TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/5 Ra 2024/14/0244

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Veröffentlicht am 05.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art10
62019CJ0238 EZ / Bundesrepublik Deutschland VORAB
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, MA, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 25. März 2024, 1. W121 2281181-1/9E, 2. W121 2281174-1/9E und 3. W121 2281178-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. M A, 2. A D und 3. R M, alle in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Die mitbeteiligten Parteien sind Staatsangehörige Syriens, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und des sunnitischen Glaubens. Die zweit- und die drittmitbeteiligte Partei sind miteinander verheiratet und die Eltern der erstmitbeteiligten Partei. Am 25. August 2022 stellten sie für sich selbst Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und des Weiteren am 17. Mai 2023 für die gemeinsame Tochter. Die Anträge begründeten die mitbeteiligten Parteien mit der Sicherheitslage in Syrien und der Gefahr für die zweitmitbeteiligte Partei zum Militärdienst eingezogen zu werden.
2
Mit Bescheiden des Amtsrevisionswerbers jeweils vom 19. September 2023 wurden diese Anträge hinsichtlich des Status von Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.), den mitbeteiligten Parteien jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen jeweils eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Amtsrevisionswerbers jeweils vom 19. September 2023 wurden diese Anträge hinsichtlich des Status von Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den mitbeteiligten Parteien jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen jeweils eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Den jeweils gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gab das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erkannte den mitbeteiligten Parteien (im Familienverfahren) den Status von Asylberechtigten zu. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es jeweils für nicht zulässig.Den jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gab das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erkannte den mitbeteiligten Parteien (im Familienverfahren) den Status von Asylberechtigten zu. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es jeweils für nicht zulässig.
4
Im Wesentlichen begründete das Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die zweitmitbeteiligte Partei damit, dass die Heimatstadt der mitbeteiligten Parteien unter kurdischer Kontrolle stehe, die syrische Regierung im Gouvernment Al-Hasaka aber über kleinere Gebiete verfüge, in denen sich staatliche Behörden befänden, die rekrutieren könnten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehe für die zweitmitbeteiligte Partei die reale Gefahr, an einem Grenzkontrollposten oder einem Checkpoint verhaftet und zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Im Falle einer Weigerung, den Militärdienst anzutreten, drohe der zweitmitbeteiligten Partei nach den Länderberichten zumindest eine Gefängnisstrafe, die mit der realen Gefahr von Folter verbunden wäre. Die syrische Regierung betrachte jegliche Wehrdienstverweigerung demnach als Ausdruck von politischem Dissens. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass einem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Gesinnung „zumindest“ unterstellt werde. Die Rückkehr in die Herkunftsregion sei sicher und legal nur über regimekontrolliertes Gebiet, insbesondere über den Flughafen Damaskus möglich. Der Grenzübergang Semalka sei nicht regelmäßig und vorhersehbar geöffnet. Aus diesen Gründen sei der zweitmitbeteiligten Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Bei der erstmitbeteiligten Partei und der drittmitbeteiligten Partei handle es sich um das minderjährige eheliche Kind und die Ehefrau der zweitmitbeteiligten Partei, denen als Familienangehörige der zweitmitbeteiligten Partei gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 ebenso der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sei.Im Wesentlichen begründete das Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die zweitmitbeteiligte Partei damit, dass die Heimatstadt der mitbeteiligten Parteien unter kurdischer Kontrolle stehe, die syrische Regierung im Gouvernment Al-Hasaka aber über kleinere Gebiete verfüge, in denen sich staatliche Behörden befänden, die rekrutieren könnten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehe für die zweitmitbeteiligte Partei die reale Gefahr, an einem Grenzkontrollposten oder einem Checkpoint verhaftet und zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Im Falle einer Weigerung, den Militärdienst anzutreten, drohe der zweitmitbeteiligten Partei nach den Länderberichten zumindest eine Gefängnisstrafe, die mit der realen Gefahr von Folter verbunden wäre. Die syrische Regierung betrachte jegliche Wehrdienstverweigerung demnach als Ausdruck von politischem Dissens. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass einem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Gesinnung „zumindest“ unterstellt werde. Die Rückkehr in die Herkunftsregion sei sicher und legal nur über regimekontrolliertes Gebiet, insbesondere über den Flughafen Damaskus möglich. Der Grenzübergang Semalka sei nicht regelmäßig und vorhersehbar geöffnet. Aus diesen Gründen sei der zweitmitbeteiligten Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Bei der erstmitbeteiligten Partei und der drittmitbeteiligten Partei handle es sich um das minderjährige eheliche Kind und die Ehefrau der zweitmitbeteiligten Partei, denen als Familienangehörige der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 im Familienverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, 4, und 5 AsylG 2005 ebenso der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
5
Dagegen richtete sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird darin vorgebracht, es fehle den angefochtenen Entscheidungen entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugrundegelegten Wehrdienstverweigerung an nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Feststellungen zum Vorliegen eines Konnexes zu einem der Fluchtgründe im Sinne der GFK. Eine konkrete Verfolgung der zweitmitbeteiligten Partei sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt worden. Aus den in der Revision ins Treffen geführten Länderberichten ergebe sich ein differenziertes Bild im Hinblick auf die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung im Falle einer Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Auch rügt die Revision Begründungsmängel im Zusammenhang mit der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rekrutierungsmöglichkeit der syrischen Regierung in der Herkunftsregion der mitbeteiligten Parteien. Näher genannten Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Herkunftsregion Al-Malikiya ausschließlich unter kurdischer Kontrolle stehe und keine Sicherheitsquadrate der syrischen Regierung aufweise. Schließlich sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion (Verweis auf VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043, mwN) abgewichen; insbesondere sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar, warum das Bundesverwaltungsgericht die Einreise über den Grenzübergang Semalka für unzumutbar halte.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten ein Vorverfahren durchgeführt; Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

7
Die Amtsrevision ist zulässig, sie ist auch begründet:
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH bereits ausgeführt, dass die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen sein bzw. ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben kann. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden.
9
Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.
10
Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des oder der Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung, beruht, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619).Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des oder der Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung, beruht, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619).
11
Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist. Dem Asylwerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/14/0076). Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist. Dem Asylwerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche , VwGH 29.4.2024, Ra 2024/14/0076).
12
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, das hinsichtlich der zweitmitbeteiligten Partei von den Länderberichten auf eine allgemeine Verfolgung sämtlicher Wehrdienstverweigerer schließt und eine konkrete Verfolgung der zweitmitbeteiligten Partei nicht darlegt, wie die Revision zu Recht vorbringt, verkannt.
13
Auch zeigt die Revision in der Begründung des von ihr in diesem Zusammenhang gerügten - und relevanten - Verfahrensmangels nachvollziehbar auf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht mit den diesem angefochtenen Erkenntnis verwerteten Länderberichten nicht in Einklang zu bringen ist, weil sich aus diesen Länderfeststellungen ein differenziertes Bild der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und allein daraus nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass der zweitmitbeteiligten Partei eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 21.12.2023, Ra 2023/18/0077; erneut VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619).Auch zeigt die Revision in der Begründung des von ihr in diesem Zusammenhang gerügten - und relevanten - Verfahrensmangels nachvollziehbar auf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht mit den diesem angefochtenen Erkenntnis verwerteten Länderberichten nicht in Einklang zu bringen ist, weil sich aus diesen Länderfeststellungen ein differenziertes Bild der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und allein daraus nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass der zweitmitbeteiligten Partei eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 21.12.2023, Ra 2023/18/0077; erneut VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619).
14
Ebenso zutreffend zeigt die Revision auf, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zur zweitmitbeteiligten Partei im Rahmen seiner Erwägungen zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Nach dieser kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH 10.6.2024, Ra 2024/01/0003, Rn. 13, mit Hinweis auf VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043).Ebenso zutreffend zeigt die Revision auf, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zur zweitmitbeteiligten Partei im Rahmen seiner Erwägungen zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Nach dieser kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche , VwGH 10.6.2024, Ra 2024/01/0003, Rn. 13, mit Hinweis auf VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043).
15
Das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei ist aus diesem Grund wegen - prävalierend wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Amtsrevision eingegangen werden musste.Das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei ist aus diesem Grund wegen - prävalierend wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Amtsrevision eingegangen werden musste.
16
Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN), weshalb auch die angefochtenen Erkenntnisse über die Beschwerden der erst- und der drittmitbeteiligten Parteien gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN), weshalb auch die angefochtenen Erkenntnisse über die Beschwerden der erst- und der drittmitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren.

Wien, am 5. November 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0238 EZ / Bundesrepublik Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140244.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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