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Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2024, Ro 2022/14/0003, verwiesen, daraus ist hervorzuheben:
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Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 wurde dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 wurde dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
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Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2022 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
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Infolge der dagegen erhobenen Amtsrevision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl behob der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. sowie III. als unbegründet abgewiesen, gegen Spruchpunkt IV. stattgegeben, die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt und ein Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt sowie der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte V., VI. und VII. aufgehoben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. als unbegründet abgewiesen, gegen Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben, die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt und ein Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt sowie der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. aufgehoben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten richtet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa jüngst VwGH 23.9.2024, Ra 2024/14/0335, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa jüngst VwGH 23.9.2024, Ra 2024/14/0335, mwN).
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit. Die dortigen enthaltenen und nicht weiter untergliederten Rechtsausführungen stellen sich inhaltlich betrachtet als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen dar.
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Darüber hinaus wendet sich die Begründung der Zulässigkeit inhaltlich erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und bringt dazu vor, diese stehe im Widerspruch zu den aktuellen Länderberichten und die konkrete Situation des Revisionswerbers sei außer Acht gelassen worden.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 20.6.2024, Ra 2024/14/0289, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 20.6.2024, Ra 2024/14/0289, mwN).
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Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Revisionswerbers und befasste sich mit seiner individuellen Situation in Bezug auf den Herkunftsstaat. Zudem verneinte das Bundesverwaltungsgericht vertretbar, dass dem Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung aufgrund von Blutrache in Russland drohe.
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Die Revision zeigt weder mit ihrem Vorbringen zur Beweiswürdigung noch mit jenem zur „Aktenwidrigkeit“ eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung auf, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen mit sämtlichen Angaben des Revisionswerbers zu seiner politischen Haltung auseinandersetzte und diese mit den entsprechenden - insoweit auch aktuellen - Länderfeststellungen in Relation setzte.
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Daraus folgt, dass den sich auf die Prämisse der Richtigkeit des eigenen sachverhaltsbezogenen Vorbringens gründenden weiteren Behauptungen zu Ermittlungs- und Begründungsmängeln der Boden entzogen ist.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. Oktober 2024