TE Vwgh Beschluss 2024/11/5 Ra 2024/11/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §57a Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. November 2023, Zl. LVwG-AV-1733/001-2023, betreffend Widerruf der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in T, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. November 2023, Zl. LVwG-AV-1733/001-2023, betreffend Widerruf der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in T, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin vom 22. März 2023 wurde die Ermächtigung der Mitbeteiligten zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen widerrufen. Unter einem sprach die belangte Behörde aus, dass die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zurückzustellen seien, die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen sei und die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer gegenstandslos werde.
2
Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Ergebnis einer am 3. März 2023 durchgeführten Revision in der gegenständlichen Begutachtungsstelle.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf (Spruchpunkt 1.). Unter einem erteilte das Verwaltungsgericht gemäß § 57a Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 die Anordnung, der Revisionswerber habe ein geeignetes, nachvollziehbares und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem dauerhaft einzurichten, welches die hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewährleiste (Spruchpunkt 2.1.), sowie die Anordnung, er habe sicherzustellen, dass die Begutachtung entsprechend der Richtlinie 2014/45/EU erfolge, insbesondere sich die Prüfer (also das geeignete Personal) bei der Begutachtung in keinem Interessenkonflikt - auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art - befänden und die Unparteilichkeit und Objektivität bei der Begutachtung von Fahrzeugen gewährleistet seien (Spruchpunkt 2.2.). Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf (Spruchpunkt 1.). Unter einem erteilte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 die Anordnung, der Revisionswerber habe ein geeignetes, nachvollziehbares und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem dauerhaft einzurichten, welches die hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewährleiste (Spruchpunkt 2.1.), sowie die Anordnung, er habe sicherzustellen, dass die Begutachtung entsprechend der Richtlinie 2014/45/EU erfolge, insbesondere sich die Prüfer (also das geeignete Personal) bei der Begutachtung in keinem Interessenkonflikt - auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art - befänden und die Unparteilichkeit und Objektivität bei der Begutachtung von Fahrzeugen gewährleistet seien (Spruchpunkt 2.2.). Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Autohaus B GmbH sei mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 in einer näher genannten Begutachtungsstelle ermächtig worden. Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 sei die Ermächtigung hinsichtlich bestimmter Fahrzeugklassen erweitert worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. November 2019 sei die Namensänderung auf jenen der nunmehrigen Mitbeteiligten zur Kenntnis genommen worden.Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Autohaus B GmbH sei mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 in einer näher genannten Begutachtungsstelle ermächtig worden. Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 sei die Ermächtigung hinsichtlich bestimmter Fahrzeugklassen erweitert worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. November 2019 sei die Namensänderung auf jenen der nunmehrigen Mitbeteiligten zur Kenntnis genommen worden.
5
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. Dezember 2018 habe diese auf Grund einer am 5. Oktober 2018 durchgeführten Revision in der Prüfstelle der Mitbeteiligten sechs (im Wortlaut wiedergegebene) Anordnungen erteilt (betreffend die Aufbewahrung der Begutachtungsplaketten, die Eintragungen in der Zentralen Begutachtungsplakettendatenbank [ZBD], die Verwahrung verlochter oder unbrauchbar gewordener Plaketten, die Durchführung der Bremsenprüfung, die Ausfüllung der Gutachten, im Besonderen hinsichtlich der Bremswerte, sowie die Überprüfung von Messwerten).
6
Am 3. März 2023 hätten Amtssachverständige eine unangekündigte Revision für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 3. März 2023, insbesondere zur Kontrolle der erteilten Anordnungen vom 28. Dezember 2018, durchgeführt. Als Ergebnis dieser Revision sei Folgendes (im angefochtenen Erkenntnis im Wortlaut wiedergegeben) festgestellt worden: die Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs bei fünf Fahrzeugen; Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten im Zusammenhang mit der Bremsenprüfung (bei sechs Fahrzeugen); nicht ordnungsgemäße Durchführung der Abgasmessung bei zehn Fahrzeugen sowie durch die geeignete Person I K bei zwei weiteren Fahrzeugen.
7
Dazu habe die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 16. März 2023 Stellung genommen und zu den oben wiedergegebenen Feststellungen jeweils (im Wortlaut wiedergegebene) Maßnahmen sowie die Installierung eines betriebsinternen Qualitätskontrollsystems mitgeteilt, nach dem M Z ab sofort die korrekte und ordnungsgemäße Durchführung von § 57a-Überprüfungen überwachen werde.Dazu habe die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 16. März 2023 Stellung genommen und zu den oben wiedergegebenen Feststellungen jeweils (im Wortlaut wiedergegebene) Maßnahmen sowie die Installierung eines betriebsinternen Qualitätskontrollsystems mitgeteilt, nach dem M Z ab sofort die korrekte und ordnungsgemäße Durchführung von Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, e, n, überwachen werde.
8
Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, im Betrieb der Mitbeteiligten würden jährlich ca. 1.000 Überprüfungen durchgeführt. Im Betrieb seien 23 Mitarbeiter beschäftigt, davon sieben als geeignete Personen. I K sei von der Liste der geeigneten Personen gestrichen worden. Im Betrieb der Mitbeteiligten seien auch vereinzelt private Fahrzeuge der „bei ihr Beschäftigten (geeignete[s] Personal)“ begutachtet worden.
9
M Z sei seit 2. November 2022 im Betrieb der Mitbeteiligten tätig. Er sei eine geeignete Person im Betrieb und verfüge über eine ca. siebenjährige Erfahrung im Prüfdienst des ÖAMTC, wo er für die Qualitätssicherung in drei Stützpunkten mit insgesamt 40 Mitarbeitern zuständig gewesen sei. Er sei auch für die interne Revision zuständig und sehe Einzelgutachten durch und prüfe begutachtete Fahrzeuge nach.
10
Unmittelbar nach der unangekündigten Revision am 3. März 2023 seien die geeigneten Personen speziell auf die Abgasmessung sensibilisiert und geschult worden, etwa betreffend die Klassifizierung der Euroabgasnorm und die Einordnung der Abgasklassen. Es sei auch ein neues Abgasmesssystem eingeführt worden, welches den geeigneten Personen bei der Überprüfung mittels OBD-Auslese zur Verfügung stehe. Die geeigneten Personen seien darauf geschult worden, dass in (näher beschriebenen) „Grenzfällen“ genau darauf zu achten sei, wie die Abgasmessung durchgeführt werde bzw. wann ein „Endrohr-Test“ zu erfolgen habe. Die geeigneten Personen seien auch verpflichtet worden, alle einspurigen Kraftfahrzeuge mittels Rollenbremsprüfstand zu überprüfen.
11
Die regelmäßigen Besprechungen und Schulungen, bei denen grundsätzlich alle geeigneten Personen den ganzen Zeitraum anwesend sein müssten, würden schriftlich dokumentiert. Dabei würden grundsätzliche und spezielle Probleme besprochen, bei Spezialproblemen erfolgten auch „Vier-Augen-Gespräche“. Einzelgutachten würden dabei nur dahingehend kontrolliert, ob für diese eine entsprechende Ermächtigung vorgelegen sei.
12
M Z führe Nachprüfungen an Fahrzeugen durch, die schriftlich dokumentiert würden. Bei solchen Nachprüfungen festgestellte Mängel würden mit den geeigneten Personen im Rahmen von Schulungen besprochen.
13
Seit der Revision seien weder durchgerostete noch sonstige mangelhafte Fahrzeuge „im System“ aufgetreten.
14
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Aussagen des M Z und des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, die schriftliche Dokumentation der regelmäßigen Schulungen an 22 bestimmt bezeichneten Tagen zwischen März und Oktober 2023 und die Beurteilung der eingeführten Maßnahmen durch den Amtssachverständigen. Der handelsrechtliche Geschäftsführer habe mit seinen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen das Verwaltungsgericht davon überzeugen können, dass alles darangesetzt werde, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen würden. Dieser und die geeigneten Personen seien sich ihrer hohen Aufgabe bewusst.
15
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zu widerrufen sei, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig sei. Nach der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinn des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Dabei handle es sich um eine Prognoseentscheidung, die alle bis zur Entscheidung verwirklichten Tatsachen sowie das Persönlichkeitsbild, in das auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen einfließen könnten, zu enthalten habe. Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten bzw. unter besonderen Umständen schon die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens könnten die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen bzw. erschüttern. Davon sei die Erstellung mangelhafter Gutachten zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, wobei auch die Dauer der begangenen Verfehlungen, deren Schwere, das Ergreifen von Maßnahmen sowie die Einsichtigkeit des Ermächtigten in die Beurteilung einzufließen hätten. Nicht nur der Ermächtigte selbst, sondern auch die zur wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssten vertrauenswürdig sein. Der Widerruf stelle keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar, und dürfe nur ausgesprochen werden, wenn die Vertrauensunwürdigkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben sei.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zu widerrufen sei, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig sei. Nach der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinn des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Dabei handle es sich um eine Prognoseentscheidung, die alle bis zur Entscheidung verwirklichten Tatsachen sowie das Persönlichkeitsbild, in das auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen einfließen könnten, zu enthalten habe. Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten bzw. unter besonderen Umständen schon die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens könnten die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen bzw. erschüttern. Davon sei die Erstellung mangelhafter Gutachten zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen, wobei auch die Dauer der begangenen Verfehlungen, deren Schwere, das Ergreifen von Maßnahmen sowie die Einsichtigkeit des Ermächtigten in die Beurteilung einzufließen hätten. Nicht nur der Ermächtigte selbst, sondern auch die zur wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssten vertrauenswürdig sein. Der Widerruf stelle keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar, und dürfe nur ausgesprochen werden, wenn die Vertrauensunwürdigkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben sei.
16
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Mitbeteiligten bereits im Jahr 2018 eine behördliche Anordnung auf Grundlage des § 57a Abs. 2a KFG 1967 erteilt worden war, welche allerdings die Aufbewahrung und den sorgfältigen Umgang mit Begutachtungsplaketten, die Eintragung im ZBD sowie die Einhaltung des Mängelkatalogs bei Durchführung der Bremsprüfungen betroffen habe. Bis dato sei der Mitbeteiligten kein Qualitätssicherungssystem aufgetragen worden.Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Mitbeteiligten bereits im Jahr 2018 eine behördliche Anordnung auf Grundlage des Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 erteilt worden war, welche allerdings die Aufbewahrung und den sorgfältigen Umgang mit Begutachtungsplaketten, die Eintragung im ZBD sowie die Einhaltung des Mängelkatalogs bei Durchführung der Bremsprüfungen betroffen habe. Bis dato sei der Mitbeteiligten kein Qualitätssicherungssystem aufgetragen worden.
17
Infolge der bei der Revision am 3. März 2023 festgestellten Mängel gelange das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Mitbeteiligte bei der Ausübung der Ermächtigung eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag gelegt habe. Wesentlich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei die Wertung der Tatsachen, welche die belangte Behörde ihrer Widerrufsentscheidung zu Grunde gelegt habe, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass I K von der Liste der geeigneten Personen gestrichen worden sei und die Mitbeteiligte umgehend nach der Revision zahlreiche Kontrollmaßnahmen und regelmäßige Schulungen und Besprechungen mit den geeigneten Personen eingeführt und begonnen habe, diese Maßnahmen zu dokumentieren. Diese Maßnahmen ließen auf eine eingehende Befassung mit der Problematik schließen. Es könne angenommen werden, dass die festgestellten Mängel durch das interne Qualitätskontrollsystem und eine Sensibilisierung der Prüfer, die nachweislich mit den Mängeln konfrontiert worden seien, zukünftig hintangehalten werden könnten. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Grund zur Annahme bestehe, dass die Mitbeteiligte derzeit die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe, weswegen aktuell nicht von Vertrauensunwürdigkeit auszugehen sei.Infolge der bei der Revision am 3. März 2023 festgestellten Mängel gelange das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Mitbeteiligte bei der Ausübung der Ermächtigung eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag gelegt habe. Wesentlich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei die Wertung der Tatsachen, welche die belangte Behörde ihrer Widerrufsentscheidung zu Grunde gelegt habe, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass I K von der Liste der geeigneten Personen gestrichen worden sei und die Mitbeteiligte umgehend nach der Revision zahlreiche Kontrollmaßnahmen und regelmäßige Schulungen und Besprechungen mit den geeigneten Personen eingeführt und begonnen habe, diese Maßnahmen zu dokumentieren. Diese Maßnahmen ließen auf eine eingehende Befassung mit der Problematik schließen. Es könne angenommen werden, dass die festgestellten Mängel durch das interne Qualitätskontrollsystem und eine Sensibilisierung der Prüfer, die nachweislich mit den Mängeln konfrontiert worden seien, zukünftig hintangehalten werden könnten. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Grund zur Annahme bestehe, dass die Mitbeteiligte derzeit die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübe, weswegen aktuell nicht von Vertrauensunwürdigkeit auszugehen sei.
18
Zur Sicherung und Gewährleistung einer hohen Qualität der Fahrzeugprüfung sowie zur Sicherstellung der Unparteilichkeit und Objektivität bei der Begutachtung von Fahrzeugen sei die in Spruchpunkt 2.2. enthaltene Anordnung zur Vermeidung der „im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung“ bestehenden Mängel notwendig. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 7. September 2023, Ra 2021/11/0100, ausgeführt, dass bereits die Duldung solcher Interessenkonflikte bei der Begutachtung eine Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten bewirke, sodass es nicht mehr darauf ankomme, ob tatsächlich unrichtige Gutachten ausgestellt worden seien. Da im gegenständlichen Fall jedoch nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit auszugehen sei, habe im Rahmen der Prognoseentscheidung mit der Erteilung dieser Anordnung das Auslangen gefunden werden können.
19
Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
20
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
23
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zum einen geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Anordnungen gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 „in Bescheidform“ zu ergehen hätten.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zum einen geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Anordnungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 „in Bescheidform“ zu ergehen hätten.
24
Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert vielmehr die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Der Revisionswerber hat auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, warum die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen soll (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2021/11/0030, mwN; 7.6.2024, Ra 2022/11/0180).Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert vielmehr die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Der Revisionswerber hat auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, warum die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen soll vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2021/11/0030, mwN; 7.6.2024, Ra 2022/11/0180).
25
Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision mit ihrem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung nicht gerecht. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass und warum die Entscheidung über die Revision von der Frage abhängt, in welcher Rechtsform die - im Übrigen nicht von der belangten Behörde, sondern vom Verwaltungsgericht getroffenen - gegenständlichen Anordnungen nach § 57a Abs. 2a KFG 1967 ergehen.Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision mit ihrem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung nicht gerecht. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass und warum die Entscheidung über die Revision von der Frage abhängt, in welcher Rechtsform die - im Übrigen nicht von der belangten Behörde, sondern vom Verwaltungsgericht getroffenen - gegenständlichen Anordnungen nach Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 ergehen.
26
Zum anderen bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei vom hg. Erkenntnis vom 7. September 2023, Ra 2021/11/0100, abgewichen, weil das Verwaltungsgericht mit der Erteilung von Anordnungen das Auslangen gefunden habe, obwohl Beschäftigte der Mitbeteiligten „ihre eigenen Privatfahrzeuge“ bzw. Fahrzeuge naher Angehöriger begutachtet hätten.
27
Auch damit legt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar:Auch damit legt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dar:
28
Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die hg. Rechtsprechung, der zufolge der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Entscheidungszeitpunkt (noch) gegeben ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 2.11.2022, Ra 2022/11/0156, mwN).Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die hg. Rechtsprechung, der zufolge der Widerruf einer nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erteilten Ermächtigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Entscheidungszeitpunkt (noch) gegeben ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 2.11.2022, Ra 2022/11/0156, mwN).
29
Das Verwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme mehrerer Zeugen, einschließlich eines Amtssachverständigen, auf der Basis der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten im Entscheidungszeitpunkt (wieder) vorgelegen sei. Dabei stützte es sich insbesondere auf die nach der Revision in der Begutachtungsstelle am 3. März 2023 gesetzten internen Maßnahmen der Qualitätssicherung (wie die Anschaffung eines neuen Abgasüberprüfungssystems sowie interne Schulungen und Besprechungen und die interne Nachprüfung von Gutachten durch einen eigenen Mitarbeiter) sowie auf die von ihm als glaubwürdig zu Grunde gelegten Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers.
30
Wenn die Revision im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2023, Ra 2021/11/0100, die Begutachtung von „eigenen“ Fahrzeugen von Beschäftigten der Mitbeteiligten anspricht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem zitierten Erkenntnis auch ein solcher Umstand im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über die Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte dabei, dass der Mitarbeiter I K, der nach dem Revisionsvorbringen - dieses weist auf die strafverfahrensrechtliche Beschuldigteneinvernahme des I K hin - mangelhafte Abgasmessungen von Fahrzeugen von Mitarbeitern der Mitbeteiligten durchführte, von der Liste der geeigneten Personen gestrichen wurde.
31
Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Zeitpunkt seiner Entscheidung überschritten hätte.
32
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
33
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110001.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten