TE Vwgh Beschluss 2024/10/25 Fr 2024/12/0024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1 zweiter Satz
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer dienstrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde in einer dienstrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich der Vollstreckung des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland vom 30. Juni 2021, VStV/921301116780/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe wegen Äußerungen in einer Dienstaufsichtsbeschwerde verhängt worden ist), betrifft, eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Antragsteller erhob beim Landesverwaltungsgericht Burgenland mit E-Mail vom 26. Februar 2024 eine Maßnahmenbeschwerde, in der er beantragte, das näher umschriebene Vorgehen der Landespolizeidirektion Burgenland bei der Vollstreckung von sechs Bescheiden für rechtswidrig zu erklären, darunter eines Bescheides, mit dem eine Mutwillensstrafe wegen einer Äußerung verhängt wurde, die aus Anlass einer Eingabe im Rahmen der Dienstaufsicht (Dienstaufsichtsbeschwerde) getätigt wurde.
2
Mit Eingabe vom 28. August 2024 stellte der Antragsteller (ohne rechtsfreundliche Vertretung) beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die dargestellte Maßnahmenbeschwerde.
3
Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag am 2. Oktober 2024 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 24. September 2024, E 263/07/2024.004/017, E 263/07/2024.011/004, E 263/07/2024.012/004, E 263/07/2024.013/004, E 263/07/2024.014/004, E 263/07/2024.015/004, vor.
4
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
5
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG. Aufgrund des allgemeinen Antrags auf Zuerkennung von Aufwandersatz war dem Antragsteller die Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG zuzuerkennen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG. Aufgrund des allgemeinen Antrags auf Zuerkennung von Aufwandersatz war dem Antragsteller die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG zuzuerkennen.

Wien, am 25. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024120024.F00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten