TE Vwgh Beschluss 2024/10/24 Ra 2023/04/0120

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0121
Ra 2023/04/0122
Ra 2023/04/0123
Ra 2023/04/0124
Ra 2023/04/0125
Ra 2023/04/0126
Ra 2023/04/0127
Ra 2023/04/0128
Ra 2023/04/0129
Ra 2023/04/0130
Ra 2023/04/0131
Ra 2023/04/0132
Ra 2023/04/0133
Ra 2023/04/0134
Ra 2023/04/0135
Ra 2023/04/0136
Ra 2023/04/0137
Ra 2023/04/0138
Ra 2023/04/0139
Ra 2023/04/0140
Ra 2023/04/0141
Ra 2023/04/0142
Ra 2023/04/0143
Ra 2023/04/0144
Ra 2023/04/0145
Ra 2023/04/0146
Ra 2023/04/0147
Ra 2023/04/0148
Ra 2023/04/0149
Ra 2023/04/0150
Ra 2023/04/0151
Ra 2023/04/0152
Ra 2023/04/0153
Ra 2023/04/0154
Ra 2023/04/0155
Ra 2023/04/0156
Ra 2023/04/0157
Ra 2023/04/0158
Ra 2023/04/0159
Ra 2023/04/0160
Ra 2023/04/0161
Ra 2023/04/0162
Ra 2023/04/0163
Ra 2023/04/0164
Ra 2023/04/0165
Ra 2023/04/0166
Ra 2023/04/0167
Ra 2023/04/0168
Ra 2023/04/0169
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Ra 2023/04/0171
Ra 2023/04/0172
Ra 2023/04/0173
Ra 2023/04/0174
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Ra 2023/04/0176
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Ra 2023/04/0213
Ra 2023/04/0214
Ra 2023/04/0215
Ra 2023/04/0216
Ra 2023/04/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G F, 2. M P, 3. F P, 4. G G, 5. M B, 6. R B, 7. V S, 8. S P, 9. M P, 10. A S, 11. D S, 12. M E, 13. M Y, 14. J F, 15. P P, 16. H K, 17. G W, 18. Dr. B A, 19. H R, 20. C M, 21. H B, 22. M P, 23. M S, 24. M S, 25. H L, 26. B H, 27. Dr. H S, 28. A K, 29. P K, 30. N K, 31. G K, 32. G G, 33. A R, 34. A H, 35. E R, 36. K S, 37. A A, 38. B M, 39. F N, 40. S F, 41. R L, 42. G D, 43. T K, 44. Mag. S K, 45. C B, 46. S L, 47. S L, 48. N B, 49. G H, 50. C K, 51. A M, 52. K T, 53. S K, 54. W V, 55. A K, 56. B K, 57. R G, 58. L S, 59. C W, 60. A W, 61. B W, 62. F K, 63. S S, 64. M S, 65. M B, 66. S F, 67. P K, 68. R K, 69. S K, 70. H K, 71. V M, 72. E F, 73. A F, 74. H M, 75. L F, 76. D L, 77. K R, 78. E S, 79. R P, 80. Mag. B S, 81. S K, 82. O K, 83. M K, 84. H D, 85. H S, 86. H D, 87. T K, 88. K E, 89. I D, 90. Ing. W S, 91. M B, 92. B P, 93. K S, 94. Dr. D L, 95. H H, 96. A H und 97. E L sowie 98. Umweltorganisation „V“, alle in W und alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2023, Zl. W102 2265376-1/10E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft „W“ eingetragene Genossenschaft mbH, 2. Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft S registrierte Genossenschaft mbH und 3. „W“ Wohnbaugesellschaft mbH, alle in W und alle vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G F, 2. M P, 3. F P, 4. G G, 5. M B, 6. R B, 7. V S, 8. S P, 9. M P, 10. A S, 11. D S, 12. M E, 13. M Y, 14. J F, 15. P P, 16. H K, 17. G W, 18. Dr. B A, 19. H R, 20. C M, 21. H B, 22. M P, 23. M S, 24. M S, 25. H L, 26. B H, 27. Dr. H S, 28. A K, 29. P K, 30. N K, 31. G K, 32. G G, 33. A R, 34. A H, 35. E R, 36. K S, 37. A A, 38. B M, 39. F N, 40. S F, 41. R L, 42. G D, 43. T K, 44. Mag. S K, 45. C B, 46. S L, 47. S L, 48. N B, 49. G H, 50. C K, 51. A M, 52. K T, 53. S K, 54. W römisch fünf, 55. A K, 56. B K, 57. R G, 58. L S, 59. C W, 60. A W, 61. B W, 62. F K, 63. S S, 64. M S, 65. M B, 66. S F, 67. P K, 68. R K, 69. S K, 70. H K, 71. V M, 72. E F, 73. A F, 74. H M, 75. L F, 76. D L, 77. K R, 78. E S, 79. R P, 80. Mag. B S, 81. S K, 82. O K, 83. M K, 84. H D, 85. H S, 86. H D, 87. T K, 88. K E, 89. I D, 90. Ing. W S, 91. M B, 92. B P, 93. K S, 94. Dr. D L, 95. H H, 96. A H und 97. E L sowie 98. Umweltorganisation „V“, alle in W und alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2023, Zl. W102 2265376-1/10E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft „W“ eingetragene Genossenschaft mbH, 2. Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft S registrierte Genossenschaft mbH und 3. „W“ Wohnbaugesellschaft mbH, alle in W und alle vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid vom 8. November 2022 stellte die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) über Antrag der mitbeteiligten Parteien gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in Wien keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.1. Mit Bescheid vom 8. November 2022 stellte die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) über Antrag der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in Wien keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.
2
2.1. Die dagegen - unter anderem auch von den revisionswerbenden Parteien - erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. April 2023 ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.2.1. Die dagegen - unter anderem auch von den revisionswerbenden Parteien - erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. April 2023 ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die geplante Bruttogeschoßfläche des Vorhabens 131.300 m2 und die Flächeninanspruchnahme des Projektgebietes circa 8,33 ha betrage. Es seien Grün- und Freiflächen im Ausmaß von etwa 54.400 m2 vorgesehen, die bis auf wenige Ausnahmen unversiegelt blieben. Das Vorhabensareal sei derzeit unbebaut. Es sollten im gesamten Liegenschaftsbereich in mehreren Baublöcken überwiegend Wohnungen errichtet werden. Die Wohnblöcke würden durch mehrere Einfahrten in die Tiefgaragen unterirdisch erschlossen und es sei eine autofreie oberirdische Verkehrserschließung geplant. Ebenso seien ein Nahversorger, zwei Kindergärten sowie Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsflächen im Erdgeschoß eines Bauteils geplant.
4
Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter (Biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Verkehr, Luft, Lärm, Mensch, Wasserbau und Gewässerschutz, Fläche und Boden, Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter). Die Feststellungen ergäben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen der zuständigen Fachabteilungen der Stadt Wien. In diesen Stellungnahmen seien die von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Gutachten in Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft worden. Die Feststellungen hätten - so das Verwaltungsgericht - durch die Beschwerden nicht entkräftet werden können. Insbesondere sei den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten worden und die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen der Amtssachverständigen bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Parteien ergangenen Ausführungen hätten nicht erschüttert werden können.
5
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zunächst zur anzuwendenden Rechtslage aus, dass die am 23. März 2023 in Kraft getretene UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26, auf Grund der einschlägigen Übergangsbestimmung (§ 46 Abs. 29 Z 1 UVP-G 2000) im vorliegenden Fall zur Anwendung komme. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zunächst zur anzuwendenden Rechtslage aus, dass die am 23. März 2023 in Kraft getretene UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt , I Nr. 26, auf Grund der einschlägigen Übergangsbestimmung (Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer eins, UVP-G 2000) im vorliegenden Fall zur Anwendung komme.
6
In der Sache kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für das gegenständliche Städtebauvorhaben nach dem Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 auf Grund der Einzelfallprüfung der belangten Behörde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts keine UVP durchzuführen sei. Bereits die Einzelfallprüfung der belangten Behörde habe ergeben, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.In der Sache kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für das gegenständliche Städtebauvorhaben nach dem Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 auf Grund der Einzelfallprüfung der belangten Behörde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts keine UVP durchzuführen sei. Bereits die Einzelfallprüfung der belangten Behörde habe ergeben, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei.

Durch das Vorhaben würden auch sonst keine Tatbestände des UVP-G 2000 erfüllt. Ebenso führe eine Gesamtschau der Umweltauswirkungen aller Vorhabensteile nicht zu einer UVP-Pflicht.

Die Beschwerden gegen den UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde seien daher abzuweisen gewesen.

7
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
5. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision lediglich mit „allgemein gehaltenen Bausteinen“ begründet, die jenseits der darin zum Ausdruck gebrachten Behauptung keinerlei Substrat enthielten, weshalb darauf auch nicht in spezifischer Weise eingegangen werden könne.
12
Die Revision bringt zudem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob tatsächlich bei Städtebauvorhaben (anders als für alle anderen Vorhaben) keine Kumulationsprüfung stattfinden“ müsse. Da es sich um das erste Verfahren handle, in dem Städtebauvorhaben nach der Rechtslage auf Grund der UVP-G-Novelle 2023 beurteilt worden seien, mangle es „denklogisch“ an Rechtsprechung zu dieser Rechtslage.

Die umfangreichen Änderungen durch die UVP-G-Novelle 2023 seien „möglicherweise unionsrechtswidrig“ bzw. vom Verwaltungsgericht nicht in unionskonformer Weise ausgelegt worden.

13
Die angefochtene Entscheidung weiche darüber hinaus von (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum weit gefassten Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ab. Danach umfasse ein Vorhaben alle auch verschiedenartigen Projektsteile. Es komme bei einem Vorhaben auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang und jedenfalls nicht auf die Projektwerberidentität an. Das Verwaltungsgericht habe es trotz Beschwerdevorbringens verabsäumt, eine Vorhabensabgrenzung vorzunehmen und darüber zu befinden, ob nicht bei verschiedenen geplanten Stadtentwicklungen von einem einheitlichen Gesamtvorhaben auszugehen sei, was zusätzlich Gründe für eine kumulative Betrachtung geliefert hätte.
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Argument, in den Genehmigungsverfahren würden ohnedies die entsprechenden Auflagen erlassen werden können, für das Feststellungsverfahren keine Relevanz, zumal es nicht Aufgabe der Feststellungsbehörde sei, im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Auflagen zu erteilen. Auch von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall abgewichen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Argument, in den Genehmigungsverfahren würden ohnedies die entsprechenden Auflagen erlassen werden können, für das Feststellungsverfahren keine Relevanz, zumal es nicht Aufgabe der Feststellungsbehörde sei, im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Auflagen zu erteilen. Auch von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall abgewichen.
15
Schließlich macht die Revision geltend, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung Vorbringen einer Partei bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen seien, auch wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt worden sei. Das zwischen Ausfertigungsdatum und Zustellung eingelangte relevante Vorbringen müsse beachtet werden.
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6. Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG „kurz zu begründen“ hat. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof an diese Begründung nicht gebunden, sondern beurteilt die Zulässigkeit anhand der in der Revision vorgebrachten Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG. Die revisionswerbenden Parteien waren durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht daran gehindert, entsprechende Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend zu machen. Auch das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG führt für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. etwa VwGH 10.3.2021, Ra 2021/17/0022, mwN).6. Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG „kurz zu begründen“ hat. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof an diese Begründung nicht gebunden, sondern beurteilt die Zulässigkeit anhand der in der Revision vorgebrachten Gründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG. Die revisionswerbenden Parteien waren durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht daran gehindert, entsprechende Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend zu machen. Auch das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG führt für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche , etwa VwGH 10.3.2021, Ra 2021/17/0022, mwN).

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang somit nicht aufgezeigt.

17
Mit ihrem Vorbringen zur fehlenden Rechtsprechung in Zusammenhang mit einer allenfalls durchzuführenden Kumulationsprüfung stellt die Revision weder einen Bezug zum konkreten Sachverhalt noch zur rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts her. Der bloße Hinweis auf die (neu) zur Anwendung gekommene UVP-G-Novelle 2023 vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, zumal das bloße Fehlen von Rechtsprechung nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0057, mwN).Mit ihrem Vorbringen zur fehlenden Rechtsprechung in Zusammenhang mit einer allenfalls durchzuführenden Kumulationsprüfung stellt die Revision weder einen Bezug zum konkreten Sachverhalt noch zur rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts her. Der bloße Hinweis auf die (neu) zur Anwendung gekommene UVP-G-Novelle 2023 vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, zumal das bloße Fehlen von Rechtsprechung nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt vergleiche , VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0057, mwN).
18
Auch mit dem nicht näher ausgeführten pauschalen Vorwurf, die Ausgestaltung der (mit der UVP-G-Novelle 2023 geänderten) Tatbestände der Städtebauvorhaben im innerstaatlichen Recht sei „möglicherweise unionsrechtswidrig“ bzw. das Verwaltungsgericht habe diese nicht „in unionskonformer Weise“ ausgelegt, wird keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Zwar könnte einer Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2020/05/0008, mwN), ein bloß allgemeines Vorbringen zu einer behaupteten (bzw. vermuteten) Verletzung des Unionsrechts reicht dazu jedoch nicht aus (vgl. VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003, mwN).Auch mit dem nicht näher ausgeführten pauschalen Vorwurf, die Ausgestaltung der (mit der UVP-G-Novelle 2023 geänderten) Tatbestände der Städtebauvorhaben im innerstaatlichen Recht sei „möglicherweise unionsrechtswidrig“ bzw. das Verwaltungsgericht habe diese nicht „in unionskonformer Weise“ ausgelegt, wird keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Zwar könnte einer Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen vergleiche , VwGH 13.2.2020, Ra 2020/05/0008, mwN), ein bloß allgemeines Vorbringen zu einer behaupteten (bzw. vermuteten) Verletzung des Unionsrechts reicht dazu jedoch nicht aus vergleiche , VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003, mwN).

Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, ein diesbezügliches - von den revisionswerbenden Parteien angeregtes - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

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Soweit die Revision ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den „Vorhabensbegriff“ des UVP-G 2000 sowie zur Frage der Auflagenerteilung in den Genehmigungsverfahren und deren Relevanz für das UVP-Feststellungsverfahren rügt, wird nicht ansatzweise dargelegt, dass und aus welchem Grund der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt einem der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleichen sollte und das Verwaltungsgericht dennoch anders entschieden habe (vgl. VwGH 16.4.2019, Ra 2018/05/0163), weshalb auch in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan wird.Soweit die Revision ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den „Vorhabensbegriff“ des UVP-G 2000 sowie zur Frage der Auflagenerteilung in den Genehmigungsverfahren und deren Relevanz für das UVP-Feststellungsverfahren rügt, wird nicht ansatzweise dargelegt, dass und aus welchem Grund der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt einem der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleichen sollte und das Verwaltungsgericht dennoch anders entschieden habe vergleiche , VwGH 16.4.2019, Ra 2018/05/0163), weshalb auch in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan wird.
20
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen schließlich, auch zwischen Ausfertigungsdatum und Zustellung eingelangte relevante Parteienvorbringen seien zu beachten, macht die Revision einen Verfahrensmangel geltend.

Dazu ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0160, mwN).Dazu ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss vergleiche , VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0160, mwN).

Eine solche Relevanzdarstellung lässt die Revision mit ihrem nicht näher begründeten Zulässigkeitsvorbringen jedoch gänzlich vermissen.

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7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2024

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040120.L00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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