TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/5 Ro 2022/02/0020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Z2 idF 2021/I/002
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs2 Z4
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §25a Abs5
VwGG §30a Abs6
VwGG §30a Abs7
VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4
VwGG §62 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision 1. des B in D und 2. der C GmbH in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger und Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 21/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Jänner 2022, 1. VGW-002/085/527/2021/E, 2. VGW-002/085/528/2021/E, 3. VGW-002/085/529/2021/E und 4. VGW-002/085/530/2021/E, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt III. dahin abgeändert, dass (auch) der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen Spruchpunkt 1. der Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 2019, MA 36/183600000285/2018, Folge gegeben wird, das bekämpfte Straferkenntnis (auch) insoweit aufgehoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 VStG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch drei. dahin abgeändert, dass (auch) der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen Spruchpunkt 1. der Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 2019, MA 36/183600000285/2018, Folge gegeben wird, das bekämpfte Straferkenntnis (auch) insoweit aufgehoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, VStG gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2020, Ra 2019/02/0241, verwiesen. Hervorgehoben wird Folgendes:
2
Mit zwei Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 2019 wurden über den Erstrevisionswerber als verantwortlichen Beauftragten der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 2 VStG wegen Übertretungen des Wiener Wettengesetzes Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt (jeweils Spruchpunkte 1. und 2.) und er wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Darüber hinaus wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei für die vom Erstrevisionswerber zu leistenden Beträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Schließlich wurden noch Verwaltungsstrafverfahren wegen näher genannter Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Das erstgenannte Straferkenntnis betraf Tathandlungen am 25. Oktober 2017 in P und das zweitgenannte Straferkenntnis betraf gleiche Tathandlungen am 24. Oktober 2017 in T.Mit zwei Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 2019 wurden über den Erstrevisionswerber als verantwortlichen Beauftragten der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG wegen Übertretungen des Wiener Wettengesetzes Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt (jeweils Spruchpunkte 1. und 2.) und er wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Darüber hinaus wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei für die vom Erstrevisionswerber zu leistenden Beträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. Schließlich wurden noch Verwaltungsstrafverfahren wegen näher genannter Tatvorwürfe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Das erstgenannte Straferkenntnis betraf Tathandlungen am 25. Oktober 2017 in P und das zweitgenannte Straferkenntnis betraf gleiche Tathandlungen am 24. Oktober 2017 in T.
3
Über die dagegen erhobenen Beschwerden führte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) zu vier Geschäftszahlen (beide oben genannten Straferkenntnisse betreffend jeweils für Erstrevisionswerber und zweitrevisionswerbende Partei eine eigene Zahl) am 25. September 2019 eine mündliche Verhandlung durch, in der das Erkenntnis wie folgt verkündet wurde:

„I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde zu allen vier Verfahren Folge gegeben, das jeweilige Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt, sowie der damit korrelierende jeweilige Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG behoben.„I. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde zu allen vier Verfahren Folge gegeben, das jeweilige Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt, sowie der damit korrelierende jeweilige Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG behoben.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Zu den beiden Straferkenntnissen, betreffend Tatörtlichkeit P als auch die Tatörtlichkeit T, kam im Verfahren hervor, dass die der Behörde zur Verfügung stehende Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 VStG zum Zeitpunkt der jeweiligen Fällung der 1. Verfolgungshandlung nach § 32 VStG, i.e. die jeweils gefasste Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.11.2018, nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit 24.10.2018 (bzw. 25.10.2018) zu beiden Verfahren endete, gesetzt wurde.Zu den beiden Straferkenntnissen, betreffend Tatörtlichkeit P als auch die Tatörtlichkeit T, kam im Verfahren hervor, dass die der Behörde zur Verfügung stehende Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 31, VStG zum Zeitpunkt der jeweiligen Fällung der 1. Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, VStG, i.e. die jeweils gefasste Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.11.2018, nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit 24.10.2018 (bzw. 25.10.2018) zu beiden Verfahren endete, gesetzt wurde.

...“

4
Auf rechtzeitigen Antrag des Magistrats fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis vom 15. Oktober 2019 schriftlich aus. Im Kopf der Ausfertigung waren alle vier in Rede stehenden Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtes genannt. Im Einleitungssatz des Erkenntnisses wurden nur zwei Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtes und ein Straferkenntnis des Magistrats erwähnt. Der Spruch war bis auf den Entfall des § 31 Abs. 1 VwGVG gleich mit der Verkündung. In den Entscheidungsgründen wurde nur ein bekämpftes Straferkenntnis wörtlich wiedergegeben, die übrigen Erwägungen sprachen von beiden bekämpften Straferkenntnissen und gingen auf die unterschiedlichen Tatorte und Tatzeiten ein.Auf rechtzeitigen Antrag des Magistrats fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis vom 15. Oktober 2019 schriftlich aus. Im Kopf der Ausfertigung waren alle vier in Rede stehenden Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtes genannt. Im Einleitungssatz des Erkenntnisses wurden nur zwei Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtes und ein Straferkenntnis des Magistrats erwähnt. Der Spruch war bis auf den Entfall des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gleich mit der Verkündung. In den Entscheidungsgründen wurde nur ein bekämpftes Straferkenntnis wörtlich wiedergegeben, die übrigen Erwägungen sprachen von beiden bekämpften Straferkenntnissen und gingen auf die unterschiedlichen Tatorte und Tatzeiten ein.
5
Mit Beschluss vom 15. November 2019 berichtigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis vom 15. Oktober 2019 dahingehend, dass sowohl im Einleitungssatz alle vier Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtes und beide Straferkenntnisse des Magistrats genannt und in den Entscheidungsgründen auch der Spruch des zweiten bekämpften Straferkenntnisses wörtlich wiedergegeben wurden.
6
Die dagegen erhobene Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und langte hier am 9. Dezember 2019 ein.
7
Mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2020, Ra 2019/02/0241, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dieses Erkenntnis wurde am 13. Jänner 2021 dem Verwaltungsgericht zugestellt.
8
In einer Verhandlung am 15. November 2021 zu einem anderen Verfahren erklärte sich der Richter der Gerichtsabteilung 011 des Verwaltungsgerichtes im dortigen Fall sowie in allen weiteren Akten der belangten Behörde für befangen, weshalb die Beschwerden mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Verwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2021 der Gerichtsabteilung 085 des Verwaltungsgerichtes zugewiesen wurden.
9
Die Richterin dieser Gerichtsabteilung gab mit dem angefochtenen Erkenntnis den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte 2. beider bekämpfter Straferkenntnisse insofern Folge, als die Straferkenntnisse in diesem Umfang behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurden (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des zweitbekämpften Straferkenntnisses wurde ebenfalls Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des erstbekämpften Straferkenntnisses wurde insofern Folge gegeben, als die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden, weshalb der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens neu festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde das erstbekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass § 19 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2016 anzuführen sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei (Spruchpunkt IV.) und dass betreffend die Spruchpunkte I., II., und IV. eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Spruchpunkt III. sei hingegen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (Spruchpunkt VI.). Die Richterin dieser Gerichtsabteilung gab mit dem angefochtenen Erkenntnis den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte 2. beider bekämpfter Straferkenntnisse insofern Folge, als die Straferkenntnisse in diesem Umfang behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des zweitbekämpften Straferkenntnisses wurde ebenfalls Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des erstbekämpften Straferkenntnisses wurde insofern Folge gegeben, als die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden, weshalb der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens neu festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde das erstbekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Paragraph 19, Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016, anzuführen sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei (Spruchpunkt römisch vier.) und dass betreffend die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier. eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Spruchpunkt römisch drei. sei hingegen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig (Spruchpunkt römisch sechs.).
