TE Vwgh Beschluss 2024/10/28 Ra 2024/02/0217

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Veröffentlicht am 28.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005
TKZVO 2009
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen , unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der P in R, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. August 2024, LVwG-S-39/001-2024, betreffend Übertretungen des TSchG, der 2. Tierhaltungsverordnung und der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Dezember 2023 wurde die Revisionswerberin in elf Punkten der Übertretung diverser tierschutzrechtlicher Bestimmungen (des Tierschutzgesetzes - TSchG, der 2. Tierhaltungsverordnung sowie der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) für schuldig erachtet und über sie jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin in acht Punkten, davon in einem Punkt mit einer für den Revisionsfall unbeachtlichen Maßgabeänderung, ab und gab ihr in drei Punkten Folge, in denen es das Verwaltungsstrafverfahren einstellte. Ferner setzte es die Verfahrenskosten fest und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die nicht zulässig ist:
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin an, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass „ein Zeuge nicht als Amtssachverständiger in diesem Verfahren dienen kann“ und es habe den gegenteiligen Standpunkt nicht begründet.
7
Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb kein relevanter (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels vgl. etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwH), vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel dargetan, weil das Verwaltungsgericht die vom Amtstierarzt S. im Zuge der von ihm am 25. Mai 2023 durchgeführten Kontrolle des Betriebs der Revisionswerberin in tierschutzrechtlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Tierkennzeichnung festgestellten Mängel als schlüssig dargelegt erachtete und diese seiner Entscheidung als Sachverhalt zugrundelegte. Zu diesen Feststellungen des Amtstierarztes erstattete der in der mündlichen Verhandlung als Gutachter beigezogene veterinärmedizinischer Amtssachverständige P. seine gutachterlichen Stellungnahmen, denen das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung gefolgt ist. Der Vorwurf der Revisionswerberin, wonach der Amtstierarzt nicht als Zeuge fungieren habe können, erweist sich daher als nicht nachvollziehbar. Soweit die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen pauschal eine - nicht näher konkretisierte - Befangenheit des veterinärmedizinischen Sachverständigen P. behauptet, die sie „aus dem Ergebnis der Stellungnahmen des Sachverständigen“ abzuleiten vermeint, vermag sie damit weder eine Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen noch eine Unschlüssigkeit von dessen gutachterlichen Stellungnahmen aufzuzeigen. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Der Umstand, dass der Amtssachverständige vorliegend eine für die Revisionswerberin ungünstige Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwH).Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb kein relevanter (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels vergleiche , etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwH), vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel dargetan, weil das Verwaltungsgericht die vom Amtstierarzt S. im Zuge der von ihm am 25. Mai 2023 durchgeführten Kontrolle des Betriebs der Revisionswerberin in tierschutzrechtlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Tierkennzeichnung festgestellten Mängel als schlüssig dargelegt erachtete und diese seiner Entscheidung als Sachverhalt zugrundelegte. Zu diesen Feststellungen des Amtstierarztes erstattete der in der mündlichen Verhandlung als Gutachter beigezogene veterinärmedizinischer Amtssachverständige P. seine gutachterlichen Stellungnahmen, denen das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung gefolgt ist. Der Vorwurf der Revisionswerberin, wonach der Amtstierarzt nicht als Zeuge fungieren habe können, erweist sich daher als nicht nachvollziehbar. Soweit die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen pauschal eine - nicht näher konkretisierte - Befangenheit des veterinärmedizinischen Sachverständigen P. behauptet, die sie „aus dem Ergebnis der Stellungnahmen des Sachverständigen“ abzuleiten vermeint, vermag sie damit weder eine Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen noch eine Unschlüssigkeit von dessen gutachterlichen Stellungnahmen aufzuzeigen. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Der Umstand, dass der Amtssachverständige vorliegend eine für die Revisionswerberin ungünstige Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche , VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwH).
8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen.
9
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Revision auch keinen tauglichen Revisionspunkt anführt, weshalb sie auch aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war, denn die Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorliegend unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt“ mit der dort angeführten Behauptung eines Verstoßes gegen das Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens geltend gemacht - stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Revision auch keinen tauglichen Revisionspunkt anführt, weshalb sie auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war, denn die Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorliegend unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt“ mit der dort angeführten Behauptung eines Verstoßes gegen das Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens geltend gemacht - stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).

Wien, am 28. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020217.L00

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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