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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2024, Ra 2024/11/0134-5, wurde dem vom Antragsteller eingebrachten Antrag, ihm für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2024, Zl. W173 2273177-2/16E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, nicht stattgegeben.
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Dagegen richtet sich erkennbar die Eingabe des Antragstellers vom 11. Oktober 2024, in der er auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2024 Bezug nimmt und unter anderem ersucht, mitzuteilen, welche Instanzen er noch ausschöpfen könne. Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 30. September 2024 dar.
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Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Dies gilt auch für die Nichtgewährung einer beantragten Verfahrenshilfe (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/16/0119, mwN).Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Dies gilt auch für die Nichtgewährung einer beantragten Verfahrenshilfe vergleiche , VwGH 22.1.2024, Ra 2023/16/0119, mwN).
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Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2024