1
Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 12. März 2023 erhob der Mitbeteiligte Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis trug das BVwG dem BFA „[i]n Erledigung der Säumnisbeschwerde“ auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis trug das BVwG dem BFA „[i]n Erledigung der Säumnisbeschwerde“ auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung u.a. vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde einen Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilt habe, ohne im konkreten Fall Rechtsfragen im Sinne dieser Norm gelöst zu haben.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung u.a. vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde einen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG erteilt habe, ohne im konkreten Fall Rechtsfragen im Sinne dieser Norm gelöst zu haben.
4
Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6
Die Revision ist zulässig und begründet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, bereits mit den maßgeblichen Voraussetzungen eines „Teilerkenntnisses“ im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auseinandergesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, bereits mit den maßgeblichen Voraussetzungen eines „Teilerkenntnisses“ im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auseinandergesetzt.
8
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
9
Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entsprochen, weil es maßgebliche Rechtsfragen im Spruch nicht angeführt und auch in den nachstehenden Entscheidungsgründen nicht dargelegt hat, sondern - ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat.
10
Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich im Wesentlichen auf rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und hält pauschal fest, dass bezogen auf den Revisionsfall ein „klärungsbedürftiger Sachverhalt“ vorliege und eine Entscheidung des BVwG in der Sache „im Hinblick auf das bereits vorliegende Erstverfahren der belangten Behörde unzweckmäßig und nicht mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar“ sei. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, jedoch nicht entsprochen (vgl. erneut VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, mwN; VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103, und VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0116, jeweils mwN).Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich im Wesentlichen auf rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und hält pauschal fest, dass bezogen auf den Revisionsfall ein „klärungsbedürftiger Sachverhalt“ vorliege und eine Entscheidung des BVwG in der Sache „im Hinblick auf das bereits vorliegende Erstverfahren der belangten Behörde unzweckmäßig und nicht mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar“ sei. Damit wird dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, jedoch nicht entsprochen vergleiche , erneut VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, mwN; VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103, und VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0116, jeweils mwN). 11
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. Oktober 2024