TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/25 Ra 2023/18/0187

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Veröffentlicht am 25.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs7
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2023, W105 2269254-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: A K, vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Rooseveltplatz 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 12. März 2023 erhob der Mitbeteiligte Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis trug das BVwG dem BFA „[i]n Erledigung der Säumnisbeschwerde“ auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis trug das BVwG dem BFA „[i]n Erledigung der Säumnisbeschwerde“ auf, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung u.a. vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde einen Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilt habe, ohne im konkreten Fall Rechtsfragen im Sinne dieser Norm gelöst zu haben.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung u.a. vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der belangten Behörde einen Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG erteilt habe, ohne im konkreten Fall Rechtsfragen im Sinne dieser Norm gelöst zu haben.
4
Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6
Die Revision ist zulässig und begründet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, bereits mit den maßgeblichen Voraussetzungen eines „Teilerkenntnisses“ im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auseinandergesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, bereits mit den maßgeblichen Voraussetzungen eines „Teilerkenntnisses“ im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auseinandergesetzt.
8
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
9
Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entsprochen, weil es maßgebliche Rechtsfragen im Spruch nicht angeführt und auch in den nachstehenden Entscheidungsgründen nicht dargelegt hat, sondern - ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat.
10
Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich im Wesentlichen auf rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und hält pauschal fest, dass bezogen auf den Revisionsfall ein „klärungsbedürftiger Sachverhalt“ vorliege und eine Entscheidung des BVwG in der Sache „im Hinblick auf das bereits vorliegende Erstverfahren der belangten Behörde unzweckmäßig und nicht mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar“ sei. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, jedoch nicht entsprochen (vgl. erneut VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, mwN; VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103, und VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0116, jeweils mwN).Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich im Wesentlichen auf rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und hält pauschal fest, dass bezogen auf den Revisionsfall ein „klärungsbedürftiger Sachverhalt“ vorliege und eine Entscheidung des BVwG in der Sache „im Hinblick auf das bereits vorliegende Erstverfahren der belangten Behörde unzweckmäßig und nicht mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar“ sei. Damit wird dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, jedoch nicht entsprochen vergleiche , erneut VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, mwN; VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103, und VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0116, jeweils mwN).
11
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180187.L00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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