TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/24 Ro 2023/16/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABBG 2019 §2 Abs2 Z1
ABBG 2019 §3 Z1 lita
BAO §92
BAO §93 Abs2
BAO §93 Abs3
BAO §96 Abs1
FinStrG §150
FinStrG §58 Abs1 litb
FinStrG §79
VwRallg
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. FinStrG Art. 1 § 150 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 150 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 150 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. FinStrG Art. 1 § 150 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 150 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  6. FinStrG Art. 1 § 150 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 58 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 16.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  6. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 02.08.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  7. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 12.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  9. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2013 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  11. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  12. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.08.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  13. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.03.2007 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.05.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  15. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  16. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  18. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  19. FinStrG Art. 1 § 58 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 79 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 79 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 79 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. FinStrG Art. 1 § 79 gültig von 01.01.1976 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde in 1030 Wien, Marxergasse 4, vertreten durch die Amtsbeauftragte, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. März 2023, RV/3300001/2023, betreffend Akteneinsicht in einer Angelegenheit des Finanzstrafgesetzes (mitbeteiligte Partei: E GmbH & Co KG in L, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28 / 4. Stock), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte beantragte mit Schriftsatz vom 21. November 2022 Akteneinsicht in einen sie betreffenden Finanzstrafakt. Das Finanzstrafverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Der Antrag der Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung „Bereich Finanzstrafsachen“ vom 22. Dezember 2022 hinsichtlich näher genannter Dokumente abgewiesen.
2
Die Mitbeteiligte erhob Beschwerde gegen den genannten Bescheid, „wegen teilweiser Ablehnung der Akteneinsicht“, insoweit als damit die Akteneinsicht in ein näher genanntes Dokument abgelehnt wurde, in eventu zur Gänze. Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesfinanzgericht den genannten Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Die Mitbeteiligte erhob Beschwerde gegen den genannten Bescheid, „wegen teilweiser Ablehnung der Akteneinsicht“, insoweit als damit die Akteneinsicht in ein näher genanntes Dokument abgelehnt wurde, in eventu zur Gänze. Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesfinanzgericht den genannten Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
3
In der Begründung stellte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, im Kopf des Bescheides vom 22. Dezember 2022 sei die bescheiderlassende Behörde wie folgt bezeichnet worden:

