TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/5 Ra 2024/02/0165

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Veröffentlicht am 05.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VStG §24
VStG §31 Abs2
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Juni 2024, VGW-031/050/7722/2024-2, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei:D in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 21. März 2024 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe sich am 3. April 2021 um 23:17 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Wien nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er am 3. April 2021 um 22:40 Uhr am selben Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 21. März 2024 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe sich am 3. April 2021 um 23:17 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Wien nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er am 3. April 2021 um 22:40 Uhr am selben Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, gegen das Straferkenntnis vom 21. März 2024 sei mittels E-Mail vom 2. Mai 2024 „verspätet eine Beschwerde“ erhoben worden. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der in § 31 Abs. 2 VStG normierten Strafbarkeitsverjährung dürfe ein Straferkenntnis - „selbst bei verspäteter Beschwerdeeinbringung“ - nicht mehr bestätigt werden; das Verwaltungsgericht habe in einem solchen Fall das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Nach der Anzeige der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 5. April 2021 sowie ihren Verfolgungshandlungen und dem Straferkenntnis sei die Verwaltungsübertretung am 3. April 2021 begangen worden. Die dreijährige Frist des § 31 Abs. 2 VStG habe demnach mit Ablauf des 3. April 2024 geendet. Nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG dürfe kein das Straferkenntnis bestätigendes Erkenntnis mehr ergehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, gegen das Straferkenntnis vom 21. März 2024 sei mittels E-Mail vom 2. Mai 2024 „verspätet eine Beschwerde“ erhoben worden. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierten Strafbarkeitsverjährung dürfe ein Straferkenntnis - „selbst bei verspäteter Beschwerdeeinbringung“ - nicht mehr bestätigt werden; das Verwaltungsgericht habe in einem solchen Fall das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Nach der Anzeige der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 5. April 2021 sowie ihren Verfolgungshandlungen und dem Straferkenntnis sei die Verwaltungsübertretung am 3. April 2021 begangen worden. Die dreijährige Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG habe demnach mit Ablauf des 3. April 2024 geendet. Nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG dürfe kein das Straferkenntnis bestätigendes Erkenntnis mehr ergehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es über die seinen Feststellungen zufolge verspätet erhobene Beschwerde gegen das vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassene und bereits rechtskräftige Straferkenntnis inhaltlich entschieden habe, anstatt die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, als zulässig und begründet.
7
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG keine das Straferkenntnis vom 21. März 2024 bestätigende Entscheidung erlassen werden dürfe, wobei es auch in der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet eine solche unzulässige Bestätigung erblickte.Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG keine das Straferkenntnis vom 21. März 2024 bestätigende Entscheidung erlassen werden dürfe, wobei es auch in der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet eine solche unzulässige Bestätigung erblickte.
8
Dem Verwaltungsgericht ist zwar zunächst insoweit zuzustimmen, dass auch die Rechtsmittelinstanz nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG keine das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigende Entscheidung erlassen darf (vgl. etwa VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150, mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis darauf, dass die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Voraussetzung für dessen inhaltliche Behandlung ist, bereits klargestellt, dass die Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde gegen ein Straferkenntnis nicht einer nach Verstreichen der Strafbarkeitsverjährungsfrist unzulässigen, das Straferkenntnis bestätigenden Sachentscheidung gleichgehalten werden kann (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, 0033, mwN).Dem Verwaltungsgericht ist zwar zunächst insoweit zuzustimmen, dass auch die Rechtsmittelinstanz nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG keine das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigende Entscheidung erlassen darf vergleiche , etwa VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150, mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis darauf, dass die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Voraussetzung für dessen inhaltliche Behandlung ist, bereits klargestellt, dass die Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde gegen ein Straferkenntnis nicht einer nach Verstreichen der Strafbarkeitsverjährungsfrist unzulässigen, das Straferkenntnis bestätigenden Sachentscheidung gleichgehalten werden kann vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, 0033, mwN).
9
Die vom Verwaltungsgericht vertretene und von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht lässt sich aus den im angefochtenen Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, 94/07/0020, sowie vom 10. Oktober 1990, 90/03/0187, nicht ableiten: Diesen Erkenntnissen kann gerade nicht entnommen werden, dass die dortigen Rechtsmittelwerber jeweils verspätete Rechtsmittel erhoben hätten. Vielmehr wurde jeweils - nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Erhebung eines rechtzeitigen Rechtsmittels - der Beschuldigte bestraft. Die Erlassung von erstinstanzliche Straferkenntnisse inhaltlich bestätigenden Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz nach Ablauf der (nunmehr) in § 31 Abs. 2 VStG normierten Strafbarkeitsverjährungsfrist bei Einbringung eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels ist jedoch - wie bereits ausgeführt - unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht vertretene und von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht lässt sich aus den im angefochtenen Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, 94/07/0020, sowie vom 10. Oktober 1990, 90/03/0187, nicht ableiten: Diesen Erkenntnissen kann gerade nicht entnommen werden, dass die dortigen Rechtsmittelwerber jeweils verspätete Rechtsmittel erhoben hätten. Vielmehr wurde jeweils - nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Erhebung eines rechtzeitigen Rechtsmittels - der Beschuldigte bestraft. Die Erlassung von erstinstanzliche Straferkenntnisse inhaltlich bestätigenden Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz nach Ablauf der (nunmehr) in Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierten Strafbarkeitsverjährungsfrist bei Einbringung eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels ist jedoch - wie bereits ausgeführt - unzulässig.
10
Im Übrigen ist im Zusammenhang mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist darauf hinzuweisen, dass mit der Erlassung des Straferkenntnisses innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG gegenüber dem Beschuldigten der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verhindert wird (vgl. erneut VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150, sowie z.B. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214) und das Straferkenntnis mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwächst (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052, mwN). Eine verspätet eingebrachte Beschwerde vermag weder ein Fortlaufen der Strafbarkeitsverjährungsfrist noch eine Durchbrechung der Rechtskraft zu bewirken (vgl. erneut VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214). Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf jedoch nicht mehr in merito entschieden werden (vgl. VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN).Im Übrigen ist im Zusammenhang mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist darauf hinzuweisen, dass mit der Erlassung des Straferkenntnisses innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG gegenüber dem Beschuldigten der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verhindert wird vergleiche , erneut VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150, sowie z.B. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214) und das Straferkenntnis mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwächst vergleiche , VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052, mwN). Eine verspätet eingebrachte Beschwerde vermag weder ein Fortlaufen der Strafbarkeitsverjährungsfrist noch eine Durchbrechung der Rechtskraft zu bewirken vergleiche , erneut VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214). Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf jedoch nicht mehr in merito entschieden werden vergleiche , VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN).
11
Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht festgestellten Verspätung der Beschwerde des Mitbeteiligten hätte dieses nicht in der Sache selbst entscheiden dürfen (vgl. VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, wonach es sich bei der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG um eine solche Entscheidung handelt), sondern die Beschwerde mit Beschluss zurückweisen müssen (vgl. etwa VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0208, mwN).Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht festgestellten Verspätung der Beschwerde des Mitbeteiligten hätte dieses nicht in der Sache selbst entscheiden dürfen vergleiche , VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, wonach es sich bei der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, VStG um eine solche Entscheidung handelt), sondern die Beschwerde mit Beschluss zurückweisen müssen vergleiche , etwa VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0208, mwN).
12
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 5. November 2024

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020165.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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