RS Vwgh 2008/4/17 2008/15/0016

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Veröffentlicht am 17.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §6;
EStG 1988 §30 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass Geschäfte, bei denen der Wille der Vertragsparteien nur auf die Erzielung von Gewinnen aus Kursdifferenzen gerichtet ist, unter § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Stammfassung zu subsumieren waren, kann nicht aus den Gesetzesmaterialien und Erlässen des Bundesministers für Finanzen abgeleitet werden, da diesen keine normative Kraft zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. August 1998, 96/13/0165, vom 20. Februar 1992, 90/13/0014, und vom 11. März 1992, 90/13/0131). § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Stammfassung darf gemäß dem auch für die Auslegung der Normen des öffentlichen Rechtes geltenden § 6 ABGB vielmehr nur jener Sinn beigelegt werden, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzes hervorleuchtet. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Stammfassung sind unter diese Bestimmung aber nur "Veräußerungsgeschäfte" zu subsumieren, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als deren Erwerb.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150016.X02

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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