TE Vwgh Beschluss 2024/10/24 Ra 2024/21/0028

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
VwGG §33 Abs1 erster Satz
VwGG §58 Abs2 zweiter Halbsatz
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner, Bakk., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2023, W117 2275281-1/4E, betreffend Behebung eines Mitwirkungsbescheides nach § 46 Abs. 2a und 2b FPG (mitbeteiligte Partei: S E, vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner, Bakk., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2023, W117 2275281-1/4E, betreffend Behebung eines Mitwirkungsbescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 a, und 2b FPG (mitbeteiligte Partei: S E, vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hatte am 21. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Beschwerdeweg mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22. Oktober 2018 gänzlich abgewiesen wurde, wobei unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.Der Mitbeteiligte, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hatte am 21. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Beschwerdeweg mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22. Oktober 2018 gänzlich abgewiesen wurde, wobei unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
2
Den am 21. Jänner 2021 gestellten Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wies das BVwG im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 24. September 2021 zurück; es erließ unter einem insbesondere eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig ist. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Den am 21. Jänner 2021 gestellten Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wies das BVwG im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 24. September 2021 zurück; es erließ unter einem insbesondere eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig ist. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
3
Unter Hinweis auf die im Rahmen des Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2018 erlassene Rückkehrentscheidung trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 13. Juni 2023 dem Mitbeteiligten gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG auf, an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch Wahrnehmung eines Interviewtermins einer „Experten-Delegation Nigeria“ am 23. Juni 2023 mitzuwirken.Unter Hinweis auf die im Rahmen des Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2018 erlassene Rückkehrentscheidung trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 13. Juni 2023 dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, und 2b FPG in Verbindung mit , Paragraph 19, AVG auf, an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch Wahrnehmung eines Interviewtermins einer „Experten-Delegation Nigeria“ am 23. Juni 2023 mitzuwirken.
4
Diesen Bescheid behob das BVwG in Stattgebung einer Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. August 2023 ersatzlos (Spruchpunkt I.) und begründete dies damit, dass seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022 gegen den Mitbeteiligten keine aufrechte rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mehr bestehe und das BFA es verabsäumt habe, bei der Begründung des Mitwirkungsbescheides die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Unter einem wurde der Antrag des BFA auf Kostenersatz zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Diesen Bescheid behob das BVwG in Stattgebung einer Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. August 2023 ersatzlos (Spruchpunkt römisch eins.) und begründete dies damit, dass seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022 gegen den Mitbeteiligten keine aufrechte rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mehr bestehe und das BFA es verabsäumt habe, bei der Begründung des Mitwirkungsbescheides die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Unter einem wurde der Antrag des BFA auf Kostenersatz zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
5
Erkennbar nur gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision des BFA, die dem Verwaltungsgerichtshof am 19. September 2023 vorgelegt wurde. Zusammengefasst wird dort geltend gemacht, das BVwG habe in nicht nachvollziehbarer und rechtswidriger Weise die Unwirksamkeit der im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gegen den Mitbeteiligten ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unterstellt.Erkennbar nur gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision des BFA, die dem Verwaltungsgerichtshof am 19. September 2023 vorgelegt wurde. Zusammengefasst wird dort geltend gemacht, das BVwG habe in nicht nachvollziehbarer und rechtswidriger Weise die Unwirksamkeit der im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gegen den Mitbeteiligten ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unterstellt.
6
Im Rahmen des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung (samt Aufwandersatzantrag), in der er unter anderem darauf hinwies, dass ihm am 20. Oktober 2023 ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt worden sei.Im Rahmen des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung (samt Aufwandersatzantrag), in der er unter anderem darauf hinwies, dass ihm am 20. Oktober 2023 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt worden sei.
7
Dem entsprechend ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass das Verfahren zur Erlangung eines von der nigerianischen Botschaft auszustellenden Heimreisezertifikates (HRZ) im November 2023 eingestellt wurde.
8
Im Hinblick darauf wurde dem BFA mit Verfügung vom 30. September 2024 die Möglichkeit eingeräumt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bzw. inwieweit - trotz Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Mitbeteiligten und Einstellung des HRZ-Verfahrens - an einer (inhaltlichen) Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe. Eine Stellungnahme des BFA ist nicht erfolgt.
9
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt (sinngemäß) auch für Amtsrevisionen (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0131, Rn. 6, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt (sinngemäß) auch für Amtsrevisionen vergleiche , etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0131, Rn. 6, mwN).
10
Infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 an den Mitbeteiligten und der Einstellung des HRZ-Verfahrens ist nicht ersichtlich, weshalb eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das hier angefochtene Erkenntnis, mit dem der (die Mitwirkung des Mitbeteiligten an der Erlangung eines HRZ auftragende) Bescheid vom 13. Juni 2023 ersatzlos behoben wurde, für die Behörde noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Gründe dafür wurden auch vom BFA nicht ins Treffen geführt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl. nochmals VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0131, nunmehr Rn. 7, mwN).Infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 an den Mitbeteiligten und der Einstellung des HRZ-Verfahrens ist nicht ersichtlich, weshalb eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das hier angefochtene Erkenntnis, mit dem der (die Mitwirkung des Mitbeteiligten an der Erlangung eines HRZ auftragende) Bescheid vom 13. Juni 2023 ersatzlos behoben wurde, für die Behörde noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Gründe dafür wurden auch vom BFA nicht ins Treffen geführt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen vergleiche , nochmals VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0131, nunmehr Rn. 7, mwN).
11
Auf Grund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Auf Grund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
12
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung zuerkannt wird. Der Amtsrevision wäre nämlich aus den dort dargelegten Gründen bei einer meritorischen Erledigung stattzugeben gewesen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung zuerkannt wird. Der Amtsrevision wäre nämlich aus den dort dargelegten Gründen bei einer meritorischen Erledigung stattzugeben gewesen.

Wien, am 24. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210028.L00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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