TE Vwgh Beschluss 2024/10/30 Ra 2023/13/0188

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Veröffentlicht am 30.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3
BAO §188
BAO §191 Abs1 litc
BAO §191 Abs3
BAO §97 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision der G GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Mai 2020, Zl. RV/7103693/2015, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision der G GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Mai 2020, Zl. RV/7103693/2015, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach einer Außenprüfung bei der revisionswerbenden Partei erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2012. In diesem wurde eine Teilwertabschreibung auf ein Gebäude nicht anerkannt.Nach einer Außenprüfung bei der revisionswerbenden Partei erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2012. In diesem wurde eine Teilwertabschreibung auf ein Gebäude nicht anerkannt.
2
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Revisionswerberin eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesfinanzgericht ohne mündliche Verhandlung durch einen Einzelrichter und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Zustellverfügung richtet sich an die Revisionswerberin (zu Handen ihrer Vertreterin) „als Beschwerdeführerin“. Einen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthält diese Entscheidung nicht.Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesfinanzgericht ohne mündliche Verhandlung durch einen Einzelrichter und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Zustellverfügung richtet sich an die Revisionswerberin (zu Handen ihrer Vertreterin) „als Beschwerdeführerin“. Einen Hinweis nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO enthält diese Entscheidung nicht.
4
Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die neben einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung vorbringt, dass sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 BAO beantragt worden sei, das Bundesfinanzgericht jedoch rechtswidrig durch einen Einzelrichter entschieden habe. Zudem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die neben einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung vorbringt, dass sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil die Entscheidung durch den Senat gemäß Paragraph 272, Absatz 2, BAO beantragt worden sei, das Bundesfinanzgericht jedoch rechtswidrig durch einen Einzelrichter entschieden habe. Zudem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
5
Die Revision wurde am 23. Juni 2020 beim Bundesfinanzgericht eingebracht und mit Vorlagebericht vom 18. Dezember 2023 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
6
Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wurde.Gemäß Paragraph 272, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wurde.
7
Die Revisionswerberin hat in der Beschwerde einen Antrag auf Entscheidung durch den Senat gestellt. Für die Entscheidung über diese Beschwerde wäre daher der Senat zuständig gewesen.
8
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind allerdings Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind allerdings Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.Gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des Paragraph 188, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach Paragraph 191, Absatz 3, zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des Paragraph 188, BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
10
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach Paragraph 191, Absatz 3, zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
11
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf dieses Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a, und c BAO), einer nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf dieses Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
12
Mangels eines derartigen Hinweises in der angefochtenen Erledigung ist im vorliegenden Fall die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO gegenüber den Gesellschaftern, denen Einkünfte zugerechnet werden sollen, nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte damit im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. zu alldem VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0062, mwN).Mangels eines derartigen Hinweises in der angefochtenen Erledigung ist im vorliegenden Fall die Zustellwirkung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO gegenüber den Gesellschaftern, denen Einkünfte zugerechnet werden sollen, nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte damit im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach Paragraph 188, BAO insgesamt keine Rechtswirksamkeit vergleiche , zu alldem VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0062, mwN).
13
Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130188.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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