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Am 2. November 2022 wurde von den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion XY über den Mitbeteiligten für eine näher beschriebene Wohnung gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Betretungs- und Annährungsverbot ausgesprochen.Am 2. November 2022 wurde von den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion XY über den Mitbeteiligten für eine näher beschriebene Wohnung gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Betretungs- und Annährungsverbot ausgesprochen.
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Mit Schriftsatz vom 4. November 2022 beantragte der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte gegenüber der belangten Behörde (Amtsrevisionswerberin) eine Abschrift des Aktes gegen Kostenersatz an seinen ausgewiesenen Vertreter bzw. die Einsicht in den elektronischen Akt sowie die Benachrichtigung von allen weiteren gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen.
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Mit Bescheid vom 9. November 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zurück.Mit Bescheid vom 9. November 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, beim Ausspruch eines Betretungs- und Annährungsverbots gemäß § 38a SPG handle es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der sich durch seine Formfreiheit auszeichne. Auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung des Betretungsverbots erfolge nicht in einem förmlichen „(Verwaltungs-)Verfahren“. Demnach komme das AVG, insbesondere § 17 Abs. 3 AVG betreffend die Akteneinsicht, nicht zur Anwendung. Vorliegend fehle gerade ein solches förmliches Verwaltungsverfahren, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen sei.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, beim Ausspruch eines Betretungs- und Annährungsverbots gemäß Paragraph 38 a, SPG handle es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der sich durch seine Formfreiheit auszeichne. Auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung des Betretungsverbots erfolge nicht in einem förmlichen „(Verwaltungs-)Verfahren“. Demnach komme das AVG, insbesondere Paragraph 17, Absatz 3, AVG betreffend die Akteneinsicht, nicht zur Anwendung. Vorliegend fehle gerade ein solches förmliches Verwaltungsverfahren, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen sei.
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Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis „gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“ statt und sprach aus, dass die belangte Behörde dem Mitbeteiligten „Akteneinsicht zu der Dokumentation gemäß § 38a SPG sowie den damit in Verbindung stehenden Aktenteilen“, die den Mitbeteiligten betreffen, zu gewähren habe (Spruchpunkt 1.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis „gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“ statt und sprach aus, dass die belangte Behörde dem Mitbeteiligten „Akteneinsicht zu der Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG sowie den damit in Verbindung stehenden Aktenteilen“, die den Mitbeteiligten betreffen, zu gewähren habe (Spruchpunkt 1.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei Betroffener der gegen ihn gesetzten Maßnahme gewesen. Es sei in seine Rechte eingegriffen worden, weshalb ihm das Recht auf Akteneinsicht zustehe. Da noch kein Verwaltungsverfahren nach dem AVG anhängig gewesen sei, sei über den Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid abzusprechen gewesen.
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Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
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Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision nicht zuzulassen bzw. im Falle der Zulassung ihr keine Folge zu geben und begehrte Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zu den beiden in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfragen und zwar einerseits, ob einem von einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, vorliegend von einem Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG, Betroffenen entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei, gemäß § 17 AVG ein Recht auf Akteneinsicht zukomme, andererseits, dass das Verwaltungsgericht entgegen näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht abgesprochen habe, sondern eine Sachentscheidung über diesen Antrag getroffen habe, zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zu den beiden in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfragen und zwar einerseits, ob einem von einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, vorliegend von einem Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG, Betroffenen entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei, gemäß Paragraph 17, AVG ein Recht auf Akteneinsicht zukomme, andererseits, dass das Verwaltungsgericht entgegen näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht abgesprochen habe, sondern eine Sachentscheidung über diesen Antrag getroffen habe, zulässig; sie ist auch berechtigt. 10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297, Rn. 18, mwN). Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065, Rn. 11, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ vergleiche , etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297, Rn. 18, mwN). Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vergleiche , etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065, Rn. 11, mwN). 11
Das Verwaltungsgericht hat - wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt - nicht bloß über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht durch die belangte Behörde entschieden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - ohne dass von der belangten Behörde eine diesbezügliche abweisende Entscheidung vorlag - bereits selbst in der Sache eine meritorische Entscheidung getroffen und ausgesprochen, dass die belangte Behörde dem Mitbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren habe.
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Indem das Verwaltungsgericht inhaltlich über den Antrag auf Akteneinsicht entschied, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
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Da das Verwaltungsgericht inhaltlich über den Antrag auf Akteneinsicht entschied und dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG bereits deshalb aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht inhaltlich über den Antrag auf Akteneinsicht entschied und dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG bereits deshalb aufzuheben.
Wien, am 6. November 2024