TE Vwgh Beschluss 2024/10/29 Ra 2024/07/0154

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Veröffentlicht am 29.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §138 Abs2
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §38 Abs2 litb
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision 1. des Ing. M Z und 2. der A Z, beide in M und vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das am 30. Jänner 2024 mündlich verkündete und mit 1. März 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, Zl. LVwG-552508/13 - 552509/3/StB, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt I. des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde - durch Abweisung einer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 26. Mai 2023 erhobenen Beschwerde bei gleichzeitiger Änderung der festgesetzten Fristen - den Revisionswerbern gemäß § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, entweder bis zum 31. Mai 2024 für die vorgenommene eigenmächtige Neuerung der Verrohrung des F.-baches (Rohrdurchlass) mit einem PVC-Rohr (Durchmesser: ca. 1,2 m; Länge: ca. 4,5 m) mit Betonabdeckung auf zwei näher bezeichneten Grundstücken der KG M. unter Vorlage von Projektunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese Neuerung bis zum 31. Mai 2024 zu beseitigen und näher genannte Maßnahmen zu erfüllen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde - durch Abweisung einer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 26. Mai 2023 erhobenen Beschwerde bei gleichzeitiger Änderung der festgesetzten Fristen - den Revisionswerbern gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, entweder bis zum 31. Mai 2024 für die vorgenommene eigenmächtige Neuerung der Verrohrung des F.-baches (Rohrdurchlass) mit einem PVC-Rohr (Durchmesser: ca. 1,2 m; Länge: ca. 4,5 m) mit Betonabdeckung auf zwei näher bezeichneten Grundstücken der KG M. unter Vorlage von Projektunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese Neuerung bis zum 31. Mai 2024 zu beseitigen und näher genannte Maßnahmen zu erfüllen.
2
Das Verwaltungsgericht stellte dazu fest, die Revisionswerber seien jeweils Hälfteeigentümer der beiden genannten Grundstücke, an deren gemeinsamer Grenze entlang in nord-südlicher Richtung der F.-bach verlaufe. Im südlichen Bereich der genannten Parzellen (Waldbereich) habe vorher eine kleine Brücke bestanden, die im Wesentlichen aus Steinwiderlager im Uferbereich, Eisenträgern und einer Auflage aus drei überlappenden, gewellten Eisenpanelen bestanden habe. Unbestritten sei durch die Revisionswerber - vermutlich bereits im Jahr 2021 - ein Kunstharz/PVC-Rohr in den Bach verlegt bzw. eingegraben und an der Oberseite mit einer Beton-/HumusaufIage verstärkt worden.
3
Dem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik folgend verbinde der Rohrdurchlass die beiden Grundstücke und diene hauptsächlich der Überfahrt und nicht dem Uferschutz. Er weise eine Länge von rund 4,5 m, einen Außendurchmesser von 1200 mm und einen Innendurchmesser von 1140 mm auf.
4
Das Rohr sei direkt auf bzw. knapp unterhalb der Bachsohle hergestellt und Sohlsubstrat sei innerhalb der Verrohrung aufgebracht worden. Auf der Oberseite sei dieses Rohr mit Beton und Humus überdeckt und mit Beton und Steinen in die Ufer eingebunden. Durch den Rohrdurchlass sei sowohl in die Sohle als auch in die Ufer des F.-baches eingegriffen worden, was bei einer Brücke (die im Vorland errichtet werde, von den Ufern abgesetzte Auflager der Brücke und eine Auflage der Brückenplatte aufweise) aus fachlicher Sicht nicht der Fall wäre.
5
Die Ablaufverhältnisse der Hochwässer würden durch den Rohrdurchlass aus wasserbautechnischer Sicht nicht verschlechtert. Daher sei auch von einer Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auszugehen.
6
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Rohrdurchlass sei direkt in das Bachbett bzw. auf die Sohle des F.-baches eingebaut und es sei im Rohr auch Sohlsubstrat aufgebracht worden. Durch diese unmittelbare Lage im F.-bach komme dieser Durchlass jedenfalls im 30-jährIichen Hochwasserabflussbereich zu liegen und er könne auch nur ca. ein Viertel des HQ30 aufnehmen (ca. HQ1). Demzufolge unterliege der Rohrdurchlass als von Menschenhand errichtete Anlage auch grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959.In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Rohrdurchlass sei direkt in das Bachbett bzw. auf die Sohle des F.-baches eingebaut und es sei im Rohr auch Sohlsubstrat aufgebracht worden. Durch diese unmittelbare Lage im F.-bach komme dieser Durchlass jedenfalls im 30-jährIichen Hochwasserabflussbereich zu liegen und er könne auch nur ca. ein Viertel des HQ30 aufnehmen (ca. HQ1). Demzufolge unterliege der Rohrdurchlass als von Menschenhand errichtete Anlage auch grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959.
7
Der Ausnahmetatbestand nach § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 komme nicht zur Anwendung, weil die gegenständliche Verrohrung keine kleine Wirtschaftsbrücke bzw. keinen kleinen Wirtschaftssteg im Sinne der zitierten Bestimmung darstelle.Der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 komme nicht zur Anwendung, weil die gegenständliche Verrohrung keine kleine Wirtschaftsbrücke bzw. keinen kleinen Wirtschaftssteg im Sinne der zitierten Bestimmung darstelle.
8
Zunächst sei es zu einem Eingriff in die Sohle und auch in den Uferbereich gekommen, was bei einer gewöhnlichen Brückenkonstruktion mit Widerlager und Auflage nicht der Fall sei. Auch nach der wörtlichen Interpretation sei eine Verrohrung per se keine Brücke und kein Steg. Zudem entziehe sich nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in § 38 Abs. 2 WRG 1959 statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte. Zwar sei nach der Judikatur die Bauart bzw. die Größe der kleinen Wirtschaftsbrücke nicht relevant. Dies betreffe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber lediglich die Herstellung einer Brücke samt Überdeckung an sich und nicht das Setzen einer Verrohrung in ein Gewässer samt Sohleingriff. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch eine Bachüberbauung als eine nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage angesehen, weil es sich hierbei nicht um eine bewilligungsfreie Maßnahme nach Abs. 2 gehandelt habe (Verweis auf VwGH 18.10.1988, 87/07/0162).Zunächst sei es zu einem Eingriff in die Sohle und auch in den Uferbereich gekommen, was bei einer gewöhnlichen Brückenkonstruktion mit Widerlager und Auflage nicht der Fall sei. Auch nach der wörtlichen Interpretation sei eine Verrohrung per se keine Brücke und kein Steg. Zudem entziehe sich nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in Paragraph 38, Absatz 2, WRG 1959 statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte. Zwar sei nach der Judikatur die Bauart bzw. die Größe der kleinen Wirtschaftsbrücke nicht relevant. Dies betreffe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber lediglich die Herstellung einer Brücke samt Überdeckung an sich und nicht das Setzen einer Verrohrung in ein Gewässer samt Sohleingriff. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch eine Bachüberbauung als eine nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage angesehen, weil es sich hierbei nicht um eine bewilligungsfreie Maßnahme nach Absatz 2, gehandelt habe (Verweis auf VwGH 18.10.1988, 87/07/0162).
9
Schließlich erläuterte das Verwaltungsgericht näher begründend, dass die Anwendung des Bewilligungstatbestandes nach § 41 WRG 1945 ausscheide.Schließlich erläuterte das Verwaltungsgericht näher begründend, dass die Anwendung des Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 41, WRG 1945 ausscheide.
10
Aufgrund der Bewilligungsfähigkeit sei von der belangten Behörde zu Recht mit einem wasserpolizeilichen Alternativauftrag vorgegangen worden.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
12
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Aufwandersatz.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle „einheitliche Judikatur“ zur Rechtsfrage, ob unter den Ausnahmetatbestand des § 28 (gemeint wohl: § 38) Abs. 2 lit. b WRG 1959 auch eine als Rohrdurchlass konzipierte Überbrückung oder eine Überbrückung, bei der die Brückenpfeiler in das Bett eines Gewässers bzw. Baches gestellt würden, falle.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle „einheitliche Judikatur“ zur Rechtsfrage, ob unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 28, (gemeint wohl: Paragraph 38,) Absatz 2, Litera b, WRG 1959 auch eine als Rohrdurchlass konzipierte Überbrückung oder eine Überbrückung, bei der die Brückenpfeiler in das Bett eines Gewässers bzw. Baches gestellt würden, falle.
17
Gleichzeitig behauptet die Revision einen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und eine grobe Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht. Nach § 38 Abs. 2 lit. d (richtig: lit. b) WRG 1959 würden für „kleine Wirtschaftsbrücken und -stege“ keine besonderen die Bauart betreffenden Merkmale verlangt. So sei etwa eine 7,5 m lange und 1,4 m breite Brücke als „kleine Wirtschaftsbrücke“ gemäß § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 qualifiziert worden (Verweis auf VwGH 15.4.1980, 0138/78, VwSlg. 10.097 A/1980). Die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 komme dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Steg oder Brücke handle, der bzw. die zumindest vorwiegend einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung diene (Verweis auf VwGH 3.7.1970, 0056/70, VwSlg. 7841 A/1970). Dies sei gegenständlich der Fall, weil das Rohr als Brücke bzw. Steg benutzt und der Verbindung zweier Flächen zu deren landwirtschaftlichen Nutzung diene. Das Rohr werde auch als Brücke bzw. Steg wahrgenommen. Es stelle keine wie immer geartete Beeinträchtigung des Wasserflusses dar und diene vielmehr der Vermeidung von bestehenden Hochwassergefahren.Gleichzeitig behauptet die Revision einen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und eine grobe Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht. Nach Paragraph 38, Absatz 2, Litera d, (richtig: Litera b,) WRG 1959 würden für „kleine Wirtschaftsbrücken und -stege“ keine besonderen die Bauart betreffenden Merkmale verlangt. So sei etwa eine 7,5 m lange und 1,4 m breite Brücke als „kleine Wirtschaftsbrücke“ gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 qualifiziert worden (Verweis auf VwGH 15.4.1980, 0138/78, VwSlg. 10.097 A/1980). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 komme dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Steg oder Brücke handle, der bzw. die zumindest vorwiegend einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung diene (Verweis auf VwGH 3.7.1970, 0056/70, VwSlg. 7841 A/1970). Dies sei gegenständlich der Fall, weil das Rohr als Brücke bzw. Steg benutzt und der Verbindung zweier Flächen zu deren landwirtschaftlichen Nutzung diene. Das Rohr werde auch als Brücke bzw. Steg wahrgenommen. Es stelle keine wie immer geartete Beeinträchtigung des Wasserflusses dar und diene vielmehr der Vermeidung von bestehenden Hochwassergefahren.
18
Bei der Qualifizierung einer baulichen Konstruktion als „kleine Wirtschaftsbrücke oder kleiner Wirtschaftssteg“ stehe die Funktion und die Verwendung als Brücke oder Steg im Vordergrund und nicht die Bauart bzw. die Konstruktion oder Ausgestaltung, wie das Verwaltungsgericht insoweit rechtsirrig unvertretbar vermeine. Das besagte Rohr sei auch aufgrund der Dimensionierung als kleine(r) Wirtschaftsbrücke bzw. -steg zu qualifizieren. § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 spreche von einer „Überbrückung“, also von einer Verbindung zweier Grundstücke miteinander. Dabei spielten die Art und die Konstruktion der Brücke und ob durch die Errichtung dieser Überbrückung in das Bachbett eingegriffen werde, keine Rolle.Bei der Qualifizierung einer baulichen Konstruktion als „kleine Wirtschaftsbrücke oder kleiner Wirtschaftssteg“ stehe die Funktion und die Verwendung als Brücke oder Steg im Vordergrund und nicht die Bauart bzw. die Konstruktion oder Ausgestaltung, wie das Verwaltungsgericht insoweit rechtsirrig unvertretbar vermeine. Das besagte Rohr sei auch aufgrund der Dimensionierung als kleine(r) Wirtschaftsbrücke bzw. -steg zu qualifizieren. Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 spreche von einer „Überbrückung“, also von einer Verbindung zweier Grundstücke miteinander. Dabei spielten die Art und die Konstruktion der Brücke und ob durch die Errichtung dieser Überbrückung in das Bachbett eingegriffen werde, keine Rolle.
19
Ein Eingriff in die Sohle und auch in den Uferbereich erfolge auch bei einer Brücke auf Brückenpfeilern. Der Umstand, dass durch die Errichtung der Überbrückung in das Bachbett bzw. in dessen Sohle eingegriffen werde, sei zunächst für die Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinn des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 verwirklicht werde, irrelevant. Jede Brückenkonstruktion, beispielsweise auf Pfählen bzw. Pfeiler, rage in ein Bachbett bzw. auch unter das Bachbett und es komme gerade deswegen auch zu Unterschwemmungen einer solchen Brückenkonstruktion, wie dies gegenständlich der Fall gewesen sei, bevor die Überbrückung mit Durchlassrohr hergestellt worden sei. Erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob im Sinn des letzten Satzes des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 die Überbrückung schädlich oder gefährlich sei.Ein Eingriff in die Sohle und auch in den Uferbereich erfolge auch bei einer Brücke auf Brückenpfeilern. Der Umstand, dass durch die Errichtung der Überbrückung in das Bachbett bzw. in dessen Sohle eingegriffen werde, sei zunächst für die Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinn des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 verwirklicht werde, irrelevant. Jede Brückenkonstruktion, beispielsweise auf Pfählen bzw. Pfeiler, rage in ein Bachbett bzw. auch unter das Bachbett und es komme gerade deswegen auch zu Unterschwemmungen einer solchen Brückenkonstruktion, wie dies gegenständlich der Fall gewesen sei, bevor die Überbrückung mit Durchlassrohr hergestellt worden sei. Erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 die Überbrückung schädlich oder gefährlich sei.
20
Es liege daher der Ausnahmetatbestand im Sinne des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 vor. Insoweit bestehe ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum hg. Erkenntnis vom 15. April 1980, 0138/78.Es liege daher der Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 vor. Insoweit bestehe ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum hg. Erkenntnis vom 15. April 1980, 0138/78.
21
Dazu ist Folgendes auszuführen:
22
Nach der - insoweit unstrittigen - Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt der in Rede stehende Rohrdurchlass als von Menschenhand errichtete Anlage grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (zum Begriff der „Anlage“ als durch die Hand des Menschen angelegt, vgl. etwa VwGH 29.6.1995, 94/07/0071; 30.9.2010, 2008/07/0135, jeweils mwN). Strittig ist allein, ob die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 erfüllt sind.Nach der - insoweit unstrittigen - Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt der in Rede stehende Rohrdurchlass als von Menschenhand errichtete Anlage grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 (zum Begriff der „Anlage“ als durch die Hand des Menschen angelegt, vergleiche , etwa VwGH 29.6.1995, 94/07/0071; 30.9.2010, 2008/07/0135, jeweils mwN). Strittig ist allein, ob die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 erfüllt sind.
23
Gemäß § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 bedürfen bei den nicht zu Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken kleine Wirtschaftsbrücken und -stege keiner Bewilligung nach Abs. 1 leg. cit. Erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 bedürfen bei den nicht zu Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken kleine Wirtschaftsbrücken und -stege keiner Bewilligung nach Absatz eins, leg. cit. Erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
24
Die Beurteilung, ob eine kleine Wirtschaftsbrücke oder ein kleiner Wirtschaftssteg im Sinn des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 vorliegt, ist naturgemäß eine Frage des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, welche zur Zulässigkeit einer Revision führen kann, liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. zu einer Einzelfallbeurteilung etwa VwGH 23.11.2022, Ra 2021/07/0088, mwN).Die Beurteilung, ob eine kleine Wirtschaftsbrücke oder ein kleiner Wirtschaftssteg im Sinn des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 vorliegt, ist naturgemäß eine Frage des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, welche zur Zulässigkeit einer Revision führen kann, liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche , zu einer Einzelfallbeurteilung etwa VwGH 23.11.2022, Ra 2021/07/0088, mwN).
25
Grundsätzlich zutreffend weisen die Revisionswerber darauf hin, dass nach der hg. Judikatur § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 keine besonderen Merkmale der Bauart für kleine Wirtschaftsbrücken oder -stege verlangt (VwGH 15.4.1980, 0138/78, VwSlg. 10097 A/1980). Daraus ist allerdings nicht abzuleiten, dass alle baulichen Anlagen, die (zumindest auch) der „Überbrückung“ eines Gewässers dienen, von Vornherein als kleine Wirtschaftsbrücken oder -stege im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren sind. Durch den von den Revisionswerbern hervorgehobenen Begriff der „Überbrückung“ im zweiten Halbsatz des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 wird der Anwendungsbereich des im ersten Halbsatz dieser Bestimmung normierten Ausnahmetatbestands („kleine Wirtschaftsbrücken und -stege“) nicht erweitert.Grundsätzlich zutreffend weisen die Revisionswerber darauf hin, dass nach der hg. Judikatur Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 keine besonderen Merkmale der Bauart für kleine Wirtschaftsbrücken oder -stege verlangt (VwGH 15.4.1980, 0138/78, VwSlg. 10097 A/1980). Daraus ist allerdings nicht abzuleiten, dass alle baulichen Anlagen, die (zumindest auch) der „Überbrückung“ eines Gewässers dienen, von Vornherein als kleine Wirtschaftsbrücken oder -stege im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren sind. Durch den von den Revisionswerbern hervorgehobenen Begriff der „Überbrückung“ im zweiten Halbsatz des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 wird der Anwendungsbereich des im ersten Halbsatz dieser Bestimmung normierten Ausnahmetatbestands („kleine Wirtschaftsbrücken und -stege“) nicht erweitert.
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Nun ist es - wie dies im gegenständlichen Fall entsprechend den unstrittigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen jedoch erfolgte - für die bloße „Überbrückung“ eines Gewässers wie des F.-baches durch eine Brücke oder einen Steg zweifellos nicht erforderlich, einen Rohrdurchlass in das Bachbett bzw. auf die Sohle des Baches einzubauen, Sohlsubstrat innerhalb der Verrohrung aufzubringen sowie das Rohr auf der Oberseite unter anderem mit Beton zu überdecken und mit Beton und Steinen in die Ufer einzubinden.
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Wenn das Verwaltungsgericht - gestützt auf die fachkundigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, denen die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegneten - den durch den Rohrdurchlass bewirkten Eingriff in die Sohle und auch in den Uferbereich hervorstrich, was bei einer gewöhnlichen Brückenkonstruktion mit Widerlager und Auflage nicht der Fall sei, somit die Unterscheidungsmerkmale von Rohrdurchlass und einer Brücke der beschriebenen Art herausarbeitete und demzufolge die in Rede stehende Verrohrung per se nicht als Brücke oder Steg qualifizierte, ist ihm nicht entgegenzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits festgehalten, dass die in § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 auf die dort genannten kleinen Wirtschaftsbrücken und -stege abstellt und sich in einer teleologischen Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte entzieht (VwGH 29.10.1996, 94/07/0021).Wenn das Verwaltungsgericht - gestützt auf die fachkundigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, denen die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegneten - den durch den Rohrdurchlass bewirkten Eingriff in die Sohle und auch in den Uferbereich hervorstrich, was bei einer gewöhnlichen Brückenkonstruktion mit Widerlager und Auflage nicht der Fall sei, somit die Unterscheidungsmerkmale von Rohrdurchlass und einer Brücke der beschriebenen Art herausarbeitete und demzufolge die in Rede stehende Verrohrung per se nicht als Brücke oder Steg qualifizierte, ist ihm nicht entgegenzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits festgehalten, dass die in Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 auf die dort genannten kleinen Wirtschaftsbrücken und -stege abstellt und sich in einer teleologischen Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte entzieht (VwGH 29.10.1996, 94/07/0021).
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An diesem Ergebnis vermag auch das Revisionsvorbringen nichts zu ändern, wonach bei der früher am gegenständlichen Ort situiert gewesenen Brückenkonstruktion Pfähle bzw. Brückenpfeiler in bzw. unter das Bachbett geragt hätten, unterscheidet sich doch eine solche Brücke deutlich von der gegenständlichen Verrohrung samt Betonüberdeckung.
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Dass nicht jede Bachüberbauung den Ausnahmetatbestand des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 erfüllt, ergibt sich auch aus dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, 87/07/0162, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Überdeckung eines Baches mit Betonfertigteilen, Teilüberbauung dieses Gerinnes mit einem Stiegenaufgang und Überbauung dieses Gerinnes mit einer Mauer nicht als kleine Wirtschaftsbrücke oder kleinen Wirtschaftssteg qualifizierte.Dass nicht jede Bachüberbauung den Ausnahmetatbestand des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 erfüllt, ergibt sich auch aus dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, 87/07/0162, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Überdeckung eines Baches mit Betonfertigteilen, Teilüberbauung dieses Gerinnes mit einem Stiegenaufgang und Überbauung dieses Gerinnes mit einer Mauer nicht als kleine Wirtschaftsbrücke oder kleinen Wirtschaftssteg qualifizierte.
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Wie die Revisionswerber selbst erkannten, ist die Frage der Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Überbrückung (im Sinn des zweiten Halbsatzes des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959) und damit vorliegend die sachverständige Beurteilung, wonach die Hochwasserablaufverhältnisse durch den Rohrdurchlass nicht verschlechtert würden, für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens kleiner Wirtschaftsbrücken und -stege gemäß § 38 Abs. 2 lit. b erster Halbsatz WRG 1959 nicht relevant. Demnach erweist sich aber auch der in der Zulässigkeitsbegründung erhobene Vorwurf, im angefochtenen Erkenntnis sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf näher genannte, im Ergebnis die genannte fachkundige Bewertung bestätigende Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht erschöpfend festgestellt worden, als nicht entscheidungswesentlich. Darüber hinaus unterblieb diesbezüglich die erforderliche Relevanzdarstellung durch die Revisionswerber.Wie die Revisionswerber selbst erkannten, ist die Frage der Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Überbrückung (im Sinn des zweiten Halbsatzes des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959) und damit vorliegend die sachverständige Beurteilung, wonach die Hochwasserablaufverhältnisse durch den Rohrdurchlass nicht verschlechtert würden, für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens kleiner Wirtschaftsbrücken und -stege gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, erster Halbsatz WRG 1959 nicht relevant. Demnach erweist sich aber auch der in der Zulässigkeitsbegründung erhobene Vorwurf, im angefochtenen Erkenntnis sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf näher genannte, im Ergebnis die genannte fachkundige Bewertung bestätigende Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht erschöpfend festgestellt worden, als nicht entscheidungswesentlich. Darüber hinaus unterblieb diesbezüglich die erforderliche Relevanzdarstellung durch die Revisionswerber.
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Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht ist dem Verwaltungsgericht gegenständlich aus den genannten Gründen keine unvertretbare Beurteilung der Frage des Vorliegens einer kleinen Wirtschaftsbrücke oder eines kleinen Wirtschaftssteges gemäß § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 anzulasten.Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht ist dem Verwaltungsgericht gegenständlich aus den genannten Gründen keine unvertretbare Beurteilung der Frage des Vorliegens einer kleinen Wirtschaftsbrücke oder eines kleinen Wirtschaftssteges gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 anzulasten.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG entfallen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil die Revisionsbeantwortung lediglich einen allgemeinen Verweis auf das angefochtene Erkenntnis, jedoch keine Auseinandersetzung mit der Revision enthält (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ro 2015/07/0021).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil die Revisionsbeantwortung lediglich einen allgemeinen Verweis auf das angefochtene Erkenntnis, jedoch keine Auseinandersetzung mit der Revision enthält vergleiche , etwa VwGH 27.7.2017, Ro 2015/07/0021).

Wien, am 29. Oktober 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070154.L02

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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