1
A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren
2
Die C AG ist eine (liechtensteinische) Aktiengesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, deren Geschäftstätigkeit die Entwicklung, die Produktion und den Handel mit Münzen umfasst.
3
Am 10. Mai 2019 verbrachte die C AG mehrere Münzsets der Serie „300 Jahre Liechtenstein“ von Liechtenstein nach Österreich. Diese Münzsets enthalten jeweils zwei Silbermünzen, drei Goldmünzen mit einem Feingoldgehalt von jeweils 1.000 Tausendstel und mit den Nominalen 10 Franken (0,5 g), 25 Franken (¼ oz) und 100 Franken (1 oz), sowie eine spezielle Briefmarke. Die Münzen wurden durch die Liechtensteinische Post AG - gemeinsam mit der C AG - entwickelt und hergestellt, konnten ab Mitte Februar 2019 ausschließlich bei der Liechtensteinischen Post AG vorbestellt werden, und wurden im April 2019 ausgegeben. Der Verkaufspreis der Goldmünzen betrug im Zeitpunkt ihrer Einfuhr am 10. Mai 2019 nach den - von den Verfahrensparteien unbestrittenen - Feststellungen des Bundesfinanzgerichts bei den Goldmünzen mit dem Nominale 10 Franken 413,72 %, mit dem Nominale 25 Franken 260,14 %, und mit dem Nominale 100 Franken 273,10 % des Offenmarktwertes ihres jeweiligen Goldgehalts.
4
Die C AG beantragte anlässlich der Einfuhr der Münzsets deren Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Vorlage einer Zollrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer iHv von 20 %.
5
Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 teilte das Zollamt der C AG für diese Zollanmeldung gemäß Artikel 102 Zollkodex der Union (UZK) Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in näher genannter Höhe mit. Die C AG entrichtete in der Folge die vorgeschriebene EUSt.
6
Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 beantragte die C AG unter Vorlage einer korrigierten Zollrechnung die Erstattung der für die Einfuhr der Goldmünzen (als Teil der eingeführten Münzsets) entrichteten EUSt gemäß Artikel 117 UZK. Begründend führte sie aus, in der ursprünglichen Zollrechnung seien die betreffenden Goldmünzen fälschlicherweise mit 20 % Umsatzsteuer angeführt worden, obwohl es sich dabei um als nach Artikel 344 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2006/112/EG befreites Anlagegold einzustufende Goldmünzen handeln würde. Zu der in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Voraussetzung, wonach die Goldmünzen üblicherweise zu einem Preis verkauft werden müssen, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80?% übersteigt, führte die C AG aus, der Preis je Goldmünze sei höher, da das Set nur 300mal weltweit ausgegeben worden sei. Diese kleine Auflage erhöhe den Sammlerwert, zumal im Preis auch die Werkzeug-, Präge- und Designkosten sowie die in die Goldmünzen eingelassenen „Swarovski Steine“ enthalten seien. Diese Goldmünzen könnten daher nicht mit einer „Anlagemünze“ wie dem Krugerrand, die täglich tausendfach produziert und gehandelt werde, verglichen werden.Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 beantragte die C AG unter Vorlage einer korrigierten Zollrechnung die Erstattung der für die Einfuhr der Goldmünzen (als Teil der eingeführten Münzsets) entrichteten EUSt gemäß Artikel 117 UZK. Begründend führte sie aus, in der ursprünglichen Zollrechnung seien die betreffenden Goldmünzen fälschlicherweise mit 20 % Umsatzsteuer angeführt worden, obwohl es sich dabei um als nach Artikel 344 Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2006/112/EG befreites Anlagegold einzustufende Goldmünzen handeln würde. Zu der in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Voraussetzung, wonach die Goldmünzen üblicherweise zu einem Preis verkauft werden müssen, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80?% übersteigt, führte die C AG aus, der Preis je Goldmünze sei höher, da das Set nur 300mal weltweit ausgegeben worden sei. Diese kleine Auflage erhöhe den Sammlerwert, zumal im Preis auch die Werkzeug-, Präge- und Designkosten sowie die in die Goldmünzen eingelassenen „Swarovski Steine“ enthalten seien. Diese Goldmünzen könnten daher nicht mit einer „Anlagemünze“ wie dem Krugerrand, die täglich tausendfach produziert und gehandelt werde, verglichen werden.
7
Mit Bescheid vom 17. September 2019 wies das Zollamt den Erstattungsantrag mit der Begründung ab, bei den verfahrensgegenständlichen Goldmünzen sei das Kriterium, wonach deren Preis den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80?% übersteigen dürfe, nicht erfüllt. Bei diesen Goldmünzen handle es sich um ein „Musterbeispiel“ an Sammlermünzen, die nicht als steuerbefreites Anlagegold iSd Richtlinie 2006/112/EG gelten würden.
8
Die C AG erhob dagegen Beschwerde und brachte ergänzend vor, die verfahrensgegenständlichen Goldmünzen seien nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) als steuerfreies Anlagegold einzustufen, weil sie in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Jänner 2019, BGBl II Nr. 33/2019, genannt seien, womit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung „garantiert“ seien.Die C AG erhob dagegen Beschwerde und brachte ergänzend vor, die verfahrensgegenständlichen Goldmünzen seien nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) als steuerfreies Anlagegold einzustufen, weil sie in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Jänner 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2019,, genannt seien, womit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung „garantiert“ seien. 9
Das Bundesfinanzgericht wies die gegen den Bescheid des Zollamts erhobene Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, entgegen der Ansicht der C AG seien nicht alle Goldmünzen allein durch die Aufnahme in die mit Verordnung BGBl II Nr. 33/2019 veröffentlichte Liste steuerfrei, ohne dass auch die weiteren in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb UStG 1994 genannten Kriterien wie Feingoldgehalt, Prägung vor 1800, gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland und Preis erfüllt sein müssten.Das Bundesfinanzgericht wies die gegen den Bescheid des Zollamts erhobene Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, entgegen der Ansicht der C AG seien nicht alle Goldmünzen allein durch die Aufnahme in die mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2019, veröffentlichte Liste steuerfrei, ohne dass auch die weiteren in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, UStG 1994 genannten Kriterien wie Feingoldgehalt, Prägung vor 1800, gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland und Preis erfüllt sein müssten. 10
Nur wenn sämtliche Voraussetzungen im Beurteilungszeitpunkt - im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Einfuhr - erfüllt seien, handle es sich um umsatzsteuerfreie Goldmünzen und zwar selbst dann, wenn sich später der Wert des Goldes erhöhe. Die verfahrensgegenständlichen Goldmünzen würden allerdings die maßgebliche Wertschwelle - Überschreitung des Offenmarktwertes ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % - im Einfuhrzeitpunkt bei weitem überschreiten. Damit würden sie nicht sämtliche Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb UStG 1994 bzw. des Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllen und seien daher steuerpflichtig.Nur wenn sämtliche Voraussetzungen im Beurteilungszeitpunkt - im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Einfuhr - erfüllt seien, handle es sich um umsatzsteuerfreie Goldmünzen und zwar selbst dann, wenn sich später der Wert des Goldes erhöhe. Die verfahrensgegenständlichen Goldmünzen würden allerdings die maßgebliche Wertschwelle - Überschreitung des Offenmarktwertes ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % - im Einfuhrzeitpunkt bei weitem überschreiten. Damit würden sie nicht sämtliche Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, UStG 1994 bzw. des Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllen und seien daher steuerpflichtig.
