TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/24 Ro 2022/16/0007

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/16/0008 E 24.10.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Dezember 2021, LVwG-400570/5/BMa/TK, betreffend Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (mitbeteiligte Partei: Mag. H T, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 2019 wurde dem Mitbeteiligten eine Ausnahmegenehmigung für zeitlich uneingeschränktes Parken eines Kraftfahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen L-xx in einer näher bezeichneten Kurzparkzone für den Zeitraum vom 27. Juni 2019 bis zum 27. Juni 2021 gemäß § 45 Abs. 4 iVm § 43 Abs. 2a Z 1 StVO erteilt. Die Genehmigung war an die Auflage gebunden, dass „[d]ie Hülle mit der eingelegten Parkkarte [...] beifahrerseitig so an die Innenseite der Windschutzscheibe zu kleben [ist], dass die Vorderseite der Karte mit dem Kennzeichen, dem Zonencode und dem Gültigkeitsende zur Gänze durch die Scheibe hindurch sichtbar ist“. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 2019 wurde dem Mitbeteiligten eine Ausnahmegenehmigung für zeitlich uneingeschränktes Parken eines Kraftfahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen L-xx in einer näher bezeichneten Kurzparkzone für den Zeitraum vom 27. Juni 2019 bis zum 27. Juni 2021 gemäß Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO erteilt. Die Genehmigung war an die Auflage gebunden, dass „[d]ie Hülle mit der eingelegten Parkkarte [...] beifahrerseitig so an die Innenseite der Windschutzscheibe zu kleben [ist], dass die Vorderseite der Karte mit dem Kennzeichen, dem Zonencode und dem Gültigkeitsende zur Gänze durch die Scheibe hindurch sichtbar ist“. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2
Mit Straferkenntnis des revisionswerbenden Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. August 2021 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 2. Juni 2020 von 9:07 bis 9:24 Uhr an einer näher genannten Adresse in Linz, ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem oben genannten polizeilichen Kennzeichen L-xx in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Er sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Die vom Mitbeteiligten verwendete „Attrappe“ einer Bewohnerparkkarte habe ihn nicht von der Parkgebührenpflicht befreit. Der Mitbeteiligte habe damit §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988, LGBl. Nr. 28 idF LGBl. Nr. 57/2018 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989, Abl. 1989/11 idF Abl. 2020/5, verletzt. Über den Mitbeteiligten werde daher eine Geldstrafe iHv 55 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden, verhängt. Zudem habe der Mitbeteiligte 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.Mit Straferkenntnis des revisionswerbenden Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. August 2021 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 2. Juni 2020 von 9:07 bis 9:24 Uhr an einer näher genannten Adresse in Linz, ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem oben genannten polizeilichen Kennzeichen L-xx in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Er sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Die vom Mitbeteiligten verwendete „Attrappe“ einer Bewohnerparkkarte habe ihn nicht von der Parkgebührenpflicht befreit. Der Mitbeteiligte habe damit Paragraphen 2, Absatz eins, und 6 Absatz eins, Litera a, des Oö. Parkgebührengesetzes 1988, LGBl. Nr. 28 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018, in Verbindung mit , Paragraphen eins,, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989, Abl. 1989/11 in der Fassung , Abl. 2020/5, verletzt. Über den Mitbeteiligten werde daher eine Geldstrafe iHv 55 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden, verhängt. Zudem habe der Mitbeteiligte 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
3
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, mit Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2019 sei ihm eine Bewohnerparkkarte ausgestellt worden. Er habe bei der ihm vorgeworfenen Tat eine Kopie der Bewohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeugs angebracht. Das Kennzeichen, der Zonencode und das Gültigkeitsende der Bewohnerparkkarte seien zur Gänze durch die Windschutzscheibe erkennbar gewesen. Das Original der Bewohnerparkkarte habe sich zum Tatzeitraum in seinem Zweitauto (Wechselkennzeichen) befunden, welches zur Reparatur in einer Werkstatt gewesen sei, sodass er keinen Zugriff auf das Original der Bewohnerparkkarte gehabt habe. Weder im Oö. Parkgebührengesetz 1988 noch in der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 finde sich ein Hinweis darauf, dass die Bewohnerparkkarte im Original hinterlegt werden müsse. Der Umstand, dass ein Hinweis auf das Original nicht ausreiche, sei in den genannten Vorschriften nicht pönalisiert. Das Straßenaufsichtsorgan hätte durch eine entsprechende Abfrage die Möglichkeit gehabt, die Gültigkeit und Richtigkeit des Bewilligungsbescheids zu überprüfen. Bei der vom Mitbeteiligten verwendeten Kopie handle es sich um keine verbotene Kopie und keine nach § 5 Abs. 4 der Parkgebührenverordnung verwechselbare Attrappe.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, mit Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2019 sei ihm eine Bewohnerparkkarte ausgestellt worden. Er habe bei der ihm vorgeworfenen Tat eine Kopie der Bewohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeugs angebracht. Das Kennzeichen, der Zonencode und das Gültigkeitsende der Bewohnerparkkarte seien zur Gänze durch die Windschutzscheibe erkennbar gewesen. Das Original der Bewohnerparkkarte habe sich zum Tatzeitraum in seinem Zweitauto (Wechselkennzeichen) befunden, welches zur Reparatur in einer Werkstatt gewesen sei, sodass er keinen Zugriff auf das Original der Bewohnerparkkarte gehabt habe. Weder im Oö. Parkgebührengesetz 1988 noch in der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 finde sich ein Hinweis darauf, dass die Bewohnerparkkarte im Original hinterlegt werden müsse. Der Umstand, dass ein Hinweis auf das Original nicht ausreiche, sei in den genannten Vorschriften nicht pönalisiert. Das Straßenaufsichtsorgan hätte durch eine entsprechende Abfrage die Möglichkeit gehabt, die Gültigkeit und Richtigkeit des Bewilligungsbescheids zu überprüfen. Bei der vom Mitbeteiligten verwendeten Kopie handle es sich um keine verbotene Kopie und keine nach Paragraph 5, Absatz 4, der Parkgebührenverordnung verwechselbare Attrappe.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es den Strafausspruch des Straferkenntnisses aufhob und dem Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilte (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es den Strafausspruch des Straferkenntnisses aufhob und dem Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilte (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Original einer Bewohnerparkkarte sei mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen wie einem Prägesiegel versehen. Nur bei Vorhandensein dieser zusätzlichen Sicherheitsmerkmale sei eine rasche Prüfung der Gültigkeit der Bewohnerparkkarte durch bloße Beschau durch das Kontrollorgan möglich. Ohne Vorhandensein der entsprechenden Sicherheitsmerkmale müsste das Kontrollorgan zur Erforschung der Gültigkeit der Kopie der Bewohnerparkkarte einen Anruf beim Magistrat der Stadt Linz oder der Zentrale der Security-Firma tätigen. Dadurch würde die Kontrolle wesentlich erschwert. Es sei daher davon auszugehen, dass lediglich die Verwendung eines Originaldokuments eine Befreiung von der Parkgebühr herbeiführen könne. Dem Mitbeteiligten sei diesbezüglich ein vorwerfbarer Tatbildirrtum unterlaufen. Das Verschulden des Mitbeteiligten sei als gering anzusehen, sei er doch lediglich einem Rechtsirrtum unterlegen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung seien - aufgrund der aufrechten Genehmigung zum Parken des Kraftfahrzeugs in der Bewohnerparkzone und dem bloßen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift - ebenfalls als gering einzustufen. Die vom Revisionswerber als erschwerend herangezogenen Vorstrafen stünden in keinem Zusammenhang mit der dem Mitbeteiligten nun vorgeworfenen Tat, sodass sie nicht einschlägig und daher nicht als erschwerend heranzuziehen seien.
6
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Hinterlegung einer Farbkopie einer Bewohnerparkkarte - auf der die wesentlichen Kriterien zur Überprüfung des Bestehens einer Ausnahmebewilligung vom Verbot über die beschränkte Parkdauer hinausgehenden Parkens in der Kurzparkzone ersichtlich seien - anstelle des Originals gebührenbefreiend wirke.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts ins Treffen führt. Weiters wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der dem Mitbeteiligten erteilten Ermahnung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im vorliegenden Fall sei das Verschulden des Mitbeteiligten nicht geringfügig; dieser sei rechtskundig und im Zusammenhang mit dem Oö. Parkgebührengesetz nicht unbescholten. Seitens der zuständigen Behörde sei dem Mitbeteiligten die Notwendigkeit der Anbringung des Originals der Bewohnerparkkarte mitgeteilt worden. Überdies verkenne das Verwaltungsgericht, dass mangels Anbringens einer Bewohnerparkkarte im Original keine Abgabenbefreiung bestanden habe und damit keine geringfügige Intensität der Beeinträchtigung des fiskalischen Zwecks der Parkgebühr vorliege.
8
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
10
§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2005, lautet auszugsweise:Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, lautet auszugsweise:

„§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

[...]

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.“(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach Paragraph 43, Absatz 2 a, verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.“

11
§ 43 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 77/2019, lautete auszugsweise:Paragraph 43, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2019,, lautete auszugsweise:

„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

[...]

(2a)

1.
Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können.

[...]“

12
§ 45 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017, lautete auszugsweise:Paragraph 45, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,, lautete auszugsweise:

„§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

[...]

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1.
Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
2.
nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

[...]“

13
Das Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz), LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 57/2018, lautete auszugsweise:Das Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1988, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,, lautete auszugsweise:

„§ 1

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

[...]

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:(3) Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:

[...]

4.
die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;

[...]“

14
Die Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2020/20, (im Folgenden: Parkgebührenverordnung) lautete auszugsweise:Die Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 in der Fassung 2020, /20, (im Folgenden: Parkgebührenverordnung) lautete auszugsweise:

„§ 4 Abgabenbefreiung

Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für:

[...]

h)
Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 in einer Kurzparkzone, für welche diese Bewilligung gilt, abgestellt werden, wobei im Falle des § 45 Abs. 2 StVO 1960 der entsprechende Bewilligungsbescheid, ansonsten das zur Kontrolle bestimmte Hilfsmittel hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein muss;Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 4 StVO 1960 in einer Kurzparkzone, für welche diese Bewilligung gilt, abgestellt werden, wobei im Falle des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 der entsprechende Bewilligungsbescheid, ansonsten das zur Kontrolle bestimmte Hilfsmittel hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein muss;

[...]“

15
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die vom Mitbeteiligten vertretene Rechtsauffassung, er könne seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr auch durch Hinterlegung einer Kopie einer Bewohnerparkkarte Genüge tun, nicht zu teilen. Dem Mitbeteiligten ist zwar zuzugestehen, dass die Parkgebührenverordnung keine nähere Definition des zur Befreiung von der Parkgebührenpflicht führenden „zur Kontrolle bestimmten Hilfsmittels“ enthält.
16
Jedoch wurde dem Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2019 die Ausnahmegenehmigung nur unter der Auflage erteilt, dass „[d]ie Hülle mit der eingelegten Parkkarte [...] beifahrerseitig so an die Innenseite der Windschutzscheibe zu kleben [ist], dass die Vorderseite der Karte mit dem Kennzeichen, dem Zonencode und dem Gültigkeitsende zur Gänze durch die Scheibe hindurch sichtbar ist“. Gleichzeitig wurde dem Mitbeteiligten - wie sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung ergibt - die Bewohnerparkkarte ausgehändigt.
17
Damit ist die Auflage im rechtskräftigen Genehmigungsbescheid - unabhängig davon, ob sie allenfalls mangels entsprechender rechtlicher Grundlage rechtswidrig ist - aber eindeutig dahingehend zu verstehen, dass nur die Anbringung des Originals der Bewohnerparkkarte die Befreiung von der Parkgebühr bewirkt.
18
Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine Verwaltungsübertretung des Mitbeteiligten durch das Abstellen seines Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein bejaht.
19
Soweit in der Amtsrevision zur Zulässigkeit ergänzend vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgegangen, erweist sich die Revision als berechtigt.Soweit in der Amtsrevision zur Zulässigkeit ergänzend vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgegangen, erweist sich die Revision als berechtigt.
20
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten in diesem Fall gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten in diesem Fall gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2022/02/0117; 29.8.2022, Ra 2022/02/0128; jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage vergleiche , VwGH 13.2.2023, Ra 2022/02/0117; 29.8.2022, Ra 2022/02/0128; jeweils mwN).
22
Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246, mwN).Von geringem Verschulden im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche , VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246, mwN).
23
Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008, 0009, mwN).Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten vergleiche , VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008, 0009, mwN).
24
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen eines vorwerfbaren Rechtsirrtums wegen unterlassener Einholung fachkundiger Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 20.7.2004, 2002/03/0251).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen eines vorwerfbaren Rechtsirrtums wegen unterlassener Einholung fachkundiger Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann vergleiche , VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 20.7.2004, 2002/03/0251).
25
Im revisionsgegenständlichen Fall hat sich der Mitbeteiligte - wie sich aus den dislozierten Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt - bei der bescheiderlassenden Behörde hinsichtlich des Hinterlegens einer Farbkopie anstelle der Bewohnerparkkarte erkundigt und wurde ihm mitgeteilt, dass nur die Bewohnerparkkarte im Original zur Gebührenbefreiung führt. Dennoch hat der Mitbeteiligte auf seiner (unrichtigen) Rechtsansicht beharrt und sich über die Auflage im Ausnahmegenehmigungsbescheid hinweggesetzt.
26
Da nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Beschuldigten geringes Verschulden iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG dann nicht vorliegt, wenn dieser zum einen bewusst einem behördlichen Auftrag zuwiderhandelt, er zum anderen die Einholung fachkundiger Auskünfte unterlässt, muss dies auch für Fälle gelten, in denen der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsauskunft bei der belangten Behörde - somit im Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht - und darüber hinaus entgegen einer behördlichen Bescheidauflage eine Verwaltungsübertretung setzt (vgl. weiters auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² unter E17 und E32ff zu § 21 VStG zitierte Judikatur).Da nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Beschuldigten geringes Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG dann nicht vorliegt, wenn dieser zum einen bewusst einem behördlichen Auftrag zuwiderhandelt, er zum anderen die Einholung fachkundiger Auskünfte unterlässt, muss dies auch für Fälle gelten, in denen der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsauskunft bei der belangten Behörde - somit im Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht - und darüber hinaus entgegen einer behördlichen Bescheidauflage eine Verwaltungsübertretung setzt vergleiche , weiters auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² unter E17 und E32ff zu Paragraph 21, VStG zitierte Judikatur).
27
Das Verwaltungsgericht hätte schon deshalb im revisionsgegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgehen dürfen.Das Verwaltungsgericht hätte schon deshalb im revisionsgegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgehen dürfen.
28
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 24. Oktober 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160007.J00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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