solches erst im Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen fallbezogen nicht (mehr) ankommt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der Behörde unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung ist nämlich gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheids (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, Pkt. 6.2., mwN, wonach für die betreffende Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Auch ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass Beurteilungsgrundlage für die Behörde nur das „Antragsvorbringen“ ist und das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der von der Behörde auf dieser Basis ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, Pkt. 6.4., mwN; zum Ganzen etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15, mwN).Soweit die Revisionswerber argumentieren, die Verhandlung hätte die Darlegung sämtlicher - erkennbar gemeint: auch weiterer (bisher nicht vorgebrachter) - Gründe für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Beschwerdeverfahren ermöglichen können, übersehen sie, dass es auf ein solches erst im Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen fallbezogen nicht (mehr) ankommt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der Behörde unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung ist nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheids vergleiche , VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, Pkt. 6.2., mwN, wonach für die betreffende Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Auch ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass Beurteilungsgrundlage für die Behörde nur das „Antragsvorbringen“ ist und das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der von der Behörde auf dieser Basis ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche , VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, Pkt. 6.4., mwN; zum Ganzen etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15, mwN).

9.1. Die Revisionswerber machen schließlich geltend, der „belangten Behörde“ (offenbar gemeint: dem Verwaltungsgericht) sei zudem eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten.

9.2. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen und die Beweisaufnahme deshalb abgelehnt wird (vgl. etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0117, Pkt. 5.2., mwN).9.2. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen und die Beweisaufnahme deshalb abgelehnt wird vergleiche , etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0117, Pkt. 5.2., mwN).

9.3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Revisionswerber eine antizipierende Beweiswürdigung nur ganz allgemein bzw. pauschal behaupten, ohne konkret darzulegen, inwiefern eine Vorwegnahme noch nicht erhobener Beweise im Sinn des Vorgesagten stattgefunden hätte.

Sollten die Revisionswerber eine antizipierende Beweiswürdigung in der Nichtdurchführung einer Verhandlung (zwecks Ermöglichung der Darlegung sämtlicher Gründe für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels) erblicken, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Unterlassen einer Verhandlung den erhobenen Vorwurf einer antizipierenden Beweiswürdigung nicht zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 4.3., mwN).Sollten die Revisionswerber eine antizipierende Beweiswürdigung in der Nichtdurchführung einer Verhandlung (zwecks Ermöglichung der Darlegung sämtlicher Gründe für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels) erblicken, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Unterlassen einer Verhandlung den erhobenen Vorwurf einer antizipierenden Beweiswürdigung nicht zu begründen vermag vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 4.3., mwN).

Zudem kommt es fallbezogen - wie schon gesagt (vgl. oben Pkt. 8.3.) - auf weitere erst im Beschwerdeverfahren (in einer mündlichen Verhandlung) geltend gemachte Gründe für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht an und kann daher eine insofern allenfalls unterlassene Beweisaufnahme schon deshalb auch keine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung begründen.Zudem kommt es fallbezogen - wie schon gesagt vergleiche , oben Pkt. 8.3.) - auf weitere erst im Beschwerdeverfahren (in einer mündlichen Verhandlung) geltend gemachte Gründe für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht an und kann daher eine insofern allenfalls unterlassene Beweisaufnahme schon deshalb auch keine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung begründen.

10. Insgesamt werden somit in der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen gesonderten Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 7., mwN) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.10. Insgesamt werden somit in der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen gesonderten Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 7., mwN) - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170174.L00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten