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Der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, wurde in der Bundesrepublik Deutschland der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Im Juni 2017 heiratete sie einen (mittlerweile verstorbenen) österreichischen Staatsbürger. In der Folge war sie zeitweise in Österreich aufhältig und stellte hier (erfolglos) mehrere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln.
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Mit Bescheid vom 30. August 2021 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgehend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich aus, dass ihr (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 30. August 2021 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgehend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich aus, dass ihr (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gegen sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die nur gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
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In der Revision wird zu deren Zulässigkeit unter anderem im Ergebnis zutreffend geltend gemacht, die Erlassung einer auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gestützten Anordnung zur Außerlandesbringung sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen.In der Revision wird zu deren Zulässigkeit unter anderem im Ergebnis zutreffend geltend gemacht, die Erlassung einer auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützten Anordnung zur Außerlandesbringung sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen.
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Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist - wie erwähnt: im Ergebnis - auch berechtigt.Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist - wie erwähnt: im Ergebnis - auch berechtigt.
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Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gegen die Revisionswerberin war nämlich jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil entgegen der Auffassung des BVwG die Anordnung des § 52 Abs. 6 erster Satz FPG, wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat, auch im vorliegenden Fall anwendbar ist. So hat die Revisionswerberin eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“, nämlich jene als Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wäre daher - hätte sie sich, wie auch das BVwG annahm, damals unrechtmäßig in Österreich aufgehalten - vor der Prüfung, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen sind, aufzufordern gewesen, sich unverzüglich dorthin zu begeben (vgl. idZ etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 12), zumal der im dritten Satz des § 52 Abs. 6 FPG normierte Ausnahmefall (Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; siehe dazu erneut VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, nunmehr Rn. 17 iVm Rn. 14, mwN) hier evident nicht vorlag. Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gegen die Revisionswerberin war nämlich jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil entgegen der Auffassung des BVwG die Anordnung des Paragraph 52, Absatz 6, erster Satz FPG, wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat, auch im vorliegenden Fall anwendbar ist. So hat die Revisionswerberin eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“, nämlich jene als Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wäre daher - hätte sie sich, wie auch das BVwG annahm, damals unrechtmäßig in Österreich aufgehalten - vor der Prüfung, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen sind, aufzufordern gewesen, sich unverzüglich dorthin zu begeben vergleiche , idZ etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 12), zumal der im dritten Satz des Paragraph 52, Absatz 6, FPG normierte Ausnahmefall (Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; siehe dazu erneut VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, nunmehr Rn. 17 in Verbindung mit Rn. 14, mwN) hier evident nicht vorlag. 8
Die vom BVwG vorgenommene Bestätigung der Anordnung zur Außerlandesbringung erweist sich somit schon deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil die Revisionswerberin nicht vor Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 52 Abs. 6 erster Satz FPG aufgefordert worden war, unverzüglich nach Deutschland auszureisen. Bei diesem Ergebnis und im Hinblick auf die Einfügung der Z 3 in § 61 Abs. 2 FPG mit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2022, dessen Wortlaut nunmehr die vorliegende Konstellation erfasst, bedarf es keiner Ausführungen zu § 61 Abs. 1 Z 2 FPG in der Fassung vor dieser Novelle.Die vom BVwG vorgenommene Bestätigung der Anordnung zur Außerlandesbringung erweist sich somit schon deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil die Revisionswerberin nicht vor Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 52, Absatz 6, erster Satz FPG aufgefordert worden war, unverzüglich nach Deutschland auszureisen. Bei diesem Ergebnis und im Hinblick auf die Einfügung der Ziffer 3, in Paragraph 61, Absatz 2, FPG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, dessen Wortlaut nunmehr die vorliegende Konstellation erfasst, bedarf es keiner Ausführungen zu Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor dieser Novelle. 9
In Stattgebung der Revision war die Anordnung zur Außerlandesbringung somit durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst ersatzlos zu beheben.In Stattgebung der Revision war die Anordnung zur Außerlandesbringung somit durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst ersatzlos zu beheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen keine Grundlage für den gesondert geltend gemachten „Erhöhungsbetrag (ERV)“ zzgl. Umsatzsteuer bieten (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076, Rn. 26, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen keine Grundlage für den gesondert geltend gemachten „Erhöhungsbetrag (ERV)“ zzgl. Umsatzsteuer bieten vergleiche , etwa VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076, Rn. 26, mwN). Wien, am 24. Oktober 2024