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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Dezember 2023 wurde die Revisionswerberin in elf Punkten der Übertretung diverser tierschutzrechtlicher Bestimmungen (des Tierschutzgesetzes - TSchG, der 2. Tierhaltungsverordnung sowie der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) für schuldig erachtet und über sie jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin in acht Punkten, davon in einem Punkt mit einer für den Revisionsfall unbeachtlichen Maßgabeänderung, ab und gab ihr in drei Punkten Folge, in denen es das Verwaltungsstrafverfahren einstellte. Ferner setzte es die Verfahrenskosten fest und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die nicht zulässig ist:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin an, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass „ein Zeuge nicht als Amtssachverständiger in diesem Verfahren dienen kann“ und es habe den gegenteiligen Standpunkt nicht begründet.
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Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb kein relevanter (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels vgl. etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwH), vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel dargetan, weil das Verwaltungsgericht die vom Amtstierarzt S. im Zuge der von ihm am 25. Mai 2023 durchgeführten Kontrolle des Betriebs der Revisionswerberin in tierschutzrechtlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Tierkennzeichnung festgestellten Mängel als schlüssig dargelegt erachtete und diese seiner Entscheidung als Sachverhalt zugrundelegte. Zu diesen Feststellungen des Amtstierarztes erstattete der in der mündlichen Verhandlung als Gutachter beigezogene veterinärmedizinischer Amtssachverständige P. seine gutachterlichen Stellungnahmen, denen das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung gefolgt ist. Der Vorwurf der Revisionswerberin, wonach der Amtstierarzt nicht als Zeuge fungieren habe können, erweist sich daher als nicht nachvollziehbar. Soweit die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen pauschal eine - nicht näher konkretisierte - Befangenheit des veterinärmedizinischen Sachverständigen P. behauptet, die sie „aus dem Ergebnis der Stellungnahmen des Sachverständigen“ abzuleiten vermeint, vermag sie damit weder eine Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen noch eine Unschlüssigkeit von dessen gutachterlichen Stellungnahmen aufzuzeigen. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Der Umstand, dass der Amtssachverständige vorliegend eine für die Revisionswerberin ungünstige Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwH).Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb kein relevanter (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels vergleiche , etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwH), vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel dargetan, weil das Verwaltungsgericht die vom Amtstierarzt S. im Zuge der von ihm am 25. Mai 2023 durchgeführten Kontrolle des Betriebs der Revisionswerberin in tierschutzrechtlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Tierkennzeichnung festgestellten Mängel als schlüssig dargelegt erachtete und diese seiner Entscheidung als Sachverhalt zugrundelegte. Zu diesen Feststellungen des Amtstierarztes erstattete der in der mündlichen Verhandlung als Gutachter beigezogene veterinärmedizinischer Amtssachverständige P. seine gutachterlichen Stellungnahmen, denen das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung gefolgt ist. Der Vorwurf der Revisionswerberin, wonach der Amtstierarzt nicht als Zeuge fungieren habe können, erweist sich daher als nicht nachvollziehbar. Soweit die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen pauschal eine - nicht näher konkretisierte - Befangenheit des veterinärmedizinischen Sachverständigen P. behauptet, die sie „aus dem Ergebnis der Stellungnahmen des Sachverständigen“ abzuleiten vermeint, vermag sie damit weder eine Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen noch eine Unschlüssigkeit von dessen gutachterlichen Stellungnahmen aufzuzeigen. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Der Umstand, dass der Amtssachverständige vorliegend eine für die Revisionswerberin ungünstige Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche , VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwH). 8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen.
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Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Revision auch keinen tauglichen Revisionspunkt anführt, weshalb sie auch aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war, denn die Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorliegend unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt“ mit der dort angeführten Behauptung eines Verstoßes gegen das Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens geltend gemacht - stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Revision auch keinen tauglichen Revisionspunkt anführt, weshalb sie auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war, denn die Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorliegend unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt“ mit der dort angeführten Behauptung eines Verstoßes gegen das Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens geltend gemacht - stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).
Wien, am 28. Oktober 2024