11
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhob die C AG Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, das Bundesfinanzgericht habe sich über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinweggesetzt, indem es angenommen habe, dass auch bei Goldmünzen, die in der Verordnung BGBl II Nr. 33/2019 genannt seien, die weiteren Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb UStG 1994 bzw. des Artikel 344 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sein müssten, sodass die Aufnahme des „Anlagegoldes“ in diese Liste - in der genannten Verordnung - nicht automatisch zur Steuerfreiheit führe. Es stelle sich somit die Frage der „Verbindlichkeit“ des Listeneintrages „im Sinne der garantierten Erfüllung der Kriterien der Steuerbefreiung“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb UStG 1994 bzw. des Artikel 344 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2006/112/EG.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhob die C AG Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, das Bundesfinanzgericht habe sich über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinweggesetzt, indem es angenommen habe, dass auch bei Goldmünzen, die in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2019, genannt seien, die weiteren Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, UStG 1994 bzw. des Artikel 344 Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sein müssten, sodass die Aufnahme des „Anlagegoldes“ in diese Liste - in der genannten Verordnung - nicht automatisch zur Steuerfreiheit führe. Es stelle sich somit die Frage der „Verbindlichkeit“ des Listeneintrages „im Sinne der garantierten Erfüllung der Kriterien der Steuerbefreiung“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, UStG 1994 bzw. des Artikel 344 Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2006/112/EG. 12
B. Maßgebende Bestimmungen
14
§ 6 Umsatzsteuergesetz 1994 in der im Streitfall anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 62/2018) lautet auszugsweise:Paragraph 6, Umsatzsteuergesetz 1994 in der im Streitfall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,) lautet auszugsweise: „(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:„(1) Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[...]
8.
[...]
j)
die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.
Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
[...]
bb) Goldmünzen,
-die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,
-die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
-die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und
-die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen;
[...]
(4) Steuerfrei ist die Einfuhr
1. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;1. der in Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;
[...]“
15
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2019 jedenfalls erfüllen (BGBl. II Nr. 33/2019, ausgegeben am 31. Jänner 2019) lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2019 jedenfalls erfüllen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2019,, ausgegeben am 31. Jänner 2019) lautet: „§ 1. (1) Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2019 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.„§ 1. (1) Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2019 die Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
(2) Die Anlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
(3) In der Anlage entspricht die Bezeichnung der Münzen der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.
(4) Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.“(4) Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.“
16
Die Anlage zur genannten Verordnung lautet auszugsweise:
„LAND DER AUSGABE
BEZEICHNUNG DER MÜNZEN
[...]
[...]
LIECHTENSTEIN
10 FRANKEN
20 FRANKEN
25 FRANKEN
50 FRANKEN
100 FRANKEN
[...]
[...]“
17
Artikel 7 des Gesetzes über die Ausgabe von drei Gold- und zwei Silbermünzen aus Anlass des Jubiläums „300 Jahre Fürstentum Liechtenstein“ (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 476/2018) lautet:Artikel 7 des Gesetzes über die Ausgabe von drei Gold- und zwei Silbermünzen aus Anlass des Jubiläums „300 Jahre Fürstentum Liechtenstein“ (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 476 aus 2018,) lautet:
„Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen und der Liechtensteinischen Post AG jederzeit zum Nominalwert angenommen.“
19
Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem lautet:
„(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gilt als ‚Anlagegold‘:
1.
Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;
2.
Goldmünzen mit einem Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt.
(2)Die Mitgliedstaaten können kleine Goldbarren oder -plättchen mit einem Gewicht von höchstens 1 g von dieser Sonderregelung ausnehmen.
(3)Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Verkauf von in Absatz 1 Nummer 2 genannten Münzen als nicht aus numismatischem Interesse erfolgt.“
20
Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG lautet:
„Ab 1999 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres mit, welche die in Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 genannten Kriterien erfüllenden Münzen in dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember eines jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die die genannten Kriterien während des gesamten Jahres erfüllen, für das das Verzeichnis gilt.“
21
Artikel 346 der Richtlinie 2006/112/EG lautet:
„Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.“
22
Die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste der Goldmünzen, die die Kriterien von Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG für das Jahr 2019 erfüllen (2018/C 412/07), lautet auszugsweise:
„ERLÄUTERUNG
a)
Diese Liste berücksichtigt die Beiträge der Mitgliedstaaten, die innerhalb der in Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gesetzten Frist bei der Kommission eingegangen sind.
b)
Es wird davon ausgegangen, dass die in dieser Liste aufgeführten Münzen die Kriterien des Artikels 344 erfüllen und in diesen Mitgliedstaaten deshalb als Anlagegold zu behandeln sind. Demzufolge ist ihre Lieferung während des gesamten Kalenderjahres 2019 von der Mehrwertsteuer befreit.
c)
Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.
d)
Die Lieferung einer nicht in dieser Liste verzeichneten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn die Münze die entsprechenden Kriterien der MwSt.-Richtlinie erfüllt.
e)
Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
f)
Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung soweit möglich in Klammern.
