TE Vwgh Beschluss 2024/10/25 Fr 2024/20/0022

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Veröffentlicht am 25.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs3
BFA-VG 2014 §16 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §16 Abs4
BFA-VG 2014 §17 Abs1
BFA-VG 2014 §17 Abs1 Z1
MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §38 Abs3
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A R, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der aus dem Iran stammende Antragsteller stellte am 29. Mai 2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2
Mit Bescheid vom 1. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-Verordnung) die Schweiz zuständig sei, erließ gegen den Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass „demzufolge“ seine Abschiebung in die Schweiz nach § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 1. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) die Schweiz zuständig sei, erließ gegen den Antragsteller gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass „demzufolge“ seine Abschiebung in die Schweiz nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
3
Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und dort am 20. August 2024 einlangte. Unter einem stellte er den Antrag, der Beschwerde gemäß § 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und dort am 20. August 2024 einlangte. Unter einem stellte er den Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Der Antragsteller brachte am 23. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein. In diesem begehrt er, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu setzen. Im Wesentlichen brachte der Antragsteller vor, dass er im Falle einer Abschiebung in seinen Rechten nach Art. 3 und 8 EMRK verletzt sei, weil er am Standesamt festgenommen werden würde und seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, in Österreich sodann nicht heiraten könne. Auch würden sie ihre jahrelange Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen können.Der Antragsteller brachte am 23. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein. In diesem begehrt er, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu setzen. Im Wesentlichen brachte der Antragsteller vor, dass er im Falle einer Abschiebung in seinen Rechten nach Artikel 3 und 8 EMRK verletzt sei, weil er am Standesamt festgenommen werden würde und seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, in Österreich sodann nicht heiraten könne. Auch würden sie ihre jahrelange Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen können.
5
Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß auf Fristsetzungsanträge anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sind die Paragraphen 33, Absatz eins, und 34 Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß auf Fristsetzungsanträge anzuwenden.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Der vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2024 - mit diesem wurde sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden - erhobenen Beschwerde kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.Der vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2024 - mit diesem wurde sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden - erhobenen Beschwerde kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.
8
Die §§ 16 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Über einen trotzdem gestellten, aber unzulässigen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht - zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsache - in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG zur Verfügung steht. Ist diese Frist bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, stellt sich ein - sich auf diesen Antrag beziehender - Fristsetzungsantrag als unzulässig dar (vgl. VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 17 Absatz eins, BFA-VG sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Über einen trotzdem gestellten, aber unzulässigen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht - zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsache - in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Verfügung steht. Ist diese Frist bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, stellt sich ein - sich auf diesen Antrag beziehender - Fristsetzungsantrag als unzulässig dar vergleiche , VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).
9
Allerdings kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden. Eine solche Sichtweise ist deshalb geboten, weil ihm bei drohender Verletzung insbesondere seiner durch die Art. 2, 3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde) zukommt (vgl. VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).Allerdings kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden. Eine solche Sichtweise ist deshalb geboten, weil ihm bei drohender Verletzung insbesondere seiner durch die Artikel 2, 3, und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde) zukommt vergleiche , VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).
10
Um allerdings den Erfordernissen des § 38 Abs. 3 VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat der Antragsteller schon in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinn der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG vorliegt (vgl. erneut VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).Um allerdings den Erfordernissen des Paragraph 38, Absatz 3, VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat der Antragsteller schon in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinn der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG vorliegt vergleiche , erneut VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).
11
Derartiges kann in einem Fall, in dem eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen der nach der Dublin III-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, über diesen Antrag zu entscheiden, erfolgt, nur dann gelingen, wenn der Antragsteller hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und Familienlebens eingreift (vgl. abermals VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).Derartiges kann in einem Fall, in dem eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen der nach der Dublin III-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, über diesen Antrag zu entscheiden, erfolgt, nur dann gelingen, wenn der Antragsteller hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privat- und Familienlebens eingreift vergleiche , abermals VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).
12
Ein solches Vorbringen enthält der Fristsetzungsantrag, in dem lediglich darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin im Falle der Abschiebung nicht heiraten und ihre Lebensgemeinschaft fortsetzen können, nicht. Es ist anhand dieses Vorbringens nicht zu sehen, dass die Erlassung und Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zwecks Überstellung des Antragstellers in die - für die Bearbeitung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständige - Schweiz in einem solchen Maß in seine persönlichen Interessen eingreift, sodass dies aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in Anbetracht der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens als unverhältnismäßig erscheinen müsste.Ein solches Vorbringen enthält der Fristsetzungsantrag, in dem lediglich darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin im Falle der Abschiebung nicht heiraten und ihre Lebensgemeinschaft fortsetzen können, nicht. Es ist anhand dieses Vorbringens nicht zu sehen, dass die Erlassung und Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG zwecks Überstellung des Antragstellers in die - für die Bearbeitung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständige - Schweiz in einem solchen Maß in seine persönlichen Interessen eingreift, sodass dies aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in Anbetracht der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens als unverhältnismäßig erscheinen müsste.
13
Dass die dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist von sechs Monaten zur Zurückweisung des in unzulässiger Weise gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages vgl. etwa VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN) bereits abgelaufen gewesen wäre, wird nicht behauptet. Aus dem im Fristsetzungsantrag geschilderten Verfahrensablauf ergibt sich vielmehr das Gegenteil.Dass die dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist von sechs Monaten zur Zurückweisung des in unzulässiger Weise gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages vergleiche , etwa VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN) bereits abgelaufen gewesen wäre, wird nicht behauptet. Aus dem im Fristsetzungsantrag geschilderten Verfahrensablauf ergibt sich vielmehr das Gegenteil.
14
Somit steht einer Behandlung des Fristsetzungsantrags der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Somit steht einer Behandlung des Fristsetzungsantrags der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 25. Oktober 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024200022.F00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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