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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. Oktober 2023 wurde dem Revisionswerber, einem armenischen Staatsangehörigen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG vom 11. Mai 2023 zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfolgung seines Reisepasses vom 20. September 2023 ebenfalls zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. Oktober 2023 wurde dem Revisionswerber, einem armenischen Staatsangehörigen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vom 11. Mai 2023 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfolgung seines Reisepasses vom 20. September 2023 ebenfalls zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
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Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht das zur Zl. L518 1312809-9E protokollierte Beschwerdeverfahren betreffend den unter Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA negativ erledigten Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (§ 46a Abs. 1 Z 2 FPG) ein und sprach unter einem aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht das zur Zl. L518 1312809-9E protokollierte Beschwerdeverfahren betreffend den unter Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des BFA negativ erledigten Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) ein und sprach unter einem aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht führte - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - aus, der Revisionswerber habe den hier gegenständlichen Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA vom 9. Oktober 2023 in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nicht bekämpft, weshalb der genannte Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen sei. Das zur Zl. L518 1312809-9E geführte Verfahren sei daher einzustellen gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - aus, der Revisionswerber habe den hier gegenständlichen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des BFA vom 9. Oktober 2023 in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nicht bekämpft, weshalb der genannte Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen sei. Das zur Zl. L518 1312809-9E geführte Verfahren sei daher einzustellen gewesen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die, soweit sie sich gegen das ebenfalls am 18. Dezember 2023 mündlich verkündete und mit 16. Februar 2024 schriftlich ausgefertigte (andere Spruchpunkte des Bescheides des BFA vom 9. Oktober 2023 betreffende) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. L518 1312808/25E, richtet, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2024/21/0076 protokolliert ist und über welche insoweit vom zuständigen Senat gesondert entschieden werden wird.
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Was das vorliegende Revisionsverfahren anbelangt, erachtet sich der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss in seinem Recht auf weitere Duldung seines Aufenthaltes in Österreich verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. VwGH 12.2.2024, Ra 2024/11/0014, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich vergleiche , VwGH 12.2.2024, Ra 2024/11/0014, mwN).
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Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die durch das BFA erfolgte negative Erledigung des Antrags des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Duldungskarte eingestellt. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094; VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0157; VwGH 5.3.2021, Ra 2021/10/0024).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die durch das BFA erfolgte negative Erledigung des Antrags des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Duldungskarte eingestellt. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, verletzt worden sein vergleiche , VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094; VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0157; VwGH 5.3.2021, Ra 2021/10/0024).
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Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst.
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Da der Revisionswerber somit in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund - ohne, dass auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B-VG einzugehen war - als nicht zulässig (vgl. erneut VwGH 12.2.2024, Ra 2024/11/0014).Da der Revisionswerber somit in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund - ohne, dass auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aus dem Blickwinkel des Artikel 133, Absatz 4, B-VG einzugehen war - als nicht zulässig vergleiche , erneut VwGH 12.2.2024, Ra 2024/11/0014).
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Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2024