TE Vwgh Beschluss 2024/10/25 Fr 2024/18/0019

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Veröffentlicht am 25.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über den Fristsetzungsantrag des A A, vertreten durch Dr. Anian Gruber, BSc. als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Tihomir Zane, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Nach Bewilligung des Antrages auf Verfahrenshilfe brachte der Rechtsvertreter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und beantragte, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 21. Juni 2023 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
2
Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, W213 2273886-1/12Z, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3
Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Fr 2022/18/0028, mwN).Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 21.6.2022, Fr 2022/18/0028, mwN).
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. z.B. VwGH 23.2.2023, Fr 2023/18/0004, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag vergleiche , z.B. VwGH 23.2.2023, Fr 2023/18/0004, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024180019.F00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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