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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer dienstrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer dienstrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich der Vollstreckung des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland vom 30. Juni 2021, VStV/921301116780/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe wegen Äußerungen in einer Dienstaufsichtsbeschwerde verhängt worden ist), betrifft, eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 25. Oktober 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024120024.F00Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024