1
Die Revisionswerberin wurde im Juni 2007 geboren und ist Staatsangehörige von Afghanistan. Nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich stellte sie hier am 4. August 2020 - im Beisein ihres ebenfalls aus Afghanistan stammenden (im Jänner 2000 geborenen) Bruders, dem in Österreich bereits früher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war - einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Aufgrund des Alters der Revisionswerberin und in Ermangelung einer in Österreich aufhältigen vertretungsbefugten Person wurde ihre gesetzliche Vertretung vom Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger wahrgenommen, von dem veranlasst wurde, dass der Revisionswerberin während des Verfahrens rechtlicher Beistand zu Teil wurde.
3
In der Erstbefragung gab die Revisionswerberin an, der Aufenthaltsort ihres Vaters sei unbekannt. Ihre Mutter und zwei Schwestern seien in Athen (Griechenland) aufhältig. Die Revisionswerberin sei unter Inanspruchnahme eines Schleppers gemeinsam mit einer anderen Familie von Griechenland nach Österreich gereist. Als Grund ihrer Flucht gab sie an, dass die Lage im Iran, wo sie und ihre Familie zuletzt gewohnt hätten, für sie sehr schlecht gewesen sei. Die Familie habe im Iran keinen Aufenthaltstitel und keine Rechte gehabt sowie nicht arbeiten dürfen. Die Revisionswerberin habe auch die Schule dort nicht besuchen dürfen. In Afghanistan sei sie noch nie gewesen.
4
Im Rahmen der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Revisionswerberin dazu näher aus, sie sei im Iran in einem Haus in der Nähe von Teheran aufgewachsen. Einen Kindergarten habe sie dort nicht besucht. Sie sei aber in die Schule gegangen, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Es habe sich um eine Mädchenschule gehandelt. Die Schule habe sie sechs Jahre lang besucht. Dann habe sie nicht weiter in die Schule gehen dürfen, weil sie „keine Dokumente“ gehabt habe. Zwar habe ihre Schwester versucht, Dokumente für sie zu erlangen. Das habe aber nicht „geklappt“. Es sei für Afghanen schwer, im Iran Arbeit zu finden. In der Schule würden afghanische Mädchen immer geschlagen und von den Lehrern beschimpft. Im Sommer 2019 habe sie mit ihrer Mutter und zwei Schwestern den Iran verlassen. Das Ziel der Reise sei Österreich gewesen, weil hier ihr Bruder lebe. Sie hätten zu ihm gewollt. Die Mutter habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Iran gefasst, weil „zum Schluss“ das Geld sehr knapp gewesen sei, obwohl die Mutter gearbeitet habe. Sie hätten keine Dokumente gehabt und es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis sie von den iranischen Behörden entdeckt worden wären. Über Befragen, was sie in Afghanistan zu befürchten hätte, gab die Revisionswerberin an, sie sei eine Frau. Daher würde sie in Afghanistan entführt werden. Sie wisse nicht, wie sie dort überleben solle. Sie habe dort niemanden. Sie könne in Afghanistan nicht zur Schule gehen und nicht studieren. Unter „westlicher Orientierung“ verstehe sie, dass man in Europa sein könne, was man wolle. Man könne hier auch tun und machen, was man wolle. Es gebe hier ein Schulsystem und ein Arbeitssystem. Im Iran und Afghanistan müsse man schon ab dem zehnten Lebensjahr arbeiten. In Österreich werde man nicht beschimpft. Eine Frau könne hier ihre Meinung so äußern wie ein Mann. Sie könne sich hier auch anziehen, wie sie wolle. Eine Frau sei einem Mann hier gleichgestellt. Es gebe hier keine Ungerechtigkeit und jeder bekomme das, was ihm zustehe. Die Revisionswerberin wolle so leben wie „die Österreicher“ und die Chance erhalten, ein normales Leben zu führen. Es sei ihr Wunsch, Zeichnerin zu werden. Im Iran sei sie immer ausgelacht worden, wenn sie das gesagt habe. Dort sei ihr gesagt worden, Zeichnerin sei kein Beruf.
5
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 insoweit ab, als sie damit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begehrt hatte. Jedoch wurde ihr von der Behörde unter einem der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr infolgedessen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (die Dauer der Gültigkeit wurde zunächst mit einem Jahr festgelegt und später verlängert).
