TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/24 Ra 2024/16/0018

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Index

000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §201 Abs4
JStG 2018
KfzStG 1992 §6 Abs3 Z1 idF 2018/I/062
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KfzStG 1992 § 6 heute
  2. KfzStG 1992 § 6 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023
  3. KfzStG 1992 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. KfzStG 1992 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. KfzStG 1992 § 6 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. KfzStG 1992 § 6 gültig von 20.08.1994 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  7. KfzStG 1992 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  8. KfzStG 1992 § 6 gültig von 31.07.1992 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Finanzamts Österreich in 6500 Landeck, Innstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Jänner 2024, RV/3100249/2020, betreffend Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: D S in E, vertreten durch die Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG in 6600 Reutte, Innsbrucker Straße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 3. März 2020 setzte die Abgabenbehörde die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate September bis Dezember 2019 betreffend ein Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes C 220 D, mit einem näher genannten deutschen amtlichen Kennzeichen fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesfinanzgericht - auf das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung wurde gemäß § 262 Abs. 2 BAO verzichtet - den Bescheid vom 3. März 2020 ersatzlos. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesfinanzgericht - auf das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung wurde gemäß Paragraph 262, Absatz 2, BAO verzichtet - den Bescheid vom 3. März 2020 ersatzlos. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei mit Festsetzungsbescheid vom 3. März 2020 die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate September bis Dezember 2019 betreffend das revisionsgegenständliche Kraftfahrzeug mit einem näher genannten deutschen amtlichen Kennzeichen, das im August 2019 erstmals nach Österreich verbracht worden sei, festgesetzt worden.
4
Der Kraftfahrzeugsteuer unterlägen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung).Der Kraftfahrzeugsteuer unterlägen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden (widerrechtliche Verwendung).
5
Aus § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der für den Revisionszeitraum geltenden Fassung folge, dass bei der Kraftfahrzeugsteuer der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr sei. Mehrere derartige Zeiträume könnten allenfalls zusammengefasst werden. Eine Vorschreibung von Monatsbeträgen sei - auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgte - rechtswidrig. Im angefochtenen Bescheid sei die Abgabe für die Monate September bis Dezember 2019 - somit für vier Monate - festgesetzt worden. Der Bescheid sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung könne unterbleiben.Aus Paragraph 6, Absatz 3, KfzStG 1992 in der für den Revisionszeitraum geltenden Fassung folge, dass bei der Kraftfahrzeugsteuer der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr sei. Mehrere derartige Zeiträume könnten allenfalls zusammengefasst werden. Eine Vorschreibung von Monatsbeträgen sei - auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgte - rechtswidrig. Im angefochtenen Bescheid sei die Abgabe für die Monate September bis Dezember 2019 - somit für vier Monate - festgesetzt worden. Der Bescheid sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung könne unterbleiben.
6
Dagegen richtet sich das Finanzamt mit der gegenständlichen Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe eine für den hier maßgeblichen Zeitraum unrichtige Gesetzeslage zur Entscheidung herangezogen.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie ausführt, hinsichtlich der Festsetzung des Zeitraums „dürfte“ dem Bundesfinanzgericht „ein Fehler unterlaufen sein“. Es gebe jedoch keine Anknüpfungspunkte der Mitbeteiligten zu Österreich. Eine kraftfahrrechtliche Zulassung in Österreich sei schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil es sich um ein Firmen-Leasing-Fahrzeug handle. Deshalb werde beantragt, die Revision nicht zuzulassen. Es werde zudem beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie ausführt, hinsichtlich der Festsetzung des Zeitraums „dürfte“ dem Bundesfinanzgericht „ein Fehler unterlaufen sein“. Es gebe jedoch keine Anknüpfungspunkte der Mitbeteiligten zu Österreich. Eine kraftfahrrechtliche Zulassung in Österreich sei schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil es sich um ein Firmen-Leasing-Fahrzeug handle. Deshalb werde beantragt, die Revision nicht zuzulassen. Es werde zudem beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und sie ist auch begründet.
10
§ 6 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992), BGBl. Nr. 449/1992 in der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018), BGBl. I Nr. 62, lautet:Paragraph 6, Absatz 3, Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, in der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018), Bundesgesetzblatt , I Nr. 62, lautet:

„(3) 1.

Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde.“Bei widerrechtlicher Verwendung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde.“

11
Diese Bestimmung ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten und auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, KfzStG 1992 mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten und auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.
12
In den Materialien zum JStG 2018 (ErlRV 190 BlgNR 26. GP 41) wird zur Änderung des § 6 Abs. 2 Z 1 KfzStG 1992 ausgeführt:In den Materialien zum JStG 2018 (ErlRV 190 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 41, ) wird zur Änderung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KfzStG 1992 ausgeführt:

„Zudem soll der Besteuerungszeitraum bei der widerrechtlichen Verwendung vom Kalendervierteljahr auf den Kalendermonat umgestellt werden, weil dies die Realität der widerrechtlichen Verwendung besser abbildet. Die Neuregelung soll ab dem Jahr 2019 gelten.“

13
Das Bundesfinanzgericht hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer in Form von Monatsbeträgen nach § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 nicht vorgesehen sei. Dabei ging das Bundesfinanzgericht offenbar von der Rechtslage, die vor Inkrafttreten des JStG 2018 bestand, aus.Das Bundesfinanzgericht hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer in Form von Monatsbeträgen nach Paragraph 6, Absatz 3, KfzStG 1992 nicht vorgesehen sei. Dabei ging das Bundesfinanzgericht offenbar von der Rechtslage, die vor Inkrafttreten des JStG 2018 bestand, aus.
14
Nach der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 hat die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung jeweils für einen Kalendermonat zu erfolgen. Dass ein der monatsweisen Festsetzung entgegenstehender Jahresbescheid (§ 6 Abs. 3 Z 1 letzter Satz KfzStG 1992) erlassen worden wäre, hat das Bundesfinanzgericht weder festgestellt, noch ist ein solcher aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich.Nach der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassung des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, KfzStG 1992 hat die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung jeweils für einen Kalendermonat zu erfolgen. Dass ein der monatsweisen Festsetzung entgegenstehender Jahresbescheid (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz KfzStG 1992) erlassen worden wäre, hat das Bundesfinanzgericht weder festgestellt, noch ist ein solcher aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich.
15
Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen (vgl. diesbezüglich zur Umsatzsteuer jüngst VwGH 27.9.2023, Ra 2020/13/0083, mwN). Eine solche Festsetzung hat die Abgabenbehörde im dem revisionsgegenständlichen Bescheid vom 3. März 2020 vorgenommen.Gemäß Paragraph 201, Absatz 4, BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen vergleiche , diesbezüglich zur Umsatzsteuer jüngst VwGH 27.9.2023, Ra 2020/13/0083, mwN). Eine solche Festsetzung hat die Abgabenbehörde im dem revisionsgegenständlichen Bescheid vom 3. März 2020 vorgenommen.
16
Indem das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid allein deshalb aufgehoben hat, weil damit die Kraftfahrzeugsteuer für vier Monate festgesetzt worden ist, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrig des Inhaltes belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid allein deshalb aufgehoben hat, weil damit die Kraftfahrzeugsteuer für vier Monate festgesetzt worden ist, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrig des Inhaltes belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
17
Bei diesem Ergebnis hat die Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG keinen Anspruch auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.Bei diesem Ergebnis hat die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG keinen Anspruch auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

Wien, am 24. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160018.L00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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