10
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, im vorliegenden Fall sei der Zeitraum zwischen dem 22. März 2020 und dem 30. April 2020, der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen sei, in die Zeit der Anhängigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof gefallen, die ihrerseits gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen sei. Bei einem ausschließlichen Abstellen auf die Hemmung gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG bliebe der Hemmungszeitraum des § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG unangewendet. Damit würde die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG jedoch die in den Materialien angeführten Zwecke verfehlen. Somit sei davon auszugehen, dass sich die Verjährungsfrist zusätzlich zur Zeit der Anhängigkeit der Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof auch noch um den vierzigtägigen Hemmungszeitraum des § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG verlängere. Daher sei die Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht noch nicht eingetreten.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, im vorliegenden Fall sei der Zeitraum zwischen dem 22. März 2020 und dem 30. April 2020, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen sei, in die Zeit der Anhängigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof gefallen, die ihrerseits gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen sei. Bei einem ausschließlichen Abstellen auf die Hemmung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG bliebe der Hemmungszeitraum des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG unangewendet. Damit würde die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG jedoch die in den Materialien angeführten Zwecke verfehlen. Somit sei davon auszugehen, dass sich die Verjährungsfrist zusätzlich zur Zeit der Anhängigkeit der Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof auch noch um den vierzigtägigen Hemmungszeitraum des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG verlängere. Daher sei die Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht noch nicht eingetreten.
11
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei hinsichtlich Spruchpunkt III. zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht die Hemmung des § 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID-19-VwBG zusätzlich zur Hemmung des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG anzuwenden sei, wenn die Rechtssache während des in § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG angeführten Hemmungszeitraums beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen sei.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht die Hemmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, COVID-19-VwBG zusätzlich zur Hemmung des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG anzuwenden sei, wenn die Rechtssache während des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG angeführten Hemmungszeitraums beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen sei.
12
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 17. März 2022, E 399/2022-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
13
In der Folge wurde die vorliegende Revision gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses erhoben.In der Folge wurde die vorliegende Revision gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses erhoben.
14
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, das angefochtene Erkenntnis sei gegenüber den revisionswerbenden Parteien nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erlassen und die mittlerweile eingetretene Strafbarkeitsverjährung vom Verwaltungsgericht nicht amtswegig wahrgenommen worden.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, das angefochtene Erkenntnis sei gegenüber den revisionswerbenden Parteien nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlassen und die mittlerweile eingetretene Strafbarkeitsverjährung vom Verwaltungsgericht nicht amtswegig wahrgenommen worden.
16
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
17
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 leg. cit.) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit.) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
18
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Z 4 leg. cit.).Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Ziffer 4, leg. cit.).
19
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit der Vorlage der beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit der Vorlage der beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, mwN).
20
Nach § 2 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021, wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht in Verjährungsfristen eingerechnet.Nach Paragraph 2, Ziffer 2, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht in Verjährungsfristen eingerechnet.
21
Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. erneut VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, mwN).Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre vergleiche , erneut VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, mwN).
22
Die Tatbegehung fand im vorliegenden Fall am 25. Oktober 2017 statt. Die Amtsrevision gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde am 9. Dezember 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Verwaltungsgericht am 13. Jänner 2021 zugestellt. In der Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG jedenfalls gehemmt, was auch das Verwaltungsgericht nicht bezweifelt. In diesen Zeitraum fällt jedoch auch der von § 2 Z 2 COVID-19-VwBG vorgegebene Hemmungszeitraum zwischen dem 22. März 2020 und dem 30. April 2020.Die Tatbegehung fand im vorliegenden Fall am 25. Oktober 2017 statt. Die Amtsrevision gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde am 9. Dezember 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Verwaltungsgericht am 13. Jänner 2021 zugestellt. In der Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Verjährung der Strafbarkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG jedenfalls gehemmt, was auch das Verwaltungsgericht nicht bezweifelt. In diesen Zeitraum fällt jedoch auch der von Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-VwBG vorgegebene Hemmungszeitraum zwischen dem 22. März 2020 und dem 30. April 2020.