6
Die Behörde ging davon aus, dass der Revisionswerberin in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Besonderen werde sie dort auch nicht deswegen verfolgt oder bedroht, weil sie weiblichen Geschlechts sei. Sie würde dort nicht zwangsverheiratet werden, könne die Schule besuchen und später arbeiten gehen. Wenn sie die Voraussetzungen für die Zulassung an einer Universität erfülle, könne sie im Heimatland auch studieren. Auf Basis der - im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Oktober 2020 - vorliegenden Berichtslage könne nicht abgeleitet werden, dass die allgemeine Lage von Frauen so geartet wäre, dass diese bloß aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Lage der Frauen habe sich seit dem Ende der (früheren) Herrschaft der Taliban erheblich gebessert.
7
Es wäre der Revisionswerberin grundsätzlich die „Rückkehr“ nach Herat und Balkh möglich. Allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass für sie dort „derzeit eine nicht ausreichende Lebenssicherheit“ gegeben sei. Sie sei minderjährig und habe kein soziales Netz in Afghanistan. Es sei ihr infolgedessen subsidiärer Schutz zu gewähren.
8
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid, soweit ihr damit der Status der Asylberechtigten versagt blieb, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In erster Linie wandte sie sich gegen die Überlegungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die Revisionswerberin könne schon wegen ihres bisherigen kurzen Aufenthalts in Österreich nicht als „westlich orientiert“ angesehen werden. Sie brachte aber auch vor, es sei schon früher in der Rechtsprechung entschieden worden, dass die Situation in Afghanistan für afghanische Frauen so gelagert sei, dass allein aufgrund dieser Situation von Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu sprechen sei. Es reiche demnach für die Anerkennung als Flüchtling aus, eine Frau zu sein.
9
Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 brachte die Revisionswerberin eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen zu der von ihr gewünschten Lebensweise wiederholte. Sie wolle ein freies und selbstbestimmtes Leben, dessen Inhalt von ihr gestaltet werden könne, führen. Sie wolle eine Ausbildung machen und einen Beruf ausüben, den sie selbst gewählt habe. Sie wolle sich frei kleiden. Sie wolle nicht gezwungen sein, aus dem Bedarf an männlichem Schutz und männlicher Begleitung früh eine Ehe einzugehen. In der vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2021 durchgeführten Verhandlung brachte die Revisionswerberin Gleichartiges zum Ausdruck.
10
Mit Schreiben vom 28. September 2021 erstattete die Revisionswerberin eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie ergänzend geltend machte, aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban habe sich die Situation in Afghanistan insoweit verändert, als sich die Wahrscheinlichkeit und die Intensität von Verfolgung gesteigert habe.
11
In der zur früheren Herrschaft der Taliban ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung als von insgesamt so extremer Natur angesehen worden, dass allein schon deswegen von asylrelevanter Verfolgung gesprochen worden sei. Es häuften sich nunmehr jene Berichte, dass Frauen entgegen ursprünglich anderslautender Äußerungen der Taliban wieder generell in einer ähnlichen Weise wie während dem ersten Taliban-Regime eingeschränkt, also auch aktuell wieder „in Summe“ verfolgt würden.
12
Anhand der Berichte ergebe sich, dass es - entgegen anfänglicher gegenteiliger Beteuerungen der Taliban - sehr schnell zu Einschränkungen beim Schulbesuch der Oberstufe und an den Universitäten gekommen sei. Der Zugang zu ihren Arbeitsplätzen werde Frauen verwehrt. Frauen, die gegen die Taliban und ihr Regelungswerk demonstriert hätten, seien mit Stöcken und Peitschen vertrieben worden. Es sei ein umfassendes Versammlungsverbot verhängt worden. Es fänden sich keine Frauen in relevanten Ämtern. Seit der Machtübernahme der Taliban gebe es härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen. Frauen in Afghanistan hätten zunehmend ihre Freiheit und Entscheidungsmöglichkeiten verloren. Afghanische Frauen seien abhängig von Männern, weil sie ohne deren Begleitung nicht einmal das Haus verlassen dürften. Sie dürften das Haus auch nur vollverschleiert verlassen. Die Taliban hätten auch den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen eingeschränkt. Unverheiratete Frauen zwischen 15 und 45 Jahren hätten im Juli 2021 von ihren Familien in Listen eingetragen werden müssen, damit diese zwangsweise mit Kämpfern der Taliban verheiratet werden könnten. Seit August 2021 müssten in diese Listen auch Mädchen ab 12 Jahren aufgenommen werden. Eine afghanische Frau habe oftmals keine Möglichkeit, gegen ihren gewalttätigen Peiniger vorzugehen, weil die Polizei die Anzeigeaufnahme häufig verweigere oder, sollte dies in Ausnahmefällen möglich sein, die Familie sie dazu zwinge, ihre Anzeige zurückzuziehen und zu ihrem gewalttätigen Ehemann zurückzukehren. Der Zugang zu einem Rechtsbeistand bleibe ihr meist verwehrt. Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen hätten keine Alternative als in die gewalttätige Umgebung zurückzukehren, weil die Taliban keine Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt zuließen und solche daher nicht existierten. Frauen müssten sich Jungfräulichkeitstests unterziehen, die meist von Männern und ohne Einwilligung der betroffenen Frau durchgeführt würden. Im Fall von Regelverstößen komme es zu Schlägen und Peitschenhieben durch die Taliban.
