TE Vwgh Beschluss 2024/11/4 Ra 2023/03/0151

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Veröffentlicht am 04.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

B-VG Art133 Abs4
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J W in G, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Mai 2023, Zl. LVwG-605530/15/Zo/CG, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 2. März 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Pilot eines nach Kennzeichen bestimmten Hubschraubers am 8. Juli 2020, „um 11:13 Uhr“, auf dem Grundstück Nr. 777 der KG G ohne Bewilligung eine Außenlandung durchgeführt, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß § 58 Luftfahrtgesetz - LFG oder mit Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 2 LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei jedoch nicht vorgelegen. Eine näher bezeichnete Bewilligung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 8. Juli 2020 habe als Landeplatz ausschließlich das Grundstück Nr. 772/1 der KG G umfasst.1.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 2. März 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Pilot eines nach Kennzeichen bestimmten Hubschraubers am 8. Juli 2020, „um 11:13 Uhr“, auf dem Grundstück Nr. 777 der KG G ohne Bewilligung eine Außenlandung durchgeführt, obwohl dies nur auf Flugplätzen gemäß Paragraph 58, Luftfahrtgesetz - LFG oder mit Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG gestattet sei. Eine solche Bewilligung sei jedoch nicht vorgelegen. Eine näher bezeichnete Bewilligung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 8. Juli 2020 habe als Landeplatz ausschließlich das Grundstück Nr. 772/1 der KG G umfasst.
2
1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. September 2022 wurde der Revisionswerber wegen der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltenen Tat auf Grund einer Übertretung des § 169 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 LFG bestraft, wobei als Tatzeit der 8. Juli 2020, „kurz vor 11:13 Uhr“, angeführt ist. Über den Revisionswerber wurde deswegen eine Geldstrafe von € 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt.1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. September 2022 wurde der Revisionswerber wegen der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltenen Tat auf Grund einer Übertretung des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, LFG bestraft, wobei als Tatzeit der 8. Juli 2020, „kurz vor 11:13 Uhr“, angeführt ist. Über den Revisionswerber wurde deswegen eine Geldstrafe von € 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt.
3
Die belangte Behörde ging davon aus, der Revisionswerber habe als angestellter Pilot einer GmbH, der Halterin des gegenständlichen Hubschraubers, am 8. Juli 2020 um 9:58 Uhr einen Personenrundflug vom Grundstück Nr. 777 aus begonnen und den Rundflug wieder auf diesem Grundstück beendet, um Passagiere aussteigen zu lassen („Landung jedenfalls vor 11:13 Uhr“). Der belangten Behörde liege ein Foto des unbemannten Hubschraubers auf dem Grundstück von 11:13 Uhr vor. Ein angeblicher nachfolgender Lastentransport zu einer Almhütte sei (aus näher dargestellten Gründen) unwahrscheinlich, könne aber jedenfalls die gegenständliche Landung nicht rechtfertigen. Es sei eine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG vorgelegen, die jedoch nur für das Grundstück Nr. 772/1 gegolten habe. Die bestehende Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG habe nur für Arbeitsflüge und überdies nur für solche Flüge gegolten, deren Abflug- und Landeort im Vorfeld nicht bekannt gewesen wären. Das Grundstück Nr. 777 sei jedoch laufend wie ein „Stützpunkt“ genutzt worden. Für die gegenständliche Außenlandung auf dem Grundstück Nr. 777, das kein Flugplatz iSd LFG sei, sei daher keine Bewilligung vorgelegen.Die belangte Behörde ging davon aus, der Revisionswerber habe als angestellter Pilot einer GmbH, der Halterin des gegenständlichen Hubschraubers, am 8. Juli 2020 um 9:58 Uhr einen Personenrundflug vom Grundstück Nr. 777 aus begonnen und den Rundflug wieder auf diesem Grundstück beendet, um Passagiere aussteigen zu lassen („Landung jedenfalls vor 11:13 Uhr“). Der belangten Behörde liege ein Foto des unbemannten Hubschraubers auf dem Grundstück von 11:13 Uhr vor. Ein angeblicher nachfolgender Lastentransport zu einer Almhütte sei (aus näher dargestellten Gründen) unwahrscheinlich, könne aber jedenfalls die gegenständliche Landung nicht rechtfertigen. Es sei eine Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG vorgelegen, die jedoch nur für das Grundstück Nr. 772/1 gegolten habe. Die bestehende Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG habe nur für Arbeitsflüge und überdies nur für solche Flüge gegolten, deren Abflug- und Landeort im Vorfeld nicht bekannt gewesen wären. Das Grundstück Nr. 777 sei jedoch laufend wie ein „Stützpunkt“ genutzt worden. Für die gegenständliche Außenlandung auf dem Grundstück Nr. 777, das kein Flugplatz iSd LFG sei, sei daher keine Bewilligung vorgelegen.
