1
Dem Vorbringen im vorliegenden Fristsetzungsantrag vom 8. Juli 2024 zufolge sei mit Bescheid des Bürgermeisters der antragsstellenden Gemeinde G. vom 6. Dezember 2017 einem namentlich näher genannten Eigentümer eines Gebäudes und Nebengebäudes (in der Folge: Verpflichteter) auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, dieses Gebäude und Nebengebäude binnen drei Monaten ab Rechtskraft zu beseitigen. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 31. Jänner 2018 abgewiesen und die Leistungsfrist bis 30. August 2018 erstreckt worden.
2
In weiterer Folge sei von der „antragstellenden Gemeinde“ die Vollstreckung der Beseitigung bei der Bezirkshauptmannschaft I. (in der Folge: BH) „beantragt“ worden; dem Verpflichteten sei daraufhin von der BH bescheidmäßig aufgetragen worden, die für die Beseitigung der baulichen Anlagen voraussichtlich anfallenden Kosten in näher bezeichneter Höhe binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu erlegen. In weiterer Folge sei von der „antragstellenden Gemeinde“ die Vollstreckung der Beseitigung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. (in der Folge: BH) „beantragt“ worden; dem Verpflichteten sei daraufhin von der BH bescheidmäßig aufgetragen worden, die für die Beseitigung der baulichen Anlagen voraussichtlich anfallenden Kosten in näher bezeichneter Höhe binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu erlegen.
3
Gegen diesen Bescheid habe der Verpflichtete Beschwerde an das LVwG erhoben, welche am 22. November 2023 beim LVwG eingelangt sei. Zwischenzeitlich sei weder eine mündliche Verhandlung anberaumt worden, noch sei ein Erkenntnis in dieser Angelegenheit ergangen. Dieser Umstand sei „nicht hinnehmbar“. Im Hinblick auf die „seit dem 22.4.2024“ vorliegende Säumnis sei der Fristsetzungsantrag „gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 iVm Abs 7 B-VG statthaft“, weshalb beantragt werde, dem LVwG kostenpflichtig eine Frist für die Ausfertigung des Erkenntnisses in diesem Verfahren zu setzen.Gegen diesen Bescheid habe der Verpflichtete Beschwerde an das LVwG erhoben, welche am 22. November 2023 beim LVwG eingelangt sei. Zwischenzeitlich sei weder eine mündliche Verhandlung anberaumt worden, noch sei ein Erkenntnis in dieser Angelegenheit ergangen. Dieser Umstand sei „nicht hinnehmbar“. Im Hinblick auf die „seit dem 22.4.2024“ vorliegende Säumnis sei der Fristsetzungsantrag „gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG statthaft“, weshalb beantragt werde, dem LVwG kostenpflichtig eine Frist für die Ausfertigung des Erkenntnisses in diesem Verfahren zu setzen.
4
Das LVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag am 15. Juli 2024 gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 11. Juli 2024, LVwG-2023/43/2775-02, samt Zustellnachweis, mit dem es seiner Entscheidungspflicht nachgekommen sei, vor.
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Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig.
6
Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. bereits Art. 133 Abs. 7 B-VG und dazu VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN).Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht vergleiche , bereits Artikel 133, Absatz 7, B-VG und dazu VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN). 7
Im Fristsetzungsantrag wird vorgebracht, „die Gemeinde“ habe bei der BH in der gegenständlichen Angelegenheit die Vollstreckung „beantragt“. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei aber nicht um einen „Antrag“, auf dessen Erledigung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ein Rechtsanspruch bestünde, sondern um ein Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG (vgl. dazu auch § 1a Abs. 1 Z 2 VVG). Im Fristsetzungsantrag wird vorgebracht, „die Gemeinde“ habe bei der BH in der gegenständlichen Angelegenheit die Vollstreckung „beantragt“. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei aber nicht um einen „Antrag“, auf dessen Erledigung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ein Rechtsanspruch bestünde, sondern um ein Ersuchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG vergleiche , dazu auch Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2, VVG).
8
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG lautet:
„§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden„§ 1. (1) Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
[...]
2.
soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
[...]
b)
die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; [...]“
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Ersuchen nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung handelt (vgl. VwGH 16.3.2012, 2010/05/0035, mit Hinweis u.a. auf Rechtsprechung zu § 29a VStG). Die Gemeinden sind zur Vollstreckung der von ihren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide zunächst selbst berufen. Durch ein Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG wird die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde begründet (vgl. zu allem Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 1 VVG, Anm. 18); mit der Übertragung der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an die ersuchte Behörde endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde in diesem Verfahren (vgl. in diesem Sinne Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 29a VStG, E 30).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Ersuchen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung handelt vergleiche , VwGH 16.3.2012, 2010/05/0035, mit Hinweis u.a. auf Rechtsprechung zu Paragraph 29 a, VStG). Die Gemeinden sind zur Vollstreckung der von ihren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide zunächst selbst berufen. Durch ein Ersuchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG wird die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde begründet vergleiche , zu allem Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu Paragraph eins, VVG, Anmerkung 18, ); mit der Übertragung der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an die ersuchte Behörde endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde in diesem Verfahren vergleiche , in diesem Sinne Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu Paragraph 29 a, VStG, E 30). 10
Mit dem im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Schreiben vom 20. April 2020 ersuchte der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde - zwar „seitens der Gemeinde“ aber erkennbar durch die Fertigung „der Bürgermeister“ als zunächst zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG - die BH um Durchführung der Ersatzvornahme betreffend den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters vom 6. Dezember 2017. Mit Schreiben der BH vom 12. Mai 2020 wurde dem Verpflichteten diesbezüglich gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Ersatzvornahme angedroht; mit Bescheid der BH vom 18. Oktober 2023 wurde dem Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen. Gegen diesen Bescheid erhob der Verpflichtete Beschwerde an das LVwG; auf dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren bezieht sich der vorliegende Fristsetzungsantrag.Mit dem im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Schreiben vom 20. April 2020 ersuchte der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde - zwar „seitens der Gemeinde“ aber erkennbar durch die Fertigung „der Bürgermeister“ als zunächst zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG - die BH um Durchführung der Ersatzvornahme betreffend den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters vom 6. Dezember 2017. Mit Schreiben der BH vom 12. Mai 2020 wurde dem Verpflichteten diesbezüglich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Ersatzvornahme angedroht; mit Bescheid der BH vom 18. Oktober 2023 wurde dem Verpflichteten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen. Gegen diesen Bescheid erhob der Verpflichtete Beschwerde an das LVwG; auf dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren bezieht sich der vorliegende Fristsetzungsantrag.
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Aufgrund der erfolgten Delegation der Zuständigkeit an die BH ist daher die zunächst zur Vollstreckung zuständig gewesene Gemeindebehörde nicht mehr zuständige Vollstreckungsbehörde (vgl. § 1a Abs. 1 Z 1 VVG) und somit auch nicht als belangte Behörde Partei vor dem Verwaltungsgericht (vgl. § 18 VwGVG). Darüber hinaus kommt als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben dem Verpflichteten nur allenfalls der betreibende Gläubiger im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG in Betracht (vgl. dazu näher VwGH 20.11.2018, Ra 2017/05/0300, mwN).Aufgrund der erfolgten Delegation der Zuständigkeit an die BH ist daher die zunächst zur Vollstreckung zuständig gewesene Gemeindebehörde nicht mehr zuständige Vollstreckungsbehörde vergleiche , Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, VVG) und somit auch nicht als belangte Behörde Partei vor dem Verwaltungsgericht vergleiche , Paragraph 18, VwGVG). Darüber hinaus kommt als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben dem Verpflichteten nur allenfalls der betreibende Gläubiger im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, VVG in Betracht vergleiche , dazu näher VwGH 20.11.2018, Ra 2017/05/0300, mwN). 12
Dies trifft auf die hier antragstellende Gemeinde G. nicht zu: Wie dargestellt, war zunächst der Bürgermeister als Gemeindebehörde zur Vollstreckung in der gegenständlichen Angelegenheit zuständig, begab sich aber, indem er betreffend seinen baupolizeilichen Auftrag vom 6. Dezember 2017 mit Schreiben vom 20. April 2020 ein Vollstreckungsersuchen an die BH richtete, seiner Stellung als Vollstreckungsbehörde gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 VVG. Dass die Gemeinde G. als Rechtsträgerin in der gegenständlichen Angelegenheit einen Antrag als betreibende Gläubigerin im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG gestellt hätte, ist weder dem vorgelegten Akt noch ihrem Vorbringen zu entnehmen.Dies trifft auf die hier antragstellende Gemeinde G. nicht zu: Wie dargestellt, war zunächst der Bürgermeister als Gemeindebehörde zur Vollstreckung in der gegenständlichen Angelegenheit zuständig, begab sich aber, indem er betreffend seinen baupolizeilichen Auftrag vom 6. Dezember 2017 mit Schreiben vom 20. April 2020 ein Vollstreckungsersuchen an die BH richtete, seiner Stellung als Vollstreckungsbehörde gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, VVG. Dass die Gemeinde G. als Rechtsträgerin in der gegenständlichen Angelegenheit einen Antrag als betreibende Gläubigerin im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, VVG gestellt hätte, ist weder dem vorgelegten Akt noch ihrem Vorbringen zu entnehmen.
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Die Gemeinde G. besitzt daher im gegenständlichen Verfahren vor dem LVwG keine Parteistellung, weshalb der von ihr gestellte Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.Die Gemeinde G. besitzt daher im gegenständlichen Verfahren vor dem LVwG keine Parteistellung, weshalb der von ihr gestellte Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 29. Oktober 2024