RS Vwgh 2008/4/17 2008/15/0064

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Veröffentlicht am 17.04.2008
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Index

E1E
E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

11997E056 EG Art56;
62002CJ0319 Manninen VORAB;
KStG 1988 §10 Abs1;
KStG 1988 §10 Abs2 idF 1996/797;

Beachte

Besprechung in:GeSaktuell Nr 4/2008, S 164 - 167; SWK Nr 18/2008, S 511 - S 512; SWI 9/2008, 400 - 411;

Rechtssatz

§ 10 Abs. 1 KStG 1988 bezweckt in gleicher Weise wie die dem EuGH-Urteil Manninen zu Grunde liegende Regelung die Vermeidung der Doppelbelastung der von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Gewinne. Aus der Sicht dieser Regelungen befinden sich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften erhalten, durchaus in einer vergleichbaren Lage wie unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften. Eine doppelte Belastung von Gewinnen tritt unabhängig davon ein, ob der Gewinn der ausschüttenden Gesellschaft mit österreichischer Steuer oder jener eines anderen Staates belastet wird. Dennoch benachteiligt, soweit die Beteiligung das Ausmaß von 25% nicht erreicht, die Regelung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 die Veranlagung in ausländischen Beteiligungen. Somit liegt grundsätzlich eine nach Art. 56 EG verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vor. Solcherart ist zu prüfen, ob diese Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach den Bestimmungen des EG-Vertrags gerechtfertigt werden kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0319 Manninen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150064.X08

Im RIS seit

19.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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