4
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde, in welcher er u.a. vorbrachte, der bewilligte Personenrundflug sei vom Grundstück Nr. 772/1 aus durchgeführt worden, wo die Passagiere auch wieder ausgestiegen seien. Danach sei der Hubschrauber zum Grundstück Nr. 777 überstellt worden, wo eine Außenlast angebracht und ein Arbeitsflug zu einer Almhütte durchgeführt worden sei. Nach dem Absetzen der Außenlast sei der Hubschrauber zum Grundstück Nr. 777 zurückgekehrt, um das Lastseil zu entfernen und den Hubschrauber für weitere Einsätze bereit zu halten.
5
1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit einer hier nicht relevanten Konkretisierung der Strafnorm) ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht legte dem Revisionswerber einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren auf und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit einer hier nicht relevanten Konkretisierung der Strafnorm) ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht legte dem Revisionswerber einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren auf und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Das Verwaltungsgericht stellte, soweit hier maßgeblich, fest, dass der genannten GmbH mit Bescheid des zuständigen Landeshauptmannes die Bewilligung für eine unbestimmte Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck der Durchführung von Materialtransporten und Arbeitsflügen einschließlich unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung sowie von Personenbeförderungen zu nicht touristischen Zwecken erteilt worden sei. Weiters sei dieser GmbH mit Bescheid vom 8. Juli 2020 eine Außenlandung und ein Außenabflug zum Zweck eines Personentransportes für das Grundstück Nr. 772/1 der KG G bewilligt worden.
7
Der gegenständliche Hubschrauber sei am 8. Juli 2020 „um 11:13 Uhr“ auf dem Grundstück Nr. 777 abgestellt gewesen. Der Revisionswerber habe vom Grundstück Nr. 772/1 aus einen Personenrundflug durchgeführt. Letztlich sei er „vermutlich um 10:34 Uhr“ auf dem Grundstück Nr. 777 gelandet, wo der Hubschrauber bis zum nächsten Tag verblieben sei.
8
Laut Bordbuch sei die letzte Landung am 8. Juli 2020 um 11:53 Uhr gewesen, der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass diese Eintragung nicht richtig sein könne. Der Hubschrauber sei an diesem Tag letztmalig um 9:55 Uhr gestartet worden. Auf Grund der „rotor turning time“ von 42 Minuten, die vom Bordcomputer gespeichert werde, sei der Rotor bereits um 10:37 Uhr letztmalig abgestellt worden, wobei die Landung laut Bordbuch drei Minuten vorher, somit um 10:34 Uhr, erfolgt sein müsse.
9
Das Verwaltungsgericht ging weiters davon aus, dass am 8. Juli 2020 keine Arbeitsflüge zu einer Almhütte erfolgt seien (wird näher begründet). Selbst wenn solche Arbeitsflüge stattgefunden hätten, wären sie vor dem Rundflug erfolgt. Bei der letzten und einzigen Landung auf dem Grundstück Nr. 777 am 8. Juli 2020 habe es sich nicht um den Abschluss eines Arbeitsauftrages gehandelt, sondern der Revisionswerber habe nach Beendigung des Personenrundfluges auf dem Grundstück Nr. 772/1 den Hubschrauber auf das Grundstück Nr. 777 überstellt.