„LAND DER AUSGABE
MÜNZEN
[...]
[...]
LIECHTENSTEIN
10 FRANKEN
20 FRANKEN
25 FRANKEN
50 FRANKEN
100 FRANKEN
[...]
[...]“
23
C. Erläuterung der Vorlagefragen
24
Im vorliegenden Revisionsfall hat das Bundesfinanzgericht die Steuerfreiheit der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Goldmünzen mit der Begründung versagt, Goldmünzen seien nicht alleine durch die Aufnahme in die genannten Listen steuerfrei, ohne, dass auch die weiteren in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb UStG 1994 bzw. Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien erfüllt sein müssten. Goldmünzen seien nur dann steuerfrei, wenn im Beurteilungszeitpunkt - vorliegend im Zeitpunkt der Einfuhr - sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien.Im vorliegenden Revisionsfall hat das Bundesfinanzgericht die Steuerfreiheit der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Goldmünzen mit der Begründung versagt, Goldmünzen seien nicht alleine durch die Aufnahme in die genannten Listen steuerfrei, ohne, dass auch die weiteren in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, UStG 1994 bzw. Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien erfüllt sein müssten. Goldmünzen seien nur dann steuerfrei, wenn im Beurteilungszeitpunkt - vorliegend im Zeitpunkt der Einfuhr - sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien.
25
Die revisionswerbende Gesellschaft C AG beruft sich demgegenüber auf die vorgebliche Rechtsverbindlichkeit der genannten Listen und vertritt die Rechtsansicht, die Aufnahme der Goldmünzen in diese Listen führe zur Anwendung der Steuerbefreiung unabhängig davon, ob die genannten materiell-rechtlichen Kriterien erfüllt seien.
26
Vor diesem Hintergrund stellen sich zunächst die ersten beiden Vorlagefragen, somit, ob die Goldmünzen, die im jährlich von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis genannt sind, jedenfalls unter die in Artikel 346 der Richtlinie 2006/112/EG geregelte Steuerbefreiung fallen, unabhängig davon, ob sie die in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien im Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes erfüllen oder jemals erfüllt haben.
27
Im vorliegenden Revisionsfall ist unstrittig, dass sämtliche eingeführten Goldmünzen nicht üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt. Vielmehr übersteigt ihr Verkaufspreis den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um rund 260 % bis 413 %, womit jedenfalls eines der in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kriterien - im Zeitpunkt der Einfuhr, ebenso aber bereits bei ihrer erstmaligen Ausgabe - nicht erfüllt war bzw. ist. Aus diesem Grund erscheint in diesem Fall die Beantwortung der Frage, wie der Begriff „üblicherweise“ auszulegen ist, nicht notwendig.
28
Ergänzend dazu stellen sich die dritte bis fünfte Vorlagefrage, die auf die Auslegung der genannten Listen abzielen. Die Listen weisen bei in Liechtenstein - ebenso wie bei zahlreichen anderen Staaten - ausgegebenen Goldmünzen lediglich Nominalwerte und nicht bestimmte, namentlich genannte Goldmünzen bzw. Goldmünzen einer bestimmten Prägung, Serie oder Ähnliches aus. Es könnte im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG die Rechtsansicht vertreten werden, dass nicht sämtliche Goldmünzen, die einen der genannten Nominalwerte aufweisen, automatisch als in den genannten Listen angeführt gelten. Ansonsten würde der Eintrag in die Liste - deren Rechtsverbindlichkeit sich lediglich aufgrund des Verweises in Artikel 345 letzter Satz der Richtlinie 2006/112/EG ergibt - den Kriterien des Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG im Ergebnis derogieren. Gleichzeitig ist einzugestehen, dass bei dieser Sichtweise die mit der Erstellung der Listen beabsichtigte Rechtssicherheit (vgl. dazu die Erwägungsgründe zur Richtlinie 98/80/EG, wonach die Rechtssicherheit für den Goldmünzenhandel tragender Beweggrund für die jährliche Veröffentlichung der Listen war) beeinträchtigt werden würde.Ergänzend dazu stellen sich die dritte bis fünfte Vorlagefrage, die auf die Auslegung der genannten Listen abzielen. Die Listen weisen bei in Liechtenstein - ebenso wie bei zahlreichen anderen Staaten - ausgegebenen Goldmünzen lediglich Nominalwerte und nicht bestimmte, namentlich genannte Goldmünzen bzw. Goldmünzen einer bestimmten Prägung, Serie oder Ähnliches aus. Es könnte im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG die Rechtsansicht vertreten werden, dass nicht sämtliche Goldmünzen, die einen der genannten Nominalwerte aufweisen, automatisch als in den genannten Listen angeführt gelten. Ansonsten würde der Eintrag in die Liste - deren Rechtsverbindlichkeit sich lediglich aufgrund des Verweises in Artikel 345 letzter Satz der Richtlinie 2006/112/EG ergibt - den Kriterien des Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG im Ergebnis derogieren. Gleichzeitig ist einzugestehen, dass bei dieser Sichtweise die mit der Erstellung der Listen beabsichtigte Rechtssicherheit vergleiche , dazu die Erwägungsgründe zur Richtlinie 98/80/EG, wonach die Rechtssicherheit für den Goldmünzenhandel tragender Beweggrund für die jährliche Veröffentlichung der Listen war) beeinträchtigt werden würde.
29
Die letzte Vorlagefrage zielt auf das in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Kriterium, wonach Goldmünzen in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren. Im vorliegenden Revisionsfall werden die eingeführten Goldmünzen nach den liechtensteinischen gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 2018 über die Ausgabe von drei Gold- und zwei Silbermünzen aus Anlass des Jubiläums „300 Jahre Fürstentum Liechtenstein“, LGBl. Nr. 476/2018) von den öffentlichen Kassen und der Liechtensteinischen Post AG jederzeit zum Nominalwert angenommen. Andere Gläubiger sind jedoch - anders als bei einem gesetzlichen Zahlungsmittel üblich - nicht zur Annahme verpflichtet. Da der in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels unionsrechtskonform und einheitlich ausgelegt werden muss, stellen sich die Fragen, ob bei der genannten liechtensteinischen Regelung die Erfüllung dieses Kriteriums bejaht werden kann und wenn dies nicht der Fall ist, ob die Erfassung in der Liste auch dieses Kriterium ersetzt.Die letzte Vorlagefrage zielt auf das in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Kriterium, wonach Goldmünzen in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren. Im vorliegenden Revisionsfall werden die eingeführten Goldmünzen nach den liechtensteinischen gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 2018 über die Ausgabe von drei Gold- und zwei Silbermünzen aus Anlass des Jubiläums „300 Jahre Fürstentum Liechtenstein“, Landesgesetzblatt Nr. 476 aus 2018,) von den öffentlichen Kassen und der Liechtensteinischen Post AG jederzeit zum Nominalwert angenommen. Andere Gläubiger sind jedoch - anders als bei einem gesetzlichen Zahlungsmittel üblich - nicht zur Annahme verpflichtet. Da der in Artikel 344 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels unionsrechtskonform und einheitlich ausgelegt werden muss, stellen sich die Fragen, ob bei der genannten liechtensteinischen Regelung die Erfüllung dieses Kriteriums bejaht werden kann und wenn dies nicht der Fall ist, ob die Erfassung in der Liste auch dieses Kriterium ersetzt.
30
Insgesamt scheint die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf diese Fragen nicht derart offenkundig zu sein, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bliebe (vgl. EuGH 4.10.2018, Kommission/Französische Republik, C-416/17, Rn. 110).Insgesamt scheint die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf diese Fragen nicht derart offenkundig zu sein, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bliebe vergleiche , EuGH 4.10.2018, Kommission/Französische Republik, C-416/17, Rn. 110).
31
Die Fragen werden daher dem EuGH mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV vorgelegt.
Wien, am 24. Oktober 2024