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Nach Bewilligung des Antrages auf Verfahrenshilfe brachte der Rechtsvertreter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und beantragte, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 21. Juni 2023 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
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Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, W213 2273886-1/12Z, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
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Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Fr 2022/18/0028, mwN).Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 21.6.2022, Fr 2022/18/0028, mwN).
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. z.B. VwGH 23.2.2023, Fr 2023/18/0004, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag vergleiche , z.B. VwGH 23.2.2023, Fr 2023/18/0004, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2024