10
Entsprechend einer durch Fotos dokumentierten Liste einer Polizeiinspektion habe sich der Hubschrauber zwischen dem 19. April 2020 und dem 8. Juli 2020 wiederholt (mit genauen Angaben der Tage und der Uhrzeiten) auf dem Grundstück Nr. 777 befunden.
11
Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der Landung auf dem Grundstück Nr. 777 der KG G, die am 8. Juli 2020 tatsächlich um 10:34 Uhr erfolgt sein müsse, nicht um die Beendigung eines Arbeitsauftrages gehandelt habe. Diese Landung sei daher weder von der Allgemeinbewilligung umfasst gewesen noch von der für diesen Tag erteilten Bewilligung zur Durchführung von Personentransporten, die sich ausschließlich auf das Grundstück Nr. 772/1 bezogen habe und die mit dem Aussteigen der Fluggäste beendet gewesen sei. Es sei daher keine Ausnahmebewilligung für die angelastete Landung vorgelegen. Dass der Hubschrauber zwischen Mitte April 2020 und dem 8. Juli 2020 zu den festgestellten Zeiten auf dem Grundstück Nr. 777 abgestellt gewesen sei, sei ein starkes Indiz dafür, dass dieses Grundstück als „Stützpunkt“ verwendet worden sei, was in Widerspruch zum Flugplatzzwang des § 9 Abs. 1 LFG stehe.Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der Landung auf dem Grundstück Nr. 777 der KG G, die am 8. Juli 2020 tatsächlich um 10:34 Uhr erfolgt sein müsse, nicht um die Beendigung eines Arbeitsauftrages gehandelt habe. Diese Landung sei daher weder von der Allgemeinbewilligung umfasst gewesen noch von der für diesen Tag erteilten Bewilligung zur Durchführung von Personentransporten, die sich ausschließlich auf das Grundstück Nr. 772/1 bezogen habe und die mit dem Aussteigen der Fluggäste beendet gewesen sei. Es sei daher keine Ausnahmebewilligung für die angelastete Landung vorgelegen. Dass der Hubschrauber zwischen Mitte April 2020 und dem 8. Juli 2020 zu den festgestellten Zeiten auf dem Grundstück Nr. 777 abgestellt gewesen sei, sei ein starkes Indiz dafür, dass dieses Grundstück als „Stützpunkt“ verwendet worden sei, was in Widerspruch zum Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG stehe.
12
Hinsichtlich der gemäß § 44a Z 1 VStG notwendigen Konkretisierung der Tatzeit sei dem Revisionswerber im Straferkenntnis eine Außenlandung auf dem Grundstück Nr. 777 am 8. Juli 2020 „kurz vor 11:13 Uhr“ vorgeworfen worden. In der Aufforderung zur Rechtfertigung als einziger Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei die Tatzeit mit „11:13 Uhr“ angegeben. Grundsätzlich komme der Anführung einer möglichst genauen Tatzeit einer Außenlandung ohne Bewilligung deshalb eine erhebliche Bedeutung zu, da mit einem Hubschrauber innerhalb relativ kurzer Zeit mehrere Außenlandungen durchgeführt werden könnten. Der Revisionswerber habe jedoch an diesem Tag auf dem Grundstück Nr. 777 eine einzige Außenlandung, und zwar um ca. 10:34 Uhr, also etwa 40 Minuten vor der ihm vorgeworfenen Tatzeit, durchgeführt. Da es sich um seine einzige Außenlandung an diesem Tag auf diesem Grundstück handle, sei der Revisionswerber in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt gewesen und bestehe für ihn auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung. Die Angabe der Tatzeit (in Kombination mit dem Tatort) durch die belangte Behörde sei daher konkret genug iSd § 44a Z 1 VStG erfolgt.