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Mit einem am 18. Juli 2024 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Juli 2024 eingelangten Schriftsatz stellte die Einschreiterin einen „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“.Mit einem am 18. Juli 2024 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Juli 2024 eingelangten Schriftsatz stellte die Einschreiterin einen „Antrag nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG“.
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Diesen Antrag wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2024, Ra 2023/12/0146-14, wegen Unzuständigkeit zurück.
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In dem nunmehr vorliegenden Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 nimmt die Einschreiterin auf den zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2024 Bezug und stellt einen „Überweisungsantrag nach § 230a ZPO iVm § 38b VwGG“. Demnach möge der Verwaltungsgerichtshof „gegenständliche Rechtssache aufgrund der erheblichen Bedeutung der Lösung der Verfassungs- / Verwaltungsrechtsfrage der Befangenheit, Ausgeschlossenheit, Ablehnung nach § 23 JN (Österreich) und somit Beschlussunfähigkeit von Gerichtshöfen durch Ablehnung aller seiner Richter / Organe sowie gegenständliche Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl: Ra 2023/12/0146-6 und sohin Beschlussunfähigkeit an den nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen zunächst übergeordneten Gerichtshof der Europäischen Union nach § 23 JN, § 230a ZPO iVm § 38b VwGG zur Vorabentscheidung vorlegen.“In dem nunmehr vorliegenden Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 nimmt die Einschreiterin auf den zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2024 Bezug und stellt einen „Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 38 b, VwGG“. Demnach möge der Verwaltungsgerichtshof „gegenständliche Rechtssache aufgrund der erheblichen Bedeutung der Lösung der Verfassungs- / Verwaltungsrechtsfrage der Befangenheit, Ausgeschlossenheit, Ablehnung nach Paragraph 23, JN (Österreich) und somit Beschlussunfähigkeit von Gerichtshöfen durch Ablehnung aller seiner Richter / Organe sowie gegenständliche Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl: Ra 2023/12/0146-6 und sohin Beschlussunfähigkeit an den nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen zunächst übergeordneten Gerichtshof der Europäischen Union nach Paragraph 23, JN, Paragraph 230 a, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 38 b, VwGG zur Vorabentscheidung vorlegen.“
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Der Verwaltungsgerichtshof ist für einen derartigen Antrag nicht zuständig (vgl. VwGH 22.5.2023, So 2023/03/0006).Der Verwaltungsgerichtshof ist für einen derartigen Antrag nicht zuständig vergleiche , VwGH 22.5.2023, So 2023/03/0006). 5
Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2024