TE Vwgh Beschluss 2024/11/5 Ra 2024/11/0134

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Veröffentlicht am 05.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2024, Ra 2024/11/0134-5, betreffend Nichtstattgabe eines Verfahrenshilfeantrages, gerichtete Eingabe des S R, in W, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2024, Ra 2024/11/0134-5, wurde dem vom Antragsteller eingebrachten Antrag, ihm für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2024, Zl. W173 2273177-2/16E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, nicht stattgegeben.
2
Dagegen richtet sich erkennbar die Eingabe des Antragstellers vom 11. Oktober 2024, in der er auf den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2024 Bezug nimmt und unter anderem ersucht, mitzuteilen, welche Instanzen er noch ausschöpfen könne. Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 30. September 2024 dar.
3
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Dies gilt auch für die Nichtgewährung einer beantragten Verfahrenshilfe (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/16/0119, mwN).Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Dies gilt auch für die Nichtgewährung einer beantragten Verfahrenshilfe vergleiche , VwGH 22.1.2024, Ra 2023/16/0119, mwN).
4
Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 5. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110134.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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