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG notwendigen Konkretisierung der Tatzeit sei dem Revisionswerber im Straferkenntnis eine Außenlandung auf dem Grundstück Nr. 777 am 8. Juli 2020 „kurz vor 11:13 Uhr“ vorgeworfen worden. In der Aufforderung zur Rechtfertigung als einziger Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei die Tatzeit mit „11:13 Uhr“ angegeben. Grundsätzlich komme der Anführung einer möglichst genauen Tatzeit einer Außenlandung ohne Bewilligung deshalb eine erhebliche Bedeutung zu, da mit einem Hubschrauber innerhalb relativ kurzer Zeit mehrere Außenlandungen durchgeführt werden könnten. Der Revisionswerber habe jedoch an diesem Tag auf dem Grundstück Nr. 777 eine einzige Außenlandung, und zwar um ca. 10:34 Uhr, also etwa 40 Minuten vor der ihm vorgeworfenen Tatzeit, durchgeführt. Da es sich um seine einzige Außenlandung an diesem Tag auf diesem Grundstück handle, sei der Revisionswerber in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt gewesen und bestehe für ihn auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung. Die Angabe der Tatzeit (in Kombination mit dem Tatort) durch die belangte Behörde sei daher konkret genug iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfolgt.
13
Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber kämen die Strafmilderungsgründe der Unbescholtenheit und der langen Verfahrensdauer zugute. Diese Milderungsgründe hätte bereits die belangte Behörde ausreichend gewürdigt. Zugunsten des Revisionswerbers sei auch zu berücksichtigen, dass es zu keiner tatsächlichen Gefährdung von Personen und Sachen gekommen sei. Dass der Revisionswerber die Tat auf Grund eines Auftrages seines Arbeitgebers begangen habe, bilde keinen Milderungsgrund. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpfe den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu fünf Prozent aus und erscheine unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Revisionswerbers, der über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.200 (ohne Sorgepflichten) verfüge, angemessen und nicht überhöht.
14
1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
3.1.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, als einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei dem Revisionswerber in der Aufforderung zur Rechtfertigung eine Außenlandung um (genau) 11:13 Uhr zur Last gelegt worden, während die Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses mit „kurz vor 11:13 Uhr“ bestimmt worden sei. Dadurch sei zum einen eine Ausdehnung der Tatzeit von einem bestimmten Zeitpunkt auf einen unbestimmten Zeitraum erfolgt. Zum anderen fehle dem Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses eine diesen tragende Feststellung, da das Verwaltungsgericht die Landung mit 10:34 Uhr festgestellt habe. Auch sei die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die zur Feststellung führte, dass am gegenständlichen Tag nach dem Personenrundflug keine Transportflüge mehr erfolgt seien, unvertretbar.
19
3.1.2. Damit wird eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:3.1.2. Damit wird eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
20
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher einer Identifizierung der Tat (unter anderem) nach Ort und Zeit, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2022/11/0049, mwN).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher einer Identifizierung der Tat (unter anderem) nach Ort und Zeit, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche , etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2022/11/0049, mwN).
21
Im vorliegenden Fall ist der Revisionswerber in seiner Beschwerde zum einen der Annahme im Straferkenntnis der belangten Behörde entgegengetreten, der Personenrundflug sei vom Grundstück Nr. 777 und nicht vom Grundstück Nr. 772/1 der KG G aus erfolgt, wofür eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 2 LFG vorlag. Diesem Vorbringen ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch gefolgt. Zum anderen war im Verfahren strittig, ob nach bzw. vor dem Personenrundflug auch Arbeitsflüge zu einer Almhütte erfolgten. Der Revisionswerber behauptete, solche Arbeitsflüge hätten nach dem Personenrundflug stattgefunden, wobei die ihm angelastete Landung auf dem Grundstück Nr. 777 eine - von der Allgemeinbewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG umfasste - zulässige „Abschlusslandung“ gewesen sei (vgl. mittlerweile zur Zulässigkeit einer solchen „Abschlusslandung“ VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252). Im vorliegenden Fall ist der Revisionswerber in seiner Beschwerde zum einen der Annahme im Straferkenntnis der belangten Behörde entgegengetreten, der Personenrundflug sei vom Grundstück Nr. 777 und nicht vom Grundstück Nr. 772/1 der KG G aus erfolgt, wofür eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG vorlag. Diesem Vorbringen ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch gefolgt. Zum anderen war im Verfahren strittig, ob nach bzw. vor dem Personenrundflug auch Arbeitsflüge zu einer Almhütte erfolgten. Der Revisionswerber behauptete, solche Arbeitsflüge hätten nach dem Personenrundflug stattgefunden, wobei die ihm angelastete Landung auf dem Grundstück Nr. 777 eine - von der Allgemeinbewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG umfasste - zulässige „Abschlusslandung“ gewesen sei vergleiche , mittlerweile zur Zulässigkeit einer solchen „Abschlusslandung“ VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).
22
Das Verwaltungsgericht führte eine Beweiswürdigung durch, in welcher es das Vorbringen des Revisionswerbers im Verfahren sowie die Aussagen des Revisionswerbers und mehrerer Zeugen in der mündlichen Verhandlung einander gegenüberstellte, und gelangte zur Feststellung, dass solche Arbeitsflüge am gegenständlichen Tag nicht erfolgten, dass der Hubschrauber nach Abschluss des Personenrundfluges auf dem Grundstück Nr. 772/1 der KG G auf das Grundstück Nr. 777 überstellt wurde und dass an diesem angelasteten Tatort am gegenständlichen Tag lediglich eine einzige Landung stattfand. Die Revision wendet sich zwar gegen die Vertretbarkeit der Beweiswürdigung, was die Durchführung der Transportflüge betrifft, bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung aber nicht konkret vor, dass entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts am gegenständlichen Tag mehrere Landungen auf dem Grundstück Nr. 777 der KG G erfolgt wären.
23
Vor diesem Hintergrund ist aber nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht konkret dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich der Tatzeit - in der Aufforderung zur Rechtfertigung mit (genau) „11:13 Uhr, im Spruch des (vom Verwaltungsgericht bestätigten) Straferkenntnisses der belangten Behörde mit „kurz vor 11:13 Uhr“ - nicht so präzise gewesen wäre, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder die Gefahr einer Doppelbestrafung wegen desselben Delikts bestünde, zumal nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am gegenständlichen Tag eben nur eine einzige Landung am Tatort erfolgte. So hat der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. April 2023 selbst ausgeführt, es habe für ihn „auch keinen Unterschied gemacht, ob jetzt die Behörde 11:13 Uhr oder ‚ca 11:13 Uhr‘ geschrieben hat“ (Verhandlungsprotokoll Seite 5).
24
Es liegt dann aber - im Hinblick auf die in der Rechtsprechung dargestellten Rechtsschutzüberlegungen - fallbezogen auch keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit dadurch vor, dass im Spruch des (vom Verwaltungsgericht) bestätigten Straferkenntnisses die Tatzeit mit „kurz vor 11:13 Uhr“ angegeben wird, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes die angelastete Außenlandung aber bereits um 10:34 Uhr erfolgte.
25
3.2. Im Übrigen gleicht die Revision, was das Zulässigkeitsvorbringen zur Strafbemessung betrifft, jener, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juni 2023, Ra 2023/03/0077, zurückgewiesen hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.3.2. Im Übrigen gleicht die Revision, was das Zulässigkeitsvorbringen zur Strafbemessung betrifft, jener, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juni 2023, Ra 2023/03/0077, zurückgewiesen hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030151.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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