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Dem Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), wurde zuletzt ein bis November 2019 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Im Hinblick auf einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, hält sich der Mitbeteiligte gemäß § 24 Abs. 1 vierter Satz NAG weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.Dem Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), wurde zuletzt ein bis November 2019 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Im Hinblick auf einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, hält sich der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, vierter Satz NAG weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.
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Mit Bescheid des von der Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG befassten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. August 2020 wurde gegen den Mitbeteiligten ausgehend von der Annahme, es liege die Voraussetzung für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 Z 5 NAG (keine wesentliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt) nicht vor, gemäß § 52 Abs. 4 [Z 4] FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die DVRK zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des von der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz NAG befassten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. August 2020 wurde gegen den Mitbeteiligten ausgehend von der Annahme, es liege die Voraussetzung für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG (keine wesentliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt) nicht vor, gemäß Paragraph 52, Absatz 4, [Z 4] FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die DVRK zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
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Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegend angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 27. Juni 2024 statt und stellte gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Angesichts dessen erteilte es dem Mitbeteiligten gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Letztlich behob das BVwG noch die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BFA vom 5. August 2020 ersatzlos. Abschließend sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegend angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 27. Juni 2024 statt und stellte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Angesichts dessen erteilte es dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Letztlich behob das BVwG noch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BFA vom 5. August 2020 ersatzlos. Abschließend sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 4
Gegen den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und gegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, nicht aber gegen die (implizite) ersatzlose Aufhebung der Rückkehrentscheidung und gegen die (ausdrückliche) ersatzlose Aufhebung der Nebenaussprüche, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und gegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, nicht aber gegen die (implizite) ersatzlose Aufhebung der Rückkehrentscheidung und gegen die (ausdrückliche) ersatzlose Aufhebung der Nebenaussprüche, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
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Wie das BFA zu Recht geltend macht, war das BVwG zu den in der Amtsrevision bekämpften Aussprüchen nicht berechtigt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe des in der Amtsrevision (unter anderem) ins Treffen geführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, insbesondere Rn. 15 und 18, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Dort legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, § 9 Abs. 3 BFA-VG sei dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, und es daher auch nicht zu der gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen habe.Wie das BFA zu Recht geltend macht, war das BVwG zu den in der Amtsrevision bekämpften Aussprüchen nicht berechtigt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe des in der Amtsrevision (unter anderem) ins Treffen geführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, insbesondere Rn. 15 und 18, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Dort legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG sei dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, und es daher auch nicht zu der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen habe. 6
Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hätte das BVwG daher den angefochtenen Bescheid des BFA vom 5. August 2020 nur ersatzlos zu beheben gehabt, was es im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rückkehrentscheidung „implizit“ durch den Ausspruch der Beschwerdestattgebung und in Bezug auf die darauf aufbauenden Aussprüche ohnehin ausdrücklich getan hat. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen (vgl. zuletzt VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284, Rn. 7/8, mwN).Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hätte das BVwG daher den angefochtenen Bescheid des BFA vom 5. August 2020 nur ersatzlos zu beheben gehabt, was es im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rückkehrentscheidung „implizit“ durch den Ausspruch der Beschwerdestattgebung und in Bezug auf die darauf aufbauenden Aussprüche ohnehin ausdrücklich getan hat. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen vergleiche , zuletzt VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284, Rn. 7/8, mwN). 7
Das gegenständliche Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.Das gegenständliche Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
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Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung an den Mitbeteiligten nicht in Betracht (vgl. § 47 Abs. 3 VwGG).Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung an den Mitbeteiligten nicht in Betracht vergleiche , Paragraph 47, Absatz 3, VwGG).
Wien, am 24. Oktober 2024