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Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen von seinem rechtsanwaltlichen Vertreter in einer Schubhaftsache gestellten Fristsetzungsantrag des Antragstellers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm § 38 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurück.Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen von seinem rechtsanwaltlichen Vertreter in einer Schubhaftsache gestellten Fristsetzungsantrag des Antragstellers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, und 8 VwGG in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurück.
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Daraufhin wurde vom Antragsteller ein mit 25. Juli 2024 datierter, jedoch nicht unterschriebener Vorlageantrag eingebracht, der vom BVwG am 6. August 2024 (samt Akt) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
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Mangels Aufzählung in § 24 Abs. 2 VwGG bedarf ein Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG keiner Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt. Demnach war es gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz VwGG grundsätzlich zulässig, dass der Antragsteller den gegenständlichen Vorlageantrag - dessen Inhalt ist kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zu entnehmen - selbst eingebracht hat. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. September 2024 erteilte der Verwaltungsgerichtshof daher dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag, nämlich den Vorlageantrag persönlich zu unterfertigen und neu vorzulegen; sonst gelte der Antrag als zurückgezogen.Mangels Aufzählung in Paragraph 24, Absatz 2, VwGG bedarf ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG keiner Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt. Demnach war es gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz VwGG grundsätzlich zulässig, dass der Antragsteller den gegenständlichen Vorlageantrag - dessen Inhalt ist kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zu entnehmen - selbst eingebracht hat. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. September 2024 erteilte der Verwaltungsgerichtshof daher dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag, nämlich den Vorlageantrag persönlich zu unterfertigen und neu vorzulegen; sonst gelte der Antrag als zurückgezogen.
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Der Antragsteller ist dieser Aufforderung nicht innerhalb der hierfür eingeräumten Frist von einer Woche nachgekommen. Das Verfahren war daher in gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.Der Antragsteller ist dieser Aufforderung nicht innerhalb der hierfür eingeräumten Frist von einer Woche nachgekommen. Das Verfahren war daher in gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 24. Oktober 2024