13
Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
14
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Revisionswerberin habe keine Fluchtgründe betreffend Afghanistan geltend gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Revisionswerberin seit ihrer Einreise in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Sie habe keine „westliche Lebensführung“ angenommen, die ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden wäre und mit der sie mit den sozialen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates brechen würde. Anhand der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan hätten sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß aufgrund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Die Situation der Frauen habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban „nicht verbessert bzw. verschlechtert“. Zwar hätten sich die Taliban dazu bekannt, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia und dem islamischen System zu gewähren. Dennoch gebe es den Länderberichten zufolge Diskrepanzen zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort. Die „Eigenschaft des Frau-Seins“ führe allerdings an sich nicht zur Gewährung von Asyl.
15
Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan. Zum überwiegenden Teil beruhen diese Feststellungen auf Berichten, die zur Lage in Afghanistan vor der (erneuten) Machtübernahme durch die Taliban verfasst wurden. Soweit sich die Feststellungen auf die Situation von Frauen seit der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban beziehen, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es gebe oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen der Taliban und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzten, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Anführer stünden. Es gebe Berichte, wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, seien durch die Taliban aufgelöst worden. Die Taliban hätten alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten. Studentinnen würden im Unterricht (von Männern) getrennt, separat unterrichtet oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt werden. In einigen Fällen seien Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt worden. Einem Sprecher der Taliban zufolge werde Frauen verboten werden, Cricket zu spielen, weil dabei möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden könnte. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams habe angegeben, es sei in Kabul für Frauen nicht sicher, Sport zu betreiben.
16
Umfängliche Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan, wie sie von der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2021 beschrieben wurden, wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen.
17
Gegen diese Entscheidung wurde von der Revisionswerberin die hier gegenständliche Revision erhoben, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
19
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass ihr als Frau bereits allein aufgrund der in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban herrschenden allgemeinen Situation in Bezug auf die Lage der Frauen der Status der Asylberechtigten hätte zuerkannt werden müssen. Die zu dieser Situation vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen seien unvollständig. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Berichtslage sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits überholt gewesen. In der Revision wird zudem hervorgehoben, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erst 14 Jahre alt und noch nicht lange in Österreich aufhältig gewesen sei. Darauf komme es aber bei der Beurteilung der von ihr geführten und künftig gewünschten Lebensweise nicht an. Die Revisionswerberin habe noch nie in Afghanistan gelebt. Sie wolle später ein Studium der Künste betreiben. Dass sie dies ernsthaft anstrebe, habe sie durch die im bisherigen Verfahren erfolgte Vorlage von ihr gezeichneter Bilder unter Beweis gestellt. Sie wolle sich frei mit anderen Jugendlichen bewegen, einen Beruf wählen und ausüben sowie keinesfalls aus zwingendem Bedarf an männlichem Schutz und Begleitung in eine frühe Ehe gezwungen werden.
20
In diesem Zusammenhang verweist die Revisionswerberin auch darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht veraltete Berichte zur Situation von Frauen herangezogen habe. Sogar das Länderinformationsblatt aus September 2021 sei nicht mehr aktuell gewesen. Es habe bereits aktuellere Berichte gegeben, die das Vorbringen der Revisionswerberin bestätigten. Die für Frauen geltenden Einschränkungen könnten nicht darauf reduziert werden, dass bloß eine Trennung (von Männern) im Unterricht erfolge oder es Frauen verboten sei, Cricket zu spielen.
21
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
22
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Statusrichtlinie, sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
11.
Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
12.
ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
...
...
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
„Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) ...
...
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a)
alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
c)
die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
...
...
Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
...
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
b)
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c)
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a)
aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b)
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a)
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b)
gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d)
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e)
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f)
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
...“
„Artikel 1
Definition des Ausdruckes ‚Flüchtling‘
A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:
2.
sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.
B. ...“
26
Der Verwaltungsgerichtshof legte aufgrund des oben dargestellten Vorbringens zwecks Klärung des Inhalts und der Reichweite von unionsrechtlichen Vorgaben mit Beschluss vom 14. September 2022 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
-
die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
-
keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
-
allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
-
einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
-
der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
-
der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
-
sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
-
ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
-
keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
27
Mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, erließ der EuGH folgendes Urteil über das Vorabentscheidungsersuchen:
„1.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff ‚Verfolgungshandlung‘ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem ‚Akteur, von dem Verfolgung ausgeht‘, im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.Artikel 9, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff ‚Verfolgungshandlung‘ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem ‚Akteur, von dem Verfolgung ausgeht‘, im Sinne von Artikel 6, dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.
2.
Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.“Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Artikel 2, Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.“
28
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dass glaubhaft ist, dass dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dass glaubhaft ist, dass dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 29
Als Verfolgung gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie.Als Verfolgung gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0187; 17.2.2022, Ra 2021/20/0400; 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0187; 17.2.2022, Ra 2021/20/0400; 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, jeweils mwN).
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Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Art. 1 Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich (Rn. 39 f).Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Artikel eins, Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a und Litera b, Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich (Rn. 39 f).
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Was Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Art. 1 GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. „Im vorliegenden Fall“ - gemeint: bezogen auf solche Regelungen und Maßnahmen, wie sie in der Vorlagefrage 1. geschildert wurden - besteht kein Zweifel daran, dass unabhängig von den Repressionen, denen afghanische Frauen ausgesetzt sind, wenn sie die vom Taliban-Regime erlassenen Vorschriften - die für sich genommen bereits eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie darstellen können - nicht befolgen, diese diskriminierenden Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffene Frau haben, den erforderlichen Schweregrad erreichen (Rn. 41 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).Was Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Artikel eins, GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. „Im vorliegenden Fall“ - gemeint: bezogen auf solche Regelungen und Maßnahmen, wie sie in der Vorlagefrage 1. geschildert wurden - besteht kein Zweifel daran, dass unabhängig von den Repressionen, denen afghanische Frauen ausgesetzt sind, wenn sie die vom Taliban-Regime erlassenen Vorschriften - die für sich genommen bereits eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie darstellen können - nicht befolgen, diese diskriminierenden Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffene Frau haben, den erforderlichen Schweregrad erreichen (Rn. 41 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).
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Zum einen sind einige dieser Maßnahmen für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie einzustufen. Dies gilt insbesondere für die Zwangsverheiratung, die einer nach Art. 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und für den fehlenden Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Art. 3 EMRK verboten sind. Wenn man zum anderen annimmt, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie darstellen, beeinträchtigen diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie darzustellen. Diese Maßnahmen führen nämlich aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird (Rn. 43 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).Zum einen sind einige dieser Maßnahmen für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie einzustufen. Dies gilt insbesondere für die Zwangsverheiratung, die einer nach Artikel 4, EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und für den fehlenden Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Artikel 3, EMRK verboten sind. Wenn man zum anderen annimmt, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie darstellen, beeinträchtigen diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie darzustellen. Diese Maßnahmen führen nämlich aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird (Rn. 43 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).
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Was die Prüfung eines Antrags betrifft, in einer solchen Situation einer Asylwerberin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, hat der EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, ferner festgehalten, dass unter „diesen Umständen“ - gemeint: zum einen die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie und zum anderen die in Afghanistan gegebenen Einschränkungen für Frauen - die zuständigen nationalen Behörden bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, gestellt werden, davon ausgehen können, dass es derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin auf internationalen Schutz festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, sofern die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage wie ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Geschlecht erwiesen sind (Rn. 57).
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Der EuGH hat aber in diesem Urteil auch betont, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörden, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall „mit Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen werden muss, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen (Rn. 49 des Urteils des EuGH, C-608/22 und C-609/22).Der EuGH hat aber in diesem Urteil auch betont, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörden, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall „mit Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen werden muss, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen (Rn. 49 des Urteils des EuGH, C-608/22 und C-609/22).
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Es ist nun entsprechend der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, im Fall einer Situation, wie sie in der oben wiedergegebenen Vorlagefrage 1. (sowie im Spruchpunkt 1. des Urteilstenors) geschildert wird, bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird.
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Es ist mithin nicht erforderlich zu prüfen, ob die Asylwerberin eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ aufweist, weil es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, darauf nicht ankommt. Es ist vielmehr zur Bejahung einer Verfolgungshandlung im Einzelfall grundsätzlich bereits ausreichend, dass es eine Frau ablehnt, in einer Gesellschaft leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die die Staatsgewalt ausübenden Akteure solche sanktionsbewehrten Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen (wie die in der oben wiedergegebenen Vorlagefrage 1. sowie des Spruchpunktes 1. des genannten Urteils des EuGH geschilderten), die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird, massiv beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob eine Asylwerberin diesen Regelungen im Fall eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat tatsächlich zuwiderhandeln oder sie sich angesichts der ihr im Fall des Zuwiderhandelns drohenden Konsequenzen diesen Regelungen fügen würde.
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Es ist grundsätzlich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich einer solchen wie der hier in Rede stehenden Situation auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind.
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Jedoch ist, wenngleich es im Regelfall weitergehender Feststellungen nicht bedürfen wird, diese Prüfung im Einzelfall - in den Worten des EuGH - „mit Wachsamkeit und Vorsicht“ vorzunehmen.
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Ergibt sich anhand der sich der Behörde sonst darbietenden Umstände des Einzelfalles, dass Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass fallbezogen ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt ist, wird es bei der Prüfung, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht sein Bewenden haben können, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts der Asylwerberin zu beschränken (etwa wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Asylwerberin Teil einer Organisation ist, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen).
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Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nämlich - wie bereits erwähnt - grundsätzlich immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN). Auch der EuGH verweist im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, Rn. 48 f, darauf, dass nach Art. 4 Statusrichtlinie jeder Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich individuell zu prüfen ist, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen.Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nämlich - wie bereits erwähnt - grundsätzlich immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen vergleiche , etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN). Auch der EuGH verweist im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, Rn. 48 f, darauf, dass nach Artikel 4, Statusrichtlinie jeder Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich individuell zu prüfen ist, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen. 42
Was nun den Fall der Revisionswerberin betrifft, in dem nach dem bisherigen Erhebungsstand keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Antragstellung aus asylfremden Motiven erfolgt wäre (oder ein Ausschlussgrund vorliegen würde), ergibt sich aus dem Gesagten, dass es das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, sich mit jenem Vorbringen der Revisionswerberin in der vom Gesetz geforderten Weise auseinanderzusetzen, wonach sie in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schon wegen der ihr als Frau von den faktisch die Staatsmacht ausübenden Taliban auferlegten Einschränkungen asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
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Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine umfänglichen Feststellungen - im Besonderen zur von den Taliban geschaffenen und in Afghanistan herrschenden Situation für Frauen - getroffen, um eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung zu ermöglichen. Das wird das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen haben (soweit es die Situation in Afghanistan betrifft anhand aktueller Quellen, vgl. dazu - bloß beispielsweise - aus jüngerer Zeit den vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen „Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024, Stand: 09/2024“, in dem im Rahmen der Schilderung der von Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan herbeigeführten Einschränkungen für Frauen auch berichtet wird, dass diese mit der im Juli 2024 erfolgten Veröffentlichung eines „Tugendgesetzes“ Frauen die Befolgung noch weiterer sie belastender Regelungen auferlegt hätten, wie - hier lediglich auszugsweise wiedergegeben - dass die Stimmen von Frauen „verborgen“ bleiben sollen und sie insbesondere nicht singen, nicht rezitieren und in der Öffentlichkeit nicht laut sprechen dürften; dass nicht verwandte Frauen und Männer einander nicht anschauen dürften; dass eine erwachsene Frau, wenn sie ihr Haus aus einem dringenden Grund verlässt, verpflichtet sei, ihre Stimme, ihr Gesicht und ihren Körper „zu verstecken“).Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine umfänglichen Feststellungen - im Besonderen zur von den Taliban geschaffenen und in Afghanistan herrschenden Situation für Frauen - getroffen, um eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung zu ermöglichen. Das wird das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen haben (soweit es die Situation in Afghanistan betrifft anhand aktueller Quellen, vergleiche , dazu - bloß beispielsweise - aus jüngerer Zeit den vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen „Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024, Stand: 09/2024“, in dem im Rahmen der Schilderung der von Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan herbeigeführten Einschränkungen für Frauen auch berichtet wird, dass diese mit der im Juli 2024 erfolgten Veröffentlichung eines „Tugendgesetzes“ Frauen die Befolgung noch weiterer sie belastender Regelungen auferlegt hätten, wie - hier lediglich auszugsweise wiedergegeben - dass die Stimmen von Frauen „verborgen“ bleiben sollen und sie insbesondere nicht singen, nicht rezitieren und in der Öffentlichkeit nicht laut sprechen dürften; dass nicht verwandte Frauen und Männer einander nicht anschauen dürften; dass eine erwachsene Frau, wenn sie ihr Haus aus einem dringenden Grund verlässt, verpflichtet sei, ihre Stimme, ihr Gesicht und ihren Körper „zu verstecken“).
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Sohin war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Sohin war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Ausspruch über die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Oktober 2024