„Amt für Betrugsbekämpfung

Bereich Finanzstrafsachen

Standort: Reichsstraße 154

6800 Feldkirch“

4
Weder im Kopf noch im Spruch des Bescheides sei die bescheiderlassende Behörde als Finanzstrafbehörde bezeichnet worden. Das Wort „Finanzstrafbehörde“ sei in dem angefochtenen Bescheid nur in der Begründung, und zwar ausschließlich im Rahmen der Wiedergabe der Rechtslage (§ 79 Abs. 1 Finanzstrafgesetz [FinStrG]) verwendet worden.Weder im Kopf noch im Spruch des Bescheides sei die bescheiderlassende Behörde als Finanzstrafbehörde bezeichnet worden. Das Wort „Finanzstrafbehörde“ sei in dem angefochtenen Bescheid nur in der Begründung, und zwar ausschließlich im Rahmen der Wiedergabe der Rechtslage (Paragraph 79, Absatz eins, Finanzstrafgesetz [FinStrG]) verwendet worden.
5
In der rechtlichen Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, gemäß § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG sei „das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig.In der rechtlichen Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera b, FinStrG sei „das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig.
6
Vor der Finanzorganisationsreform sei allgemein anerkannt gewesen, dass die Gewährung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren nicht den Finanzämtern schlechthin, sondern den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden obliege. § 265 Abs. 2 lit. a FinStrG zufolge trete im Zuge der Finanzorganisationsreform das „Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ an die Stelle der Finanzämter als Finanzstrafbehörden. Daraus sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu schließen, dass die zuständige Behörde für die Gewährung von Akteneinsicht im gegenständlichen Fall das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde sei. Aus der expliziten Anführung des Zusatzes „als Finanzstrafbehörde“ in der angeführten Übergangsbestimmung schließe das Gericht, dass dieser Zusatz mit der Reform keinesfalls obsolet geworden sei.Vor der Finanzorganisationsreform sei allgemein anerkannt gewesen, dass die Gewährung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren nicht den Finanzämtern schlechthin, sondern den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden obliege. Paragraph 265, Absatz 2, Litera a, FinStrG zufolge trete im Zuge der Finanzorganisationsreform das „Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ an die Stelle der Finanzämter als Finanzstrafbehörden. Daraus sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu schließen, dass die zuständige Behörde für die Gewährung von Akteneinsicht im gegenständlichen Fall das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde sei. Aus der expliziten Anführung des Zusatzes „als Finanzstrafbehörde“ in der angeführten Übergangsbestimmung schließe das Gericht, dass dieser Zusatz mit der Reform keinesfalls obsolet geworden sei.
7
Die Angabe des Bereichs Finanzstrafsachen ersetze nicht den Hinweis auf die funktionelle Zuständigkeit „als Finanzstrafbehörde“, da die Bestimmung, welche die Unterteilung in Geschäftsbereiche vorsehe (§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung - ABBG), letztlich lediglich eine organisatorische Vorschrift darstelle und die Zuordnung eines Rechtsaktes zu einem dieser Geschäftsbereiche noch nicht eindeutig zum Ausdruck bringe, dass die Behörde als Finanzstrafbehörde im Sinne des FinStrG tätig werde, zumal die Aufzählung der Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsbereiche in § 3 ABBG nur demonstrativer Natur sei. Es sei nicht anzunehmen, dass das Amt für Betrugsbekämpfung in seiner Gesamtheit eine Finanzstrafbehörde wäre.Die Angabe des Bereichs Finanzstrafsachen ersetze nicht den Hinweis auf die funktionelle Zuständigkeit „als Finanzstrafbehörde“, da die Bestimmung, welche die Unterteilung in Geschäftsbereiche vorsehe (Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung - ABBG), letztlich lediglich eine organisatorische Vorschrift darstelle und die Zuordnung eines Rechtsaktes zu einem dieser Geschäftsbereiche noch nicht eindeutig zum Ausdruck bringe, dass die Behörde als Finanzstrafbehörde im Sinne des FinStrG tätig werde, zumal die Aufzählung der Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsbereiche in Paragraph 3, ABBG nur demonstrativer Natur sei. Es sei nicht anzunehmen, dass das Amt für Betrugsbekämpfung in seiner Gesamtheit eine Finanzstrafbehörde wäre.
8
Zuständig für die Gewährung der Akteneinsicht sei somit im vorliegenden Fall nicht das „Amt für Betrugsbekämpfung“ schlechthin, sondern das „Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“. Der angefochtene Bescheid sei sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und sei bereits aus diesem Grund ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben.
9
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung des Zusatzes „als Finanzstrafbehörde“ seit der Finanzorganisationsreform fehle.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vertreten durch die Amtsbeauftragte.
11
In der Revision wird zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Wesentlichen vorgebracht, aus dem Kontext der näher genannten Gesetzesbestimmungen ergebe sich eine eindeutige Zuständigkeit des Geschäftsbereiches Finanzstrafsachen für die Durchführung von Finanzstrafsachen. Einer gesetzlichen Abgrenzung des Tätigwerdens als Finanzstrafbehörde oder als Abgabenbehörde bedürfe es seit der Neuorganisation des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Übergangs der finanzstrafrechtlichen Aufgaben der jeweiligen Finanzämter in den Geschäftsbereich Finanzstrafsachen nicht. Der Bezeichnung des Geschäftsbereiches Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde könne bloß deklarative Bedeutung beigemessen werden.
12
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision als unbegründet sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

13
Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
14
Vorauszuschicken ist, dass die Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, gemäß § 169 Finanzstrafgesetz (FinStrG) gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Art. 133 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.Vorauszuschicken ist, dass die Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, gemäß Paragraph 169, Finanzstrafgesetz (FinStrG) gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Artikel 133, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
15
§ 56 Abs. 2 FinStrG idF des Abgabenänderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, lautet:Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in der Fassung , des Abgabenänderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, lautet:

§ 56.

[...]

(2) Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.(2) Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie Paragraph 114, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.

[...]“

16
§ 58 FinStrG idF des Finanz-Organisationsreformgesetzes (FORG), BGBl. I Nr. 104/2019, lautet:Paragraph 58, FinStrG in der Fassung , des Finanz-Organisationsreformgesetzes (FORG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, lautet:

§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:

a)
für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;
b)
für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;
c)
in den Fällen des § 52 jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.in den Fällen des Paragraph 52, jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.

Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

[...]“

17
§ 79 Abs. 1 und 4 FinStrG idF BGBl. I Nr. 164/1999 lauten:Paragraph 79, Absatz eins und 4 FinStrG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999, lauten:

§ 79. (1) Die Finanzstrafbehörde hat dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluß die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. Sind Beschuldigte oder Nebenbeteiligte blind oder hochgradig sehbehindert und nicht durch Verteidiger oder Bevollmächtigte vertreten, so hat ihnen die Finanzstrafbehörde auf Verlangen den Inhalt der Akten oder Aktenteile durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

[...]

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

18
§ 265 Abs. 2 lit. a und b FinStrG idF des FORG lauten:Paragraph 265, Absatz 2, Litera a, und b FinStrG in der Fassung , des FORG lauten:

§ 265.

[...]

(2) § 60 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3, 58 Abs. 1, 59, 64 Abs. 1, 65, 67 Abs. 1, 69, 70 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95, 97, 99 Abs. 2 und 5, 146 Abs. 1, 174 Abs. 2, 194a, 196 Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 196a, 197, und 227 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:(2) Paragraph 60, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 29, Absatz eins, 53, Absatz eins, und 3, 56 Absatz 5, Ziffer 3, 58, Absatz eins, 59,, 64 Absatz eins, 65,, 67 Absatz eins, 69,, 70 Absatz eins, und 2, 85 Absatz 2, 90, Absatz 2, 95,, 97, 99 Absatz 2 und 5, 146 Absatz eins, 174, Absatz 2, 194 a,, 196 Absatz 3, und 4, die Überschrift vor Paragraph 196 a, 197,, und 227 Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Dabei gilt:

a)
Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Juli 2020 an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 30. Juni 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 30. Juni 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.
b)
Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.Ausfertigungen der vor dem 1. Juli 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 30. Juni 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 30. Juni 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.

[...]“

19
§ 96 Abs. 1 Bundesabgabenordnung idF des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, lautet:Paragraph 96, Absatz eins, Bundesabgabenordnung in der Fassung , des Steuerreformgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, lautet:

„§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

[...]“

20
§ 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) idF des FORG lauten samt Überschrift:Paragraph 2, Absatz eins, und 2 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) in der Fassung , des FORG lauten samt Überschrift:

„Organisation

§ 2. (1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.Paragraph 2, (1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:

1.
Finanzstrafsachen
2.
Finanzpolizei
3.
Steuerfahndung
4.
Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

[...]“

21
§ 3 Z 1 ABBG idF des FORG lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, ABBG in der Fassung , des FORG lautet:

„Aufgaben

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondereParagraph 3, Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

1.
im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen
a)
die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,,
b)
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
c)
die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 195 bis 245 FinStrG,die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 195, bis 245 FinStrG,
d)
die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie
e)
die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen

soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der Litera b, nicht gemäß Paragraph 53, FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;

[...]“

22
Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ist - infolge der Verschiebung der Finanzorganisationsreform mit dem 3. Covid-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2000 mit 1. Jänner 2021 an die Stelle der bis 31. Dezember 2020 zuständigen Finanzämter als Finanzstrafbehörden getreten (§ 265 Abs. 2 lit. a FinStrG idF des 3. Covid-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020) und ist seit Inkrafttreten des FORG gemäß § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG für Finanzvergehen zuständig.Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ist - infolge der Verschiebung der Finanzorganisationsreform mit dem 3. Covid-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2000, mit 1. Jänner 2021 an die Stelle der bis 31. Dezember 2020 zuständigen Finanzämter als Finanzstrafbehörden getreten (Paragraph 265, Absatz 2, Litera a, FinStrG in der Fassung , des 3. Covid-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,) und ist seit Inkrafttreten des FORG gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera b, FinStrG für Finanzvergehen zuständig.
23
Soweit das Amt für Betrugsbekämpfung Normen des Finanzstrafrechts vollzieht, ist es als Finanzstrafbehörde tätig. In den übrigen Geschäftsbereichen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde tätig (vgl. auch IA 985/A BlgNR 26. GP. 69).Soweit das Amt für Betrugsbekämpfung Normen des Finanzstrafrechts vollzieht, ist es als Finanzstrafbehörde tätig. In den übrigen Geschäftsbereichen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde tätig vergleiche , auch IA 985/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 69, ).
24
Organisatorisch ist die Durchführung von Finanzstrafverfahren durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem Geschäftsbereich Finanzstrafsachen zugeordnet (§ 2 Abs. 2 Z 1 ABBG iVm § 3 Z 1 lit. a ABBG). Der Geschäftsbereich Finanzstrafsachen ist keine Behörde, sondern eine Organisationseinheit des Amts für Betrugsbekämpfung (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052 zur Finanzpolizei als Organisationseinheit iSd § 9 Abs. 3 AVOG 2010 nach der dortigen Rechtslage). Der Organisationseinheit „Geschäftsbereich Finanzstrafsachen“ zugeordnete Aufgaben der Vollziehung des Finanzstrafgesetzes erfüllt das Amt für Betrugsbekämpfung „als Finanzstrafbehörde“.Organisatorisch ist die Durchführung von Finanzstrafverfahren durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem Geschäftsbereich Finanzstrafsachen zugeordnet (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ABBG in Verbindung mit , Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, ABBG). Der Geschäftsbereich Finanzstrafsachen ist keine Behörde, sondern eine Organisationseinheit des Amts für Betrugsbekämpfung vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052 zur Finanzpolizei als Organisationseinheit iSd Paragraph 9, Absatz 3, AVOG 2010 nach der dortigen Rechtslage). Der Organisationseinheit „Geschäftsbereich Finanzstrafsachen“ zugeordnete Aufgaben der Vollziehung des Finanzstrafgesetzes erfüllt das Amt für Betrugsbekämpfung „als Finanzstrafbehörde“.
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Im Revisionsfall hatte das Amt für Betrugsbekämpfung über einen Antrag auf Akteneinsicht in den Finanzstrafakt nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens zu entscheiden. Da nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens keine abschließende Sachentscheidung mehr zu ergehen hatte, konnte die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. VwGH 21.1.1980, 1879/77 [=AnwBl 1980/11, S 449]). Das Amt für Betrugsbekämpfung wurde dabei in Vollziehung des § 79 FinStrG und damit als Finanzstrafbehörde tätig.Im Revisionsfall hatte das Amt für Betrugsbekämpfung über einen Antrag auf Akteneinsicht in den Finanzstrafakt nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens zu entscheiden. Da nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens keine abschließende Sachentscheidung mehr zu ergehen hatte, konnte die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht mit Beschwerde angefochten werden vergleiche , VwGH 21.1.1980, 1879/77 [=AnwBl 1980/11, S 449]). Das Amt für Betrugsbekämpfung wurde dabei in Vollziehung des Paragraph 79, FinStrG und damit als Finanzstrafbehörde tätig.
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Dem Bundesfinanzgericht ist daher insoweit zuzustimmen, als im Revisionsfall für die Entscheidung über den Antrag auf Aktensicht der Mitbeteiligten das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, und nicht das Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde in Vollziehung anderer ihm gesetzlich zugewiesener Aufgaben zuständig war.
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Für Erledigungen der Finanzstrafbehörde gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnitts der BAO sinngemäß. Gemäß § 96 Abs. 1 erster Satz BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.Für Erledigungen der Finanzstrafbehörde gelten gemäß Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnitts der BAO sinngemäß. Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, erster Satz BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde (vgl. VwGH 27.7.2023, Ra 2021/16/0039; 14.6.2023, Ra 2020/16/0170; 25.7.2013, 2013/15/0156; jeweils mwN). Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist somit anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/05/0207, mwN). Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/11/0103; 25.6.2008, 2008/15/0008, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde vergleiche , VwGH 27.7.2023, Ra 2021/16/0039; 14.6.2023, Ra 2020/16/0170; 25.7.2013, 2013/15/0156; jeweils mwN). Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist somit anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen vergleiche , VwGH 28.5.2013, 2012/05/0207, mwN). Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ra 2016/11/0103; 25.6.2008, 2008/15/0008, jeweils mwN).
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Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; 26.4.1996, 96/17/0086, jeweils mwN).Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; 26.4.1996, 96/17/0086, jeweils mwN).
30
Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).
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Das Bundesfinanzgericht hatte daher zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid vom 22. Dezember 2022 einer Behörde zuzurechnen war, um zu klären, ob eine wirksame amtliche Erledigung vorlag. In einem zweiten Schritt war zu klären, ob jene Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist, für die Erlassung des Bescheides zuständig war.
32
Im Revisionsfall wird im Kopf des vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheides das „Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen“ genannt und in der Begründung auf den Wortlaut des § 79 FinStrG als gesetzliche Grundlage der Beurteilung des Antrages für „die Finanzstrafbehörde“ verwiesen. Auf Grund dieser beiden Angaben ist objektiv erkennbar, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2022 dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuzurechnen ist.Im Revisionsfall wird im Kopf des vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheides das „Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen“ genannt und in der Begründung auf den Wortlaut des Paragraph 79, FinStrG als gesetzliche Grundlage der Beurteilung des Antrages für „die Finanzstrafbehörde“ verwiesen. Auf Grund dieser beiden Angaben ist objektiv erkennbar, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2022 dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuzurechnen ist.
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Nach dem Gesagten war das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht der Mitbeteiligten auch zuständig.
34
Damit erweist sich die Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2022 durch das Bundesfinanzgericht wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 24. Oktober 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160010.J00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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