23
Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass der vierzigtägige Hemmungszeitraum des § 2 Z 2 COVID-19-VwBG aufgrund der kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Berücksichtigung habe finden können, entgeht ihm, dass eine Hemmung im Sinn des § 2 Z 2 COVID-19-VwBG im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil der Zeitraum zwischen dem 22. März 2020 und dem 30. April 2020 schon gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG in die Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht eingerechnet wird und in dieser Zeit keine Verjährungsfrist lief, die hätte gehemmt werden können. Für eine zweifache Berücksichtigung dieses vierzigtägigen Zeitraumes bei der Berechnung des Ablaufs der Verjährungsfrist liefert die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert wird, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat (vgl. erneut VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, mwN), entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinen Anhaltspunkt, zumal damit lediglich die notwendige Folge des Weiterlaufens der Verjährungsfrist nach Ablauf des hemmenden Ereignisses angesprochen wird.Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass der vierzigtägige Hemmungszeitraum des Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-VwBG aufgrund der kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Berücksichtigung habe finden können, entgeht ihm, dass eine Hemmung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-VwBG im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil der Zeitraum zwischen dem 22. März 2020 und dem 30. April 2020 schon gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG in die Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht eingerechnet wird und in dieser Zeit keine Verjährungsfrist lief, die hätte gehemmt werden können. Für eine zweifache Berücksichtigung dieses vierzigtägigen Zeitraumes bei der Berechnung des Ablaufs der Verjährungsfrist liefert die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert wird, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat vergleiche , erneut VwGH 27.1.2022, Ra 2021/02/0198, mwN), entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinen Anhaltspunkt, zumal damit lediglich die notwendige Folge des Weiterlaufens der Verjährungsfrist nach Ablauf des hemmenden Ereignisses angesprochen wird.
24
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2022, Ra 2021/02/0198, den zum Teil in die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof reichenden Hemmungszeitraum des § 2 Z 2 COVID-19-VwBG bei der Berechnung des Ablaufes der Verjährungsfrist nicht doppelt berücksichtigt.In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2022, Ra 2021/02/0198, den zum Teil in die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof reichenden Hemmungszeitraum des Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-VwBG bei der Berechnung des Ablaufes der Verjährungsfrist nicht doppelt berücksichtigt.
25
Der Ablauf der Verjährungsfrist am 25. Oktober 2020 wurde demnach gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG nur während der Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (9. Dezember 2019 bis 13. Jänner 2021) gehemmt. Durch die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht am 13. Jänner 2021 begann somit der verbliebene Rest der Verjährungsfrist am 14. Jänner 2021 wieder zu laufen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses am 3. Jänner 2022 war demnach jedenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten.Der Ablauf der Verjährungsfrist am 25. Oktober 2020 wurde demnach gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG nur während der Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (9. Dezember 2019 bis 13. Jänner 2021) gehemmt. Durch die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht am 13. Jänner 2021 begann somit der verbliebene Rest der Verjährungsfrist am 14. Jänner 2021 wieder zu laufen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses am 3. Jänner 2022 war demnach jedenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
26
Indem das Verwaltungsgericht die eingetretene Verjährung nicht beachtete, sondern sein die Beschwerde teilweise abweisendes Erkenntnis erließ, hat es sein Erkenntnis insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet.Indem das Verwaltungsgericht die eingetretene Verjährung nicht beachtete, sondern sein die Beschwerde teilweise abweisendes Erkenntnis erließ, hat es sein Erkenntnis insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet.
27
Bei diesem Ergebnis muss auf eine - sonst grundsätzlich vorrangig aufzugreifende (vgl. etwa VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065, mwN) - mögliche Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht eingegangen werden, weil eine Fortsetzung des Verfahrens (bei einem allenfalls anderen Richter) ohnedies nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet.Bei diesem Ergebnis muss auf eine - sonst grundsätzlich vorrangig aufzugreifende vergleiche , etwa VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065, mwN) - mögliche Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht eingegangen werden, weil eine Fortsetzung des Verfahrens (bei einem allenfalls anderen Richter) ohnedies nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet.
28
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem angefochtenen Spruchpunkt III. gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien auch gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 2019, MA 36/183600000285/2018, Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis auch insoweit aufgehoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 VStG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien auch gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 2019, MA 36/183600000285/2018, Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis auch insoweit aufgehoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, VStG gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird.
29
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. November 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020020.J00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten