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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2024, mit welchem unter anderem der Revisionswerberin als Veranlasserin gemäß § 16 Abs. 3 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung einer näher angeführten baulichen Anlage (Container samt Pultüberdachung) erteilt worden war, mit einer den Spruch betreffenden Maßgabe und unter Neufestsetzung der Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages mit fünfMonaten ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2024, mit welchem unter anderem der Revisionswerberin als Veranlasserin gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung einer näher angeführten baulichen Anlage (Container samt Pultüberdachung) erteilt worden war, mit einer den Spruch betreffenden Maßgabe und unter Neufestsetzung der Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages mit fünfMonaten ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin als Revisionspunkt geltend macht, durch das angefochtene Erkenntnis würde sie in ihren „gesetzlichen Rechten“ auf „die richtige Anwendung der Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes“ sowie auf „die Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG“ und auf „das Recht des gesetzlichen Richters“ verletzt.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, mwN).
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Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten ist auszuführen, dass weder ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung des Salzburger Baupolizeigesetzes“ besteht noch ein abstraktes Recht auf „die Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG“; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, oder VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0070, jeweils mwN).Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten ist auszuführen, dass weder ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung des Salzburger Baupolizeigesetzes“ besteht noch ein abstraktes Recht auf „die Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG“; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, oder VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0070, jeweils mwN).
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Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) macht die Revisionswerberin ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2023/06/0193, mwN).Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vergleiche , Artikel 83, Absatz 2, B-VG) macht die Revisionswerberin ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2023/06/0193, mwN). 6
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2024