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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F T, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., und Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2024, G312 2283766-1/11E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F T, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., und Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2024, G312 2283766-1/11E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, einem albanischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt, gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer eines Jahres erlassen und ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, einem albanischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt, gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer eines Jahres erlassen und ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
2. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für seinen (im Jahr 2004 geborenen) Sohn bedeuten. Dieser leide nämlich an Morbus Crohn und bekomme deshalb einmal pro Monat von seinem behandelnden Arzt in Österreich eine Injektion verabreicht, die in Albanien nicht erhältlich sei. Zu diesem Zweck werde er vom Revisionswerber regelmäßig für ein bis zwei Tage im Monat in das Bundesgebiet gebracht, da der Sohn nicht allein anreisen könne und auch sonst niemand die Fahrten mit ihm unternehmen könne. Bei einem Unterbleiben der weiteren Behandlung in Österreich würden dem Sohn schwere gesundheitliche Schäden drohen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab der Vorlage der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab der Vorlage der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4.1. Ein unverhältnismäßiger Nachteil im soeben aufgezeigten Sinn liegt nur dann vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug gegeben ist, wobei die - mit der Umsetzung der bekämpften Entscheidung in die Wirklichkeit verbundenen - Nachteile dem Revisionswerber selbst unmittelbar drohen müssen (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/17/0013, Pkt. 4.1., mwN).4.1. Ein unverhältnismäßiger Nachteil im soeben aufgezeigten Sinn liegt nur dann vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug gegeben ist, wobei die - mit der Umsetzung der bekämpften Entscheidung in die Wirklichkeit verbundenen - Nachteile dem Revisionswerber selbst unmittelbar drohen müssen vergleiche , etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/17/0013, Pkt. 4.1., mwN).
4.2. Vorliegend behauptet der Revisionswerber (vgl. oben Punkt 2.) freilich keine ihm selbst unmittelbar drohenden Nachteile durch den Vollzug, vielmehr macht er ausschließlich Nachteile geltend, die seinem volljährigen Sohn drohten, wenn dieser nicht von ihm einmal im Monat nach Österreich zum behandelnden Arzt chauffiert würde. Damit beruft sich der Revisionswerber jedoch lediglich auf die Interessen eines Dritten (seines erwachsenen Sohnes), deren Verletzung er nicht als ihn selbst unmittelbar treffende Nachteile im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG geltend machen kann (vgl. eingehend etwa VwGH 26.5.2014, Ro 2014/07/0049, mwN). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn der vorgenannten Bestimmung liegt schon deshalb nicht vor.4.2. Vorliegend behauptet der Revisionswerber vergleiche , oben Punkt 2.) freilich keine ihm selbst unmittelbar drohenden Nachteile durch den Vollzug, vielmehr macht er ausschließlich Nachteile geltend, die seinem volljährigen Sohn drohten, wenn dieser nicht von ihm einmal im Monat nach Österreich zum behandelnden Arzt chauffiert würde. Damit beruft sich der Revisionswerber jedoch lediglich auf die Interessen eines Dritten (seines erwachsenen Sohnes), deren Verletzung er nicht als ihn selbst unmittelbar treffende Nachteile im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend machen kann vergleiche , eingehend etwa VwGH 26.5.2014, Ro 2014/07/0049, mwN). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn der vorgenannten Bestimmung liegt schon deshalb nicht vor.
5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den - nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden (vgl. zu diesem Kriterium etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2024/17/0042) - Annahmen des Verwaltungsgerichts der Sohn auch nicht auf die (ausschließliche) Begleitung durch den Revisionswerber zu den ärztlichen Behandlungen angewiesen ist. Im Verfahren hat sich nämlich - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - kein Grund ergeben, weshalb es dem Sohn in Hinkunft nicht zumutbar sein sollte, allein oder in Begleitung einer anderen Person zu den Behandlungen anzureisen. Insbesondere verfügt der Sohn selbst über einen Führerschein und war nach den getroffenen Feststellungen auch das Kraftfahrzeug, mit dem der Revisionswerber im Jänner 2023 an der Grenze angehalten wurde, auf den Sohn angemeldet. Ferner hat dieser auch in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass es ihm bislang möglich war, sich nach den Behandlungen für ein bis zwei Tage in einer Unterkunft in Österreich entsprechend zu erholen.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den - nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden vergleiche , zu diesem Kriterium etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2024/17/0042) - Annahmen des Verwaltungsgerichts der Sohn auch nicht auf die (ausschließliche) Begleitung durch den Revisionswerber zu den ärztlichen Behandlungen angewiesen ist. Im Verfahren hat sich nämlich - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - kein Grund ergeben, weshalb es dem Sohn in Hinkunft nicht zumutbar sein sollte, allein oder in Begleitung einer anderen Person zu den Behandlungen anzureisen. Insbesondere verfügt der Sohn selbst über einen Führerschein und war nach den getroffenen Feststellungen auch das Kraftfahrzeug, mit dem der Revisionswerber im Jänner 2023 an der Grenze angehalten wurde, auf den Sohn angemeldet. Ferner hat dieser auch in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass es ihm bislang möglich war, sich nach den Behandlungen für ein bis zwei Tage in einer Unterkunft in Österreich entsprechend zu erholen.
6. Schon nach dem Vorgesagten kommt daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht in Betracht.
Wien, am 30. Oktober 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170137.L00Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024