TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/23 Ra 2021/20/0425

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Veröffentlicht am 23.10.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA
FlKonv Art1 AbschnA Z2
MRK Art15 Abs2
MRK Art3
MRK Art4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art1
32011L0095 Status-RL Art4
32011L0095 Status-RL Art4 Abs3
32011L0095 Status-RL Art6
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der A H, vertreten durch Dr. Christoph Wildmoser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, dieser vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021, W174 2194024-1/11E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin wurde im Jahr 1995 geboren und ist Staatsangehörige von Afghanistan. Nach ihrer Einreise in Österreich stellte sie am 31. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
In der Erstbefragung gab die Revisionswerberin als Grund ihrer Flucht an, dass ihr Vater drogenabhängig sei. Er habe sie verkaufen wollen, um seine Sucht zu finanzieren. Im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte sie dazu näher aus, ihr Vater sei ein Spieler und aggressiv gewesen. Es sei ihm finanziell schlecht gegangen. Er sei nie zu Hause gewesen. Wenn er doch nach Hause gekommen sei, habe er mit der Mutter der Revisionswerberin gestritten und jedes Mal gesagt, er werde seine Töchter verkaufen. Das hätten die Mutter und die Revisionswerberin zunächst nicht ernst genommen. Eines Tages sei allerdings „der Mulla“ gekommen und habe angekündigt, dass er die Revisionswerberin heiraten werde. Da die Mutter das nicht gewollt habe, habe „der Mulla“ dem Vater einen Tag Zeit gegeben, um mit der Mutter zu reden. Die Revisionswerberin und die Mutter hätten daraufhin beschlossen zu flüchten und seien in den Iran geflohen. Über Befragen gab die Revisionswerberin weiters an, sämtliche Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, angegeben zu haben. Den Antrag auf internationalen Schutz habe sie deswegen in Österreich gestellt, weil ihr Ehemann bereits hier lebe.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom 26. März 2018 insoweit ab, als sie damit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begehrt hatte. Jedoch wurde ihr von der Behörde unter einem der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr infolgedessen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (diese war zunächst bis 26. März 2019 gültig und wurde später verlängert).
4
Die Behörde ging davon aus, dass die Revisionswerberin Afghanistan im Alter von etwa 13 bis 14 Jahren verlassen und in der Folge mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern bis zum Jahr 2015 im Iran gelebt habe. Während eines Aufenthalts in Griechenland habe sie einen Mann traditionell geheiratet (dieser ist ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger, ihm wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt). Das von der Revisionswerberin erstattete Vorbringen zum Fluchtgrund stufte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näherer Begründung als unglaubwürdig ein. Die Revisionswerberin habe auch sonst nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Heimatland asylrelevante Verfolgung drohte. Allerdings sei der Revisionswerberin subsidiärer Schutz zuzuerkennen, weil sie in Afghanistan über keinen familiären Anschluss verfüge. Aufgrund „ihrer Minderjährigkeit“ (worauf sich diese Annahme der Behörde angesichts des von der Revisionswerberin angegebenen und nicht in Zweifel gezogenen Geburtsdatums einerseits und des Datums der Erlassung des Bescheides andererseits bezieht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar) und des fehlenden familiären Netzes wäre sie als Rückkehrerin Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Natur ausgesetzt. Es sei anzunehmen, dass sie nicht die Möglichkeit haben werde, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Es lebe, bis auf ihren Vater, ihre gesamte Familie in Österreich. Auch in den als ausreichend sicher einzustufenden Städten, wie etwa Kabul, Mazar-e Sharif, Herat oder Jalalabad, habe sie kein soziales Netzwerk. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie dort auf sich allein gestellt Fuß fassen und ihre existenziellen Grundbedürfnisse decken könnte. Es sei daher weder die Rückführung in die Heimatregion noch in andere Landesteile von Afghanistan in Betracht zu ziehen.
5
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid, soweit ihr damit der Status der Asylberechtigten versagt blieb, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Neben der Bekämpfung der beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu dem von der Revisionswerberin angeführten Fluchtgrund machte sie auch geltend, dass sich die Behörde nicht mit „ihrer westlichen Gesinnung bzw. grundrechtsgeprägten Gesinnung“ befasst habe.
6
Mit Schreiben vom 30. August 2021 erstattete die Revisionswerberin eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie ergänzend geltend machte, es seien nunmehr jene Informationen zur Situation in Afghanistan, die bisher zur Verfügung gestanden seien, „größtenteils durch die jüngste Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan als überholt einzustufen“. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich die Gefahr asylrelevanter Verfolgung von Personen, die den bekannten Risikoprofilen entsprächen, dramatisch erhöht. Auch die Gefahr von Gruppenverfolgung, beispielsweise von Frauen oder Angehörigen der ethnischen Gruppe der Hazara, habe sich massiv intensiviert.
7
Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichte sowie „der Berichte aus der letzten Talibanherrschaft“, seien „die medienwirksamen Statements der Taliban, mittlerweile gemäßigtere Standpunkte zu vertreten, als eine reine Medienstrategie einzuordnen“. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban tatsächlich von ihrer extremen Auslegung der Scharia abrücken würden. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit sei damit zu rechnen, dass die Taliban - möglicherweise nach anfänglich vorgegebener Entspannung - ihr Schreckensregime mit den bekannten Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen und Hazara, wieder aufnehmen und weiter ausbauen würden. Aus der jüngsten Kurzinformation der österreichischen Staatendokumentation gehe hervor, dass an der Spitze der Miliz jene Männer stünden, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht worden seien; dementsprechend könne nicht von einer ernstgemeinten Mäßigung der Taliban ausgegangen werden.
8
In einem von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) erstellten Themendossier vom 16. August 2021 werde ausgeführt, dass „AktivistInnen sich besorgt“ über die Lage der Frauen in Afghanistan geäußert hätten, nachdem berichtet worden sei, dass die Taliban in einigen Teilen des Landes bereits Änderungen in Bezug auf die Kleidung der Frauen und ihre Arbeitsmöglichkeiten durchgesetzt hätten. Einer Kommission zufolge hätten die Taliban, nachdem sie Bezirke eingenommen gehabt hätten, in mehreren Provinzen die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bevölkerung, insbesondere jene von Frauen, wie etwa den Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen, eingeschränkt. Während ihrer (gemeint: früheren) Herrschaft in Afghanistan hätten die Taliban Frauen gezwungen, sich von Kopf bis Fuß zu verhüllen, ihnen verboten, außerhalb des Hauses zu arbeiten, die Bildung (gemeint: den Zugang zu Bildung) von Mädchen stark eingeschränkt und verlangt, dass Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden müssten, wenn sie ihr Haus verließen. Obwohl die Taliban wiederholt behauptet hätten, ihre „berüchtigte“ Strenge nicht wieder einführen zu wollen, seien nach Auskunft „der BewohnerInnen“ nun viele dieser Maßnahmen wieder in Kraft.
9
Weiters gehe aus einer Kurzinformation der Staatendokumentation vom 18. August 2021 hervor, dass nunmehr Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen gehörten. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban von 1996 bis 2001 hätten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen geherrscht. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten sei groß. Kaufleute hätten bereits eifrig in Afghanistans Hauptstadt Kabul dafür gesorgt, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen. Damit offenbare sich ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban.
10
Aus aktuellen Medienberichten gehe zudem hervor, dass die Taliban Frauen zwingen würden, ihre Kämpfer zu heiraten, und damit eine Form von sexueller Gewalt ausübten. Weiteren Berichten zufolge sei eine Frau getötet worden, weil sie den Taliban nicht gehorcht habe, ihre weiblichen Pflichten zu erledigen, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, für eine große Anzahl an Kämpfern Essen zuzubereiten. Eine weitere Frau sei getötet worden, weil sie keine Burka getragen habe. Auch sei durch die Taliban mittlerweile verlautbart worden, dass arbeitende Frauen zu Hause bleiben müssten. Die Versprechungen, dass dies nur eine vorübergehende Maßnahme sei, hätten Experten als PR-Offensive eingestuft. So habe etwa Brian Castner von Amnesty International bereits festgehalten, dass es keinerlei Anzeichen gebe, dass die Taliban diese Versprechungen tatsächlich einhalten werden würden. Ähnliche Behauptungen, wonach Einschränkungen von Frauen nur vorübergehender Natur wären, seien bereits im Rahmen der letzten (bis zum Jahr 2001 dauernden) Talibanherrschaft getätigt worden; jedoch ohne dass damals „bekanntermaßen“ jemals eine Änderung der Situation der Frauen eingetreten wäre.
11
Allein schon der Umstand, dass die Revisionswerberin eine afghanische Frau sei, müsse somit zur Gewährung von Asyl führen.
12
Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
13
Das Bundesverwaltungsgericht stufte - wie zuvor die Behörde - die Angaben der Revisionswerberin zu einer ihr drohenden, vom Vater veranlassten Zwangsverheiratung als unglaubwürdig ein. Weiters ging das Verwaltungsgericht anhand der in seiner Entscheidung dargelegten Lebensumstände der Revisionswerberin und der von ihr in Österreich gepflogenen Lebensweise davon aus, die Revisionswerberin habe sich keine „westliche Lebensführung“ angeeignet, die zu einem solch wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sei, dass von ihr nicht erwartet werden könne, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen oder religiösen Normen zu entgehen. Zudem prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob der Revisionswerberin allein deswegen, weil sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei, eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, was es verneinte. Allerdings setzte sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen auseinander, wonach die allgemeine Situation für Frauen seit der (neuerlichen) Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan so gelagert sei, dass der Revisionswerberin, weil es sich bei ihr um eine Frau handle, allein schon deswegen der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
14
Gegen diese Entscheidung wurde von der Revisionswerberin die hier gegenständliche Revision erhoben, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
16
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, ihr hätte als Frau bereits allein aufgrund der in Afghanistan nunmehr nach der Machtübernahme durch die Taliban herrschenden allgemeinen Situation in Bezug auf die Lage der Frauen der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Ihr drohe „schon alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen asylrelevante Verfolgung“. Sie macht mithin geltend, es komme für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht darauf an, wie ihre aktuelle Lebensweise gestaltet sei. Dass das Bundesverwaltungsgericht meine, sie führe keinen „westlich orientierten“ Lebensstil, sei somit nicht entscheidend. Das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen, dass ihr allein schon wegen der durch die Taliban erfolgten Machtübernahme in Afghanistan und der infolgedessen jetzt dort herrschenden und von ihr geschilderten Verhältnisse, der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müsse, nicht näher befasst. Im Zusammenhang mit der von ihr vertretenen Ansicht verweist die Revisionswerberin zum einen auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Situation von Frauen in Afghanistan unter der früheren Herrschaft der Taliban ergangen sei, bevor die hier maßgeblichen Vorschriften zur Regelung asylrechtlicher Belange im Gemeinschaftsrecht und (später) Unionsrecht erlassen wurden. Zum anderen führt die Revisionswerberin aus, auch nach den nunmehrigen unionsrechtlichen Vorschriften, im Besonderen aufgrund des Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie, sei eine solche Sichtweise, wie sie in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, aufgrund der Vielzahl der schwerwiegenden Verletzungen gegen die (auch) Frauen zustehenden grundlegenden Menschenrechte geboten. Anhand der zahlreichen Länderberichte über die derzeitigen Lebensverhältnisse afghanischer Frauen bestehe kein Zweifel, dass das darin beschriebene strukturelle Vorgehen der Taliban gegen diese Personengruppe, das von vielfältigen Diskriminierungen, drastischen Bewegungseinschränkungen und de facto dem Ausschluss aus der Öffentlichkeit gepaart mit drakonischen und willkürlichen Strafen bei Zuwiderhandeln bis hin zu sexueller Gewalt in Form von Zwangsverheiratungen und Tötung reiche, ein Ausmaß erreiche, das mit jenem im Taliban-Regime der 1990er Jahre gleichzusetzen sei. Die Kumulierung dieser vielfältigen und fundamentale Menschenrechte verletzenden Maßnahmen gegen Frauen in Afghanistan verunmögliche es Frauen im Allgemeinen, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es sei daher anhand der Länderberichte von einer Gruppenverfolgung von Frauen in Afghanistan alleine aufgrund ihres Geschlechts auszugehen.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, ihr hätte als Frau bereits allein aufgrund der in Afghanistan nunmehr nach der Machtübernahme durch die Taliban herrschenden allgemeinen Situation in Bezug auf die Lage der Frauen der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Ihr drohe „schon alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen asylrelevante Verfolgung“. Sie macht mithin geltend, es komme für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht darauf an, wie ihre aktuelle Lebensweise gestaltet sei. Dass das Bundesverwaltungsgericht meine, sie führe keinen „westlich orientierten“ Lebensstil, sei somit nicht entscheidend. Das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen, dass ihr allein schon wegen der durch die Taliban erfolgten Machtübernahme in Afghanistan und der infolgedessen jetzt dort herrschenden und von ihr geschilderten Verhältnisse, der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müsse, nicht näher befasst. Im Zusammenhang mit der von ihr vertretenen Ansicht verweist die Revisionswerberin zum einen auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Situation von Frauen in Afghanistan unter der früheren Herrschaft der Taliban ergangen sei, bevor die hier maßgeblichen Vorschriften zur Regelung asylrechtlicher Belange im Gemeinschaftsrecht und (später) Unionsrecht erlassen wurden. Zum anderen führt die Revisionswerberin aus, auch nach den nunmehrigen unionsrechtlichen Vorschriften, im Besonderen aufgrund des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie, sei eine solche Sichtweise, wie sie in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, aufgrund der Vielzahl der schwerwiegenden Verletzungen gegen die (auch) Frauen zustehenden grundlegenden Menschenrechte geboten. Anhand der zahlreichen Länderberichte über die derzeitigen Lebensverhältnisse afghanischer Frauen bestehe kein Zweifel, dass das darin beschriebene strukturelle Vorgehen der Taliban gegen diese Personengruppe, das von vielfältigen Diskriminierungen, drastischen Bewegungseinschränkungen und de facto dem Ausschluss aus der Öffentlichkeit gepaart mit drakonischen und willkürlichen Strafen bei Zuwiderhandeln bis hin zu sexueller Gewalt in Form von Zwangsverheiratungen und Tötung reiche, ein Ausmaß erreiche, das mit jenem im Taliban-Regime der 1990er Jahre gleichzusetzen sei. Die Kumulierung dieser vielfältigen und fundamentale Menschenrechte verletzenden Maßnahmen gegen Frauen in Afghanistan verunmögliche es Frauen im Allgemeinen, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es sei daher anhand der Länderberichte von einer Gruppenverfolgung von Frauen in Afghanistan alleine aufgrund ihres Geschlechts auszugehen.
17
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
18
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Statusrichtlinie, sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lauten:
19
AsylG 2005:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.
...

...

11.
Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
12.
ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;

...

...

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

20
Statusrichtlinie:

„Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) ...

...

(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)
alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b)
...
c)
die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d)
...

...

...

Artikel 5

Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz

(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.

...

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a)
dem Staat;
b)
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c)
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.

...

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a)
aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b)
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a)
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b)
gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d)
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e)
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f)
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

...

Artikel 13

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

...“

21
GFK:

„Artikel 1

Definition des Ausdruckes ‚Flüchtling‘

A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:

1.
...
2.
sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.

B. ...“

22
Der Verwaltungsgerichtshof legte aufgrund des oben dargestellten Vorbringens zwecks Klärung des Inhalts und der Reichweite der in der Revision angesprochenen unionsrechtlichen Bestimmung mit Beschluss vom 14. September 2022 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

-
die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
-
keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
-
allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
-
einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
-
der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
-
der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
-
sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
-
ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
-
keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“

23
Mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, erließ der EuGH folgendes Urteil über das Vorabentscheidungsersuchen:

„1. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff ‚Verfolgungshandlung‘ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem ‚Akteur, von dem Verfolgung ausgeht‘, im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.„1. Artikel 9, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff ‚Verfolgungshandlung‘ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem ‚Akteur, von dem Verfolgung ausgeht‘, im Sinne von Artikel 6, dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.

2. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.“2. Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Artikel 2, Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.“

24
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dass glaubhaft ist, dass dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dass glaubhaft ist, dass dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
25
Als Verfolgung gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie.Als Verfolgung gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie.
26
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0187; 17.2.2022, Ra 2021/20/0400; 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0187; 17.2.2022, Ra 2021/20/0400; 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, jeweils mwN).
27
Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Art. 1 Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich (Rn. 39 f).Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Artikel eins, Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, und Litera b, Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich (Rn. 39 f).
28
Was Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Art. 1 GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. „Im vorliegenden Fall“ - gemeint: bezogen auf solche Regelungen und Maßnahmen, wie sie in der Vorlagefrage 1. geschildert wurden - besteht kein Zweifel daran, dass unabhängig von den Repressionen, denen afghanische Frauen ausgesetzt sind, wenn sie die vom Taliban-Regime erlassenen Vorschriften - die für sich genommen bereits eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie darstellen können - nicht befolgen, diese diskriminierenden Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffene Frau haben, den erforderlichen Schweregrad erreichen (Rn. 41 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).Was Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Artikel eins, GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. „Im vorliegenden Fall“ - gemeint: bezogen auf solche Regelungen und Maßnahmen, wie sie in der Vorlagefrage 1. geschildert wurden - besteht kein Zweifel daran, dass unabhängig von den Repressionen, denen afghanische Frauen ausgesetzt sind, wenn sie die vom Taliban-Regime erlassenen Vorschriften - die für sich genommen bereits eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie darstellen können - nicht befolgen, diese diskriminierenden Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffene Frau haben, den erforderlichen Schweregrad erreichen (Rn. 41 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).
29
Zum einen sind einige dieser Maßnahmen für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie einzustufen. Dies gilt insbesondere für die Zwangsverheiratung, die einer nach Art. 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und für den fehlenden Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Art. 3 EMRK verboten sind. Wenn man zum anderen annimmt, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie darstellen, beeinträchtigen diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie darzustellen. Diese Maßnahmen führen nämlich aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird (Rn. 43 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).Zum einen sind einige dieser Maßnahmen für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie einzustufen. Dies gilt insbesondere für die Zwangsverheiratung, die einer nach Artikel 4, EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und für den fehlenden Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Artikel 3, EMRK verboten sind. Wenn man zum anderen annimmt, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie darstellen, beeinträchtigen diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie darzustellen. Diese Maßnahmen führen nämlich aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird (Rn. 43 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).
30
Was die Prüfung eines Antrags betrifft, in einer solchen Situation einer Asylwerberin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, hat der EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, ferner festgehalten, dass unter „diesen Umständen“ - gemeint: zum einen die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie und zum anderen die in Afghanistan gegebenen Einschränkungen für Frauen - die zuständigen nationalen Behörden bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, gestellt werden, davon ausgehen können, dass es derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin auf internationalen Schutz festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, sofern die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage wie ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Geschlecht erwiesen sind (Rn. 57).
31
Der EuGH hat aber in diesem Urteil auch betont, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörden, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall „mit Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen werden muss, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen (Rn. 49 des Urteils des EuGH, C-608/22 und C-609/22).Der EuGH hat aber in diesem Urteil auch betont, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörden, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall „mit Wachsamkeit und Vorsicht“ vorgenommen werden muss, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen (Rn. 49 des Urteils des EuGH, C-608/22 und C-609/22).
32
Es ist nun entsprechend der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, im Fall einer Situation, wie sie in der oben wiedergegebenen Vorlagefrage 1. (sowie im Spruchpunkt 1. des Urteilstenors) geschildert wird, bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird.
33
Es ist mithin nicht erforderlich zu prüfen, ob die Asylwerberin eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ aufweist, weil es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, darauf nicht ankommt. Es ist vielmehr zur Bejahung einer Verfolgungshandlung im Einzelfall grundsätzlich bereits ausreichend, dass es eine Frau ablehnt, in einer Gesellschaft leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die die Staatsgewalt ausübenden Akteure solche sanktionsbewehrten Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen (wie die in der oben wiedergegebenen Vorlagefrage 1. sowie des Spruchpunktes 1. des genannten Urteils des EuGH geschilderten), die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird, massiv beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob eine Asylwerberin diesen Regelungen im Fall eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat tatsächlich zuwiderhandeln oder sie sich angesichts der ihr im Fall des Zuwiderhandelns drohenden Konsequenzen diesen Regelungen fügen würde.
34
Es ist grundsätzlich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich einer solchen wie der hier in Rede stehenden Situation auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind.
35
Jedoch ist, wenngleich es im Regelfall weitergehender Feststellungen nicht bedürfen wird, diese Prüfung im Einzelfall - in den Worten des EuGH - „mit Wachsamkeit und Vorsicht“ vorzunehmen.
36
Ergibt sich anhand der sich der Behörde sonst darbietenden Umstände des Einzelfalles, dass Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass fallbezogen ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt ist, wird es bei der Prüfung, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht sein Bewenden haben können, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts der Asylwerberin zu beschränken (etwa wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Asylwerberin Teil einer Organisation ist, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen).
37
Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nämlich - wie bereits erwähnt - grundsätzlich immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN). Auch der EuGH verweist im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, Rn. 48 f, darauf, dass nach Art. 4 Statusrichtlinie jeder Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich individuell zu prüfen ist, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen.Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nämlich - wie bereits erwähnt - grundsätzlich immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen vergleiche , etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN). Auch der EuGH verweist im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, Rn. 48 f, darauf, dass nach Artikel 4, Statusrichtlinie jeder Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich individuell zu prüfen ist, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen.
38
Was nun den Fall der Revisionswerberin betrifft, in dem nach dem bisherigen Erhebungsstand keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Antragstellung aus asylfremden Motiven erfolgt wäre (oder ein Ausschlussgrund vorliegen würde), ergibt sich aus dem Gesagten, dass es das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, sich mit jenem Vorbringen der Revisionswerberin in der vom Gesetz geforderten Weise näher auseinanderzusetzen, wonach sie in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schon wegen der ihr als Frau von den faktisch die Staatsmacht ausübenden Taliban auferlegten Einschränkungen asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
39
Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine umfänglichen Feststellungen - im Besonderen zur von den Taliban geschaffenen und in Afghanistan herrschenden Situation für Frauen - getroffen, um eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung zu ermöglichen. Das wird das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen haben (soweit es die Situation in Afghanistan betrifft anhand aktueller Quellen, vgl. dazu - bloß beispielsweise - aus jüngerer Zeit den vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen „Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024, Stand: 09/2024“, in dem im Rahmen der Schilderung der von Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan herbeigeführten Einschränkungen für Frauen auch berichtet wird, dass diese mit der im Juli 2024 erfolgten Veröffentlichung eines „Tugendgesetzes“ Frauen die Befolgung noch weiterer sie belastender Regelungen auferlegt hätten, wie - hier lediglich auszugsweise wiedergegeben - dass die Stimmen von Frauen „verborgen“ bleiben sollen und sie insbesondere nicht singen, nicht rezitieren und in der Öffentlichkeit nicht laut sprechen dürften; dass nicht verwandte Frauen und Männer einander nicht anschauen dürften; dass eine erwachsene Frau, wenn sie ihr Haus aus einem dringenden Grund verlässt, verpflichtet sei, ihre Stimme, ihr Gesicht und ihren Körper „zu verstecken“).Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine umfänglichen Feststellungen - im Besonderen zur von den Taliban geschaffenen und in Afghanistan herrschenden Situation für Frauen - getroffen, um eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung zu ermöglichen. Das wird das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen haben (soweit es die Situation in Afghanistan betrifft anhand aktueller Quellen, vergleiche , dazu - bloß beispielsweise - aus jüngerer Zeit den vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen „Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024, Stand: 09/2024“, in dem im Rahmen der Schilderung der von Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan herbeigeführten Einschränkungen für Frauen auch berichtet wird, dass diese mit der im Juli 2024 erfolgten Veröffentlichung eines „Tugendgesetzes“ Frauen die Befolgung noch weiterer sie belastender Regelungen auferlegt hätten, wie - hier lediglich auszugsweise wiedergegeben - dass die Stimmen von Frauen „verborgen“ bleiben sollen und sie insbesondere nicht singen, nicht rezitieren und in der Öffentlichkeit nicht laut sprechen dürften; dass nicht verwandte Frauen und Männer einander nicht anschauen dürften; dass eine erwachsene Frau, wenn sie ihr Haus aus einem dringenden Grund verlässt, verpflichtet sei, ihre Stimme, ihr Gesicht und ihren Körper „zu verstecken“).
40
Sohin war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Sohin war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
41
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
42
Der Ausspruch über die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Oktober 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